Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Bebauungsplan Nr. 22 Wohngebiet Evershäger Weg in Lichtenhagen
Amtliche Bekanntmachung
der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
Bebauungsplan Nr. 22
Wohngebiet Evershäger Weg in Lichtenhagen
Inkraftsetzung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 09.02.2023, den Bebauungsplan Nr. 22, die Flurstücke 34/2 (tw.), 35/3 (tw.), 36/1 (tw.), 37/1, 37/2 und 38/5 (tw.) Flur 1, Gemarkung Lichtenhagen umfassend, als Satzung beschlossen und die dazugehörende Begründung gebilligt.
Das Plangebiet wird begrenzt
im Osten durch den Evershäger Weg,
im Süden durch vorhandene Wohnbebauung und Garagen,
im Westen durch die Kleingartenanlage Zur Kastanie e.V. am Sievershäger Weg
im Norden durch vorhandene Wohnbebauung und eine öffentliche Grünfläche innerhalb des Plangeltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 9 Wohngebiet Berberitzenweg.
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 erfolgte gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB.
Der Bebauungsplan Nr. 22 Wohngebiet Evershäger Weg in Lichtenhagen tritt mit Ablauf des 14.06.2023 in Kraft.
Jedermann kann die rechtskräftige Satzung des Bebauungsplans Nr. 22 Wohngebiet Evershäger Weg in Lichtenhagen nebst Begründung ab diesem Tag in der Bauverwaltung des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Daneben ist die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen einschließlich der Begründung auch im Internet unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene sowie unter https://www.amt-warnow-west.de/bauleitplanungen/ einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Weiterhin wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprühen hingewiesen.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), geändert durch Art. 1 des G v. 23.07.2019 (GVOBl. S. 467), enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Elmenhorst/Lichtenhagen, 30.05.2023
Uwe Barten
Bürgermeister (Siegel)
Bekanntmachungsvermerk:
ausgehängt am: 30.05.2023
abzunehmen ab: 14.06.2023 Unterschrift, Dienstsiegel
abgenommen am: Unterschrift, Dienstsiegel

Bekanntmachungstafeln: | |
Gemeindezentrum, Hauptstraße 100 in Elmenhorst | |
Bushaltestelle Schule, Dorfstraße/Ecke Admannshäger Weg in Lichtenhagen |
Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Vollsperrung L 12 Höhe neu errichteter Kreisverkehr in 18107 Elmenhorst
Vom 31.05.2023 bis voraussichtlich 09.06.2023 erfolgt aufgrund von Bauarbeiten zur Einbindung des neuen Kreisverkehres in die Straßenführung der Landesstraße 12 eine Vollsperrung der L 12 in dem Bereich.
FB Bauverwaltung
Einschränkungen in der Ausweis-, Pass- und Meldebehörde
Die Bearbeitung in der Ausweis-, Pass- und Meldebehörde ist zurzeit leider nur eingeschränkt mit
hoher Wartezeit möglich.
Unsere Anbindung an das Rechenzentrum ist gestört, so dass der Datenaustausch nur sehr langsam erfolgen kann.
Wir empfehlen Ihnen – soweit möglich – auf Sprechtage im nächsten Monat auszuweichen.
Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Vollsperrung Feldweg in 18107 Elmenhorst
Am 24.05.2023 von 7.00 Uhr bis voraussichtlich 14.00 Uhr erfolgt aufgrund von Kranarbeiten am BV Radhaus der Firma Warnowkran Kranservice GmbH aus Rostock eine Vollsperrung des Feldweges.
FB Bauverwaltung
Stellenausschreibung Sachbearbeiter/in (m/w/d) Außendienst Ordnungsbehörde
Das Amt Warnow-West mit Sitz in Kritzmow, Verwaltung für die Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf sucht zum schnellstmöglichen Zeitpunkt einen/eine
Sachbearbeiter/in (m/w/d) Außendienst Ordnungsbehörde
Es erwartet Sie eine interessante und anspruchsvolle Tätigkeit für die sich stetig entwickelnden Gemeinden und das Amt mit insgesamt 17.500 Einwohnern. Sie arbeiten in einer modernen, bürgerorientierten Verwaltung.
Ihr Aufgabenbereich umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Überwachung des ruhenden Verkehrs, der Einhaltung der Grünflächensatzungen und der Hundehalterverordnung, Verwarnung von Verstößen, Veranlassen des Abschleppens von Fahrzeugen
- Ordnungsbehördliche Feststellungen und Dokumentationen vor Ort sowie Unterstützung bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr
- Ermittlungen zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit, Überwachung der Preisauszeichnung und Firmierung, Kontrolle auf Einhaltung Ladenschlusszeit und Sonn- und Feiertagsgesetz
- Zustandskontrolle von Straßen, Wegen und Plätzen
- Feststellung, Ermittlung, Dokumentation und Nachkontrolle von Straßensondernutzungen und Straßenverschmutzungen
- Überprüfung von öffentlichen Spielplätzen
- Saisonale Überwachung der Badestellen
- Kontrolle der Mitführung des Fischereischeins und der Angelberechtigung
Wir erwarten:
- Berufsabschluss als Verwaltungsfachangestellte/r oder einen vergleichbaren Abschluss
- Gute PC-Kenntnisse und einen sicheren Umgang mit MS-Office
- Kenntnisse im Verwaltungsrecht und Ordnungsrecht
- Soziale Kompetenz, Belastbarkeit, zeitliche Flexibilität
- Ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein
- Führerschein Klasse B
Wir bieten Ihnen:
- ein sachlich befristetes Beschäftigungsverhältnis (Krankheitsvertretung) mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden
- eine tarifliche Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA
- eine Jahressonderzahlung sowie ein zusätzliches leistungsorientiertes Entgelt
- eine betriebliche Altersvorsorge über die Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern
- 30 Urlaubstage im Jahr
- einen kostenlosen PKW-Stellplatz auf dem Grundstück
Haben wir Ihr Interesse für eine abwechslungsreiche Tätigkeit geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige schriftliche Bewerbung bis spätestens 09.06.2023, gerne auch per Mail (nur im PDF Format)
Amt Warnow-West
Frau Anette Schütt
Schulweg 1 a
18198 Kritzmow
a.schuett@warnow-west.de
Bewerbungsunterlagen werden bei uns nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens bis zum Ablauf der Frist nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufbewahrt und anschließend vernichtet. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir keine Bewerbungs- und Fahrkosten übernehmen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Anette Schütt unter 038207/633-21.
Kritzmow, 11.05.2023
Leif Kaiser
Amtsvorsteher
Ausschreibung zur Neubesetzung der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle des Amtes Warnow-West ist ab dem 01.01.2024 mit einer vorsitzenden Schiedsperson sowie einer stellvertretenden Schiedsperson neu zu besetzen.
Aus diesem Grund sucht das Amt Warnow-West interessierte Bürgerinnen und Bürger aus dem Amtsbereich, die diese Ehrenämter übernehmen möchten.
Aufgabe der Schiedspersonen ist die Durchführung von Schlichtungsverfahren sowohl in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten) als auch in Strafsachen. Das Ziel der Schiedstätigkeit besteht in der Herbeiführung eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen den streitenden Parteien.
Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig, die Wahlzeit beträgt 5 Jahre.
Nach den Bestimmungen des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes M-V müssen Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Schiedsperson kann nicht sein,
1. wer infolge richterlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;
2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
3. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.
Die Schiedspersonen sollen bei Amtsantritt das 25. Lebensjahr vollendet haben und in einer der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Warnow-West wohnen.
Bei Interesse an der Wahrnehmung des Ehrenamtes als Schiedsperson können Sie sich schriftlich bis zum 31.08.2023 bewerben. Ihre Bewerbungsunterlagen inkl. Lebenslauf richten Sie bitte an folgenden Kontakt:
Amt Warnow-West
Schiedsstelle / Frau Olschewski
Schulweg 1a
18198 Kritzmow
Weitere Informationen zu den Themen Schiedsstelle und Schiedspersonen erhalten Sie unter folgenden Links: www.schiedsamt.de oder www.bds-rostock.de.
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Olschewski unter Telefon 038207/633-14 zur Verfügung.
Kritzmow, 10.05.2023
Leif Kaiser
Amtsvorsteher
Lesefassung Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow
Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow
-Lesefassung-
Die Lesefassung berücksichtigt die
a) Satzung über die Hundesteuer auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl.M-V, S. 29), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360), und der §§ 1 bis 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-VS. 522), beschlossen durch die Gemeindevertretung am 17.10.2000, Beschluss-Nr. 44-8/00, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 21.11.2000 und in Kraft getreten am 01.01.2001
b) Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow vom 28.11.2006, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 28.11.2006, in Kraft getreten am 01.01.2007
c) Zweite Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow vom 02.03.2010, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 04.03.2010, in Kraft getreten am 01.01.2010
d) Dritte Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow vom 18.04.2023, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 02.05.2023, in Kraft getreten am 01.01.2023.
§ 1 Steuergegenstand
1. Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
2. Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 3 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung–HundehVO M-V) – in der jeweils gültigen Fassung – gelten, werden gesondert besteuert.
§ 2 Steuerschuldner
1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
2. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
3. Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
4. Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 Haftung
Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
1. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, Verein, einer Gesellschaft oder Genossenschaft aufgenommen wird oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.
2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
3. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar, frühestens jedoch mit Beginn der Steuerpflicht.
4. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
5. Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
6. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
für den ersten Hund | 50,00 € |
für den zweiten Hund | 80,00 € |
für den dritten | 100,00 € |
und für jeden weiteren | 100,00 € |
für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund | 400,00 € |
2. Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
3. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
4. Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hund.
§ 6 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
1. Blindenbegleithunde
2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.
Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
4. Hunde, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden.
5. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivil- schutzeinrichtungen gehalten werden.
6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden
§ 7 Steuerermäßigung
Die Steuer nach § 5 wird auf Antrag um die Hälfte für Hunde, die
1. ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden
2. von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden
3. von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden
4. als Schutzhunde gehalten werden
5. von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 06.09.1993 (GVOBl. M-V S. 831) mit Erfolg abgelegt haben.
Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
Alle zwei Jahre ist diese Steuerermäßigung unter Vorlage eines gültigen Prüfungszeugnisses erneut zu beantragen.
§ 8 Züchtersteuer
1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Züchtersteuer erhoben, wenn der Züchter die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in einem von der Hundezüchtervereinigung oder im Verein Deutsches Hundewesen (VdH) geführten Zuchtbuch eingetragen sind.
2. Die Züchtersteuer beträgt für zwei Hunde, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.
3. Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in den beiden letzten Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.
4. Der Züchter muss sich schriftlich verpflichten:
1. die Hunde in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften unterzubringen
2. ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde zu führen
3. Änderung im Hundebestand innerhalb 14 Kalendertagen im Amt Warnow West, Abteilung Steuern, anzuzeigen. Im Falle einer Veräußerung sind der Name und die Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.
5. Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.
§ 9 Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen über die Steuervergünstigungen
1. Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.
2. In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
3. Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn,
1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist
§ 11 Härtebestimmungen
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des in § 5 angegebenen Satzes ermäßigt, wenn die Steuerpflichtigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II haben und nur ein Hund gehalten wird.
§ 12 Fälligkeit der Steuer
1. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, fällig am 1. Juli.
2. Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, frühestens jedoch am 15. Tag des Kalendervierteljahres, in dem die Steuerpflicht beginnt.
3. Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer wird erstattet.
§ 13 Anzeigepflicht
1. Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, dem Amt Warnow West Kritzmow, Abteilung Steuern, unter Angabe der Rasse und ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundehalterverordnung M-V handelt, anzuzeigen.
2. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
3. Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.
4. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
§ 14 Steuermarken
1. Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.
2. Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
3. Steuermarken sind jeweils für fünf Kalenderjahre gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden auf Antrag den Hundehaltern neue Steuermarken zugesandt.
4. Bei schriftlicher Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke im Amt Warnow West, Abteilung Steuern, zurückzugeben.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 13 und 14 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 16 Inkrafttreten
Gemeinde Ziesendorf – Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9; Gewerbegebiet Am Mühlenberg
Amtliche Bekanntmachung
Gemeinde Ziesendorf
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9
Gewerbegebiet Am Mühlenberg
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB1
Die Gemeinde Ziesendorf hat die Absicht, den Bebauungsplan Nr. 9 – Gewerbegebiet Am Mühlenberg aufzustellen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9 ist beabsichtigt, auch Teile des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 5 zu überplanen.
Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 08.06.2022 durch die Gemeindevertretung gefasst. Das ca. 11,4 ha große Plangebiet umfasst die Flurstücke 133/6, 133/8, 136/3, 137/2, 137/5, 222/1, 222/3, Flur 2, Gemarkung Ziesendorf und wird begrenzt durch:
- im Nordwesten: die Straße Am Mühlenberg
- im Nordosten: Ackerfläche
- im Südosten: Ackerfläche
- im Südwesten: die Landesstraße L13
Die Flurstücke 133/8, 137/5 und 222/1, Flur 2, Gemarkung Ziesendorf befinden sich innerhalb des Plangeltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 5.
Die Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs.1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen unterrichtet.
Die Vorentwürfe von Planzeichnung und Begründung sind während der Dienst- und Öffnungszeiten im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow und im Internet unter http://www.amt-warnow-west.de/ (Bauleitplanung der Gemeinden/Ziesendorf) in der Zeit vom
25.05.2023 bis zum 25.06.2023
für die Öffentlichkeit einsehbar.
Jedermann kann bis zum 25.06.2023 Anregungen, Hinweise oder Bedenken zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Ziesendorf (Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow) äußern.
Ziesendorf, 05.05.2023
Thomas Witt
Bürgermeister
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1 Baugesetzbuch
Bekanntmachungsvermerk:
ausgehängt am: 09.05.2023
abzunehmen ab: 24.05.2023
Unterschrift, Dienstsiegel
abgenommen am: ………………….
Unterschrift, Dienstsiegel
Bekanntmachungstafel in: | |
Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5b in Ziesendorf |
Mandatsverzicht einer Gemeindevertreterin in der Gemeinde Ziesendorf
Frau Freia Sagert hat den Verzicht ihres Mandates als Gemeindevertreterin der Gemeinde Ziesendorf erklärt.Weiterlesen Mandatsverzicht einer Gemeindevertreterin in der Gemeinde Ziesendorf
Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020
Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 (VO/FV/10-037/2022-01) und die Entlastung des Amtsvorstehers für das Haushaltsjahr 2020 (VO/FV/10-038/2022-01) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.
Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West hat in seiner Sitzung am 27.04.2023 den Jahresabschluss 2020 festgestellt und dem Amtsvorsteher die Entlastung erteilt.
Der Jahresabschluss 2020 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beschlüsse des Amtsausschusses, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.
Leif Kaiser
Amtsvorsteher
Jagdgenossenschaft Stäbelow – Versammlung am 25.05.2023
Öffentliche Bekanntmachung
Der Vorstand der Jagdgenossenschaft (JG) Stäbelow lädt hiermit zur Klärung einiger Fragen von allgemeinem Interesse zu einer Versammlung der Jagdgenossen ein (§5 Abs. 1u.2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Buchst. B der Satzung der JG Stäbelow vom 29.05.2002)
Ort: Landfleischerei Magdeburg, Satower Straße 15, 18198 Stäbelow
Termin: Donnerstag, 25.05.2023; 19:00 Uhr
Mitglied der Jagdgenossenschaft Stäbelow sind die Eigentümer von bejagbaren Grundstücken im Bereich der Gemeinde Stäbelow sofern ihre Grundfläche nicht wegen der Grundstücksgröße von mehr als 75 ha einen Eigenjagdbezirk bildet.
Tagesordnung:
- Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, Anwesenheit und Beschlussfähigkeit
- Rechenschaftsbericht des alten Vorstandes
- Kassenbericht und Entlastung
- Wahl des Jagdvorstandes und namentliche Bekanntgabe der Mitglieder
- Verschiedenes
Im Auftrag des Vorstandes
Ralph Fähnrich
Jagdvorsteher
Mandatsverzicht einer Gemeindevertreterin in der Gemeinde Pölchow
Frau Heinke Koeppe hat auf eigenen Wusch den Verzicht ihres Mandates als Gemeindevertreterin der Gemeinde Pölchow zum 31.05.2023 erklärt.Weiterlesen Mandatsverzicht einer Gemeindevertreterin in der Gemeinde Pölchow
Dritte Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow
Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes – KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 18.04.2023 die Dritte Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow erlassen:
Artikel 1
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow vom 21.11.2000, zuletzt geändert am 02.03.2010, wird wie folgt geändert:
§ 1 Nr. 2 – Steuergegenstand erhält folgende Fassung:
„Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 3 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung –
HundehVO M-V) – in der jeweils gültigen Fassung – gelten, werden gesondert besteuert.“
Artikel 2
Die Dritte Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Pölchow, den 18.04.2023
Irmgard Rautenberg
Bürgermeisterin
Haushaltssatzung des Amtes Warnow-West für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 10-077/2023 des Amtsausschusses vom 27.04.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
1. im Ergebnishaushalt auf | |
einen Gesamtbetrag der Erträge von | 6.380.500 EUR |
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 6.775.500 EUR |
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -395.000 EUR |
2. im Finanzhaushalt auf | |
a) | |
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 6.190.100 EUR |
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von | 6.449.100 EUR |
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -259.000 EUR |
b) | |
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 45.000 EUR |
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 173.700 EUR |
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | -128.700 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 600.000 EUR |
§ 5
Hebesätze
entfällt
§ 6
Amtsumlage
Die Amtsumlage wird auf 15,17 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
§ 7
Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 60,9375 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 8
Weitere Vorschriften
Amtsschulumlage Regenbogenkindergrundschule Kritzmow
Die Umlage für die Amtsschule Regenbogenkindergrundschule Kritzmow wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.502,17 EUR je Schüler.
Amtsschulumlage Warnowschule Papendorf
Die Umlage für die Grundschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.185,98 EUR je Schüler.
Die Umlage für die Amtsschule Warnowschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.254,90 EUR je Schüler.
Die Umlage für die Schulartübergreifende Maßnahme Schulsporthalle wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 127,73 EUR je Schüler.
Bauhof
Die Umlage für die Schulartübergreifende Maßnahme Schulsporthalle wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 127,73 EUR je Schüler.
Bauhof
Die Gemeinden Papendorf, Stäbelow, Pölchow, Kritzmow und Ziesendorf beteiligen sich an den Zweckausgaben des Bauhofes nach folgender Umlagegrundlage:
- Personalausgaben (für Vorarbeiter, weitere Stammkräfte usw.), Ausgaben für Sachausstattung und den
laufenden Betrieb in den Gemeinden vor Ort (Vorortkosten)
– nach den jeweils in den Gemeinden entstandenen Ausgaben
– Vertretung, gemeindeübergreifende Einsätze etc. bleiben unberücksichtigt - Personal- und Sachausgaben für den Leiter des Bauhofes (Gemeinschaftskosten) sowie Ausgaben für
gemeindeübergreifend genutzte Sachausstattung und den laufenden Betrieb (Gemeinschaftskosten)
– 1/5 der Ausgaben
Nachrichtliche Angaben:
1. Zum Ergebnishaushalt |
|
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 762.395 EUR. |
2. Zum Finanzhaushalt |
|
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
2.531.237 EUR. |
3. Zum Eigenkapital |
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Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich |
5.852.444 EUR. |
Kritzmow, den 27.04.2023 Kaiser
Ort, Datum Siegel Amtsvorsteher
Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 03.05.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.16 öffentlich aus.
Kritzmow, den 02.05.2023 Kaiser
Ort, Datum Amtsvorsteher
Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020
Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 (VO/FV/50-032/2023) und die Entlastung der Bürgermeisterin für das Haushaltsjahr 2020 (VO/FV/50-031/2023) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow hat in ihrer Sitzung am 18.04.2023 den Jahresabschluss 2020 festgestellt und der Bürgermeisterin die Entlastung erteilt.
Der Jahresabschluss 2020 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.
Irmgard Rautenberg
Bürgermeisterin
Gemeinde Papendorf – 8. Änderung Flächennutzungsplan; Aufstellungsbeschluss
Amtliche Bekanntmachung
8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Papendorf
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat am 26.04.2022 die Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß §§ 2 und 5 i.V.m. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Änderung umfasst 4 Teilflächen (s. Übersichtsplan) des wirksamen Flächennutzungsplanes in der Fassung der 7. Änderung mit folgenden Planungszielen:
Geltungsbereich 1:
Vorrangige Ausweisung von Wohnbauflächen an der nördlichen Gemeindegrenze, westlich der L 132. Die Ausweisung erfolgt im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Am Schwanen-Soll“.
Geltungsbereich 2:
Erweiterung der Wohnbauflächen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23 „An der Beke“ in Papendorf.
Geltungsbereich 3:
Umwidmung einer Waldfläche in einen Bestattungswald westlich der Ortslage Groß Stove.
Geltungsbereich 4:
Ausweisung einer gewerblichen Baufläche für Flächen, die aktuell bereits im Außenbereich gewerblich genutzt oder absehbar nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, im Bereich westlich des Gutshofes Groß Stove.
Gebietsabgrenzung:
Die Geltungsbereiche der 8. Änderung umfassen die o.g. Flächen entsprechend dem Übersichtsplan in der Anlage.
Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet die Aufstellung eines Umweltberichts.
Der Aufstellungsbeschuss wird hiermit bekannt gemacht.
Anlage: Übersichtsplan
Papendorf, den 06.04.2023
Der Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
ausgehängt am: 17.04.2023
abzunehmen ab: 02.05.2023
Unterschrift, Dienstsiegel
abgenommen am: ………………
Unterschrift, Dienstsiegel
Gemeinde Papendorf – B-Plan Nr. 24; Aufstellungsbeschluss
Amtliche Bekanntmachung
Bebauungsplan Nr. 24 „Am Schwanen-Soll“ der Gemeinde Papendorf
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat am 15.06.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 der Gemeinde Papendorf „Am Schwanen-Soll“ gemäß § 2 und 8 BauGB beschlossen.
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur städtebaulichen Entwicklung des Gebietes südlich der Gemeindegrenze zur Hanse- und Universitätsstadt Rostock (Ortsteil Biestow/Straßenbahnhaltestelle Südblick) sowie für die Verkehrsanbindung der angrenzenden Entwicklungsflächen von Rostock an die L 132 schaffen.
Städtebauliche Zielsetzung ist die Schaffung einer gemischten Gebietsstruktur mit Wohnen (individueller Wohnungsbau und Mietwohnungsbau), altersgerechtem Wohnen, sozialen Einrichtungen und Versorgungseinrichtungen.
Der Geltungsbereich umfasst eine ca. 11 ha große Fläche und liegt westlich der L 132 sowie südlich und südöstlich der Gemeindegrenze zur Hansestadt Rostock (s. Anlage).
Der Aufstellungsbeschuss wird hiermit bekannt gemacht.
Papendorf, den 06.04.2023
Der Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
ausgehängt am: 17.04.2023
abzunehmen ab: 02.05.2023
Unterschrift, Dienstsiegel
abgenommen am: ………………
Unterschrift, Dienstsiegel
Gemeinde Lambrechtshagen – Vollsperrung der Straße „Alt Sievershagen“ in 18069 Sievershagen
Vom 17.04.2023 bis voraussichtlich zum 31.07.2023 erfolgt aufgrund einer Fahrbahnsanierung durch die Firma Groth & Co. Bauunternehmung GmbH aus Rostock eine Vollsperrung der Straße Alt Sievershagen im vorgenannten Bereich.
Eine Umleitungsstrecke ist ausgeschildert.
FB Bauverwaltung
Straßenreinigungspflichten
Aus gegebenem Anlass möchten wir auf die lt. den geltenden Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden bestehenden Pflichten der Anlieger hinweisen (Einzelheiten s. a. www.amt-warnow-west.de).
Die nachfolgend aufgeführten Straßenteile sind zu reinigen, dies umfasst auch die Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
Straßenteile:
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Verbindungs- und Treppenwege, Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. Dies umfasst auch die Reinigung von Haltstellen öffentlicher Verkehrsmittel.
In der nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich
a) die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen,
b) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen, Bordsteinen und Bordsteinkanten.
FB Bauverwaltung
Freie Sicht nach allen Seiten
Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Eingehende Hinweise und Beschwerden sowie durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen, dass an Kreuzungen, Einmündungen, sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen.
Dann kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden!“
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Gemäß § 35 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz M-V dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer deren Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst beseitigen.
Bei Gefahr im Verzug kann das Amt Warnow-West als zuständige Gemeindeverwaltung die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Ist keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor Durchführung schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer bzw. -besitzer können in dieser Zeit die Schutzmaßnahmen im Benehmen mit der Gemeindeverwaltung selbst durchführen.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen Ihnen erhebliche Schadensersatzforderungen.
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o. Ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.
Beachten Sie auch das sog. „Lichtraumprofil“, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4,5 Metern nicht in die Straße hineinragen. Auch ist ein Abstand von 0,50 m zum Fahrbahnrand zu wahren.
Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
FB Bauverwaltung
Bericht über die im Haushaltsjahr 2022 erhaltenen Zuwendungen
Amt Warnow-West und amtsangehörige Gemeinden | |||
Bericht über die im Haushaltsjahr 2022 erhaltenen Zuwendungen | |||
gemäß § 44 Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern | |||
Amt / Gemeinde | Zuwendungsgeber | Zuwendungshöhe | Zweck |
Amt Warnow-West | Spendenbox | 498,99 € | Umweltschutz |
Elmenhorst/Lichtenhagen | Bärbel Winkler | 250,00 € | Brandschutz |
Papendorf | – | – | – |
Stäbelow | Inge Boes | 100,00 € | Heimatpflege |
Pölchow | Peter und Ingeborg Hallier | 3.000,00 € | Sportförderung |
ABG Broderstorf | 750,00 € | Brandschutz | |
Kritzmow | – | – | – |
Lambrechtshagen | Autohaus Dethloff | 99,00 € | Brandschutz |
Ziesendorf | Georg Bahr | 250,50 € | Förderung Heimatgedanke |
Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 23.03.2023 die Beschlüsse über die Aufstellung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 gefasst.
Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste der Gemeinde Stäbelow für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow hat in ihrer Sitzung am 15.03.2023 die Beschlüsse über die Aufstellung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 gefasst.
Die Vorschlagsliste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 7 Tage im Foyer des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow in der Zeit vom 20.03.2023 bis zum 26.03.2023 zu jedermanns Einsicht aus.
Informationsschreiben zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) zum 01.01.2022 bezugnehmend zur Erhebung von Gebühren zur Deckung und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände (WBV)
Den Gewässerunterhaltungsverbänden sind gesetzlich bestimmte Gewässereinzugs-gebiete zugewiesen, in denen sie arbeiten. Die Finanzierung der Gewässerunter-haltungsmaßnahmen erfolgt zweistufig.
Auf der ersten Stufe heben die WBV von den Mitgliedsgemeinden Beiträge, mit denen die gesetzliche Gewässerunterhaltung (§ 39 ff. WHG, § 62 LWaG) finanziert wird. Auf der zweiten Stufe legen die Gemeinden per Umlagesatzung die WBV-Beiträge auf die Flächeneigentümer, die einen Vorteil von der Gewässerunterhaltung haben, um. Diese Umlage orientiert sich an § 40 Abs.1 Satz 3 WHG: Umlage auf die Eigentümer im Einzugsgebiet; nach § 3 GUVG M-V ist die Heranziehung der Erbbauberechtigten u.a. möglich. Die Orientierung am Einzugsgebiet bleibt dabei erhalten.
Ab dem Jahr 2015 legte die oberste Wasserbehörde nach einem Urteil des OVG M-V verstärkt Augenmerk auf die richtige Gestaltung der Verbandsgrenzen. Diese haben sich an den natürlichen Einzugsgebietsgrenzen zu orientieren. Da aber die Computertechnik und die Datenlage damals noch nicht so gut war, hat der Gesetzgeber erlaubt, bis zum 31.12.2021 die Verbandsgrenzen auf diejenigen Flurstücksgrenzen zu legen, die der Grenze der Einzugsgebiete, die zum jeweiligen Verband gehören, an nächsten liegen (§ 1a Abs. 2 GUVG M-V).
So verliefen zwar die Verbandsgrenzen immer noch z.B. quer durch eine Kommune, aber jedes Flurstück lag immer nur in einem Verbandsgebiet. Wichtig ist, dass bei der Umlage von WBV-Beiträgen auf das jeweilige Flurstück nur der Beitrag des WBV umgelegt werden darf, in dessen Verbandsgebiet das jeweilige Flurstück lag. Ein Kommune durfte also nicht die Beiträge von zwei WBV addieren und dann alles auf die Flurstücke im Gemeindegebiet verteilen – sie musste sich zwei Umlagesatzungen für die zwei Verbandsbeiträge schaffen und dann getrennt nach WBV-Gebieten umlegen.
Nach den 31.12.2021 gehen dann die Verbandsgrenzen auf die genauen Einzugs-gebietsgrenzen zurück. Damit werden ab dem 01.01.2022 Flurstücke in zwei WBV oder in drei WBV liegen.
Das hat zur Folge, dass bei der Berechnung der Verbandsumlage für diese geschnit-tenen Flurstücke zwei oder drei Umlagesatzungen anzuwenden sind und für jeden einzelnen Verband ein Gebührenbescheid durch die Gemeinde erhoben wird.
Amt Warnow-West