Nutzungsordnung für das Gemeindehaus der Gemeinde Stäbelow
Präambel
Das Gemeindehaus in Stäbelow, Schulweg 5, ist eine Einrichtung der Gemeinde und dient der Gemeindevertretung, deren Ausschüsse und dem Bürgermeister für die Erfüllung ihrer Aufgaben und als Veranstaltungsort für gemeindliche Veranstaltungen. Darüber hinaus werden Räume an gemeindeansässige Vereine überlassen, welche den Einwohnern der Gemeinde Angebote zum kommunalen und kulturellen Leben unterbreiten. Eine Büroeinheit steht gewerblicher Vermietung zur Verfügung.
§ 1
Raum- und Funktionsbezeichnungen
- Die vorhandenen Räume tragen folgende Bezeichnungen, welche den jeweiligen Nutzungen entsprechen (Funktionsbezeichnung):
Erdgeschoss
EG 1 Büro Bürgermeister 18,44 m²
EG 2 Beratungsraum Gemeinde 37,05 m²
EG 3 Vereins- und Seniorentreff 89,29 m²
Obergeschoss
OG 1 Bibliothek 31,01 m²
OG 2 Heimatstube 40,75 m²
OG 3 Gemeindetreff 22,92 m²
OG 4 Büroeinheit 39,56 m² - Folgende Räume können als Lagermöglichkeiten im beschränktem Umfang genutzt werden:
KG Keller 15,43m²
OG 5 Abstellraum 6,23 m²
Der Raum neben dem Fahrstuhl eignet sich aufgrund der Beschaffenheit nicht als Lagerraum.
§ 2
Zweckbestimmung
- Das Gemeindehaus dient der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse für Sitzungen und dem Bürgermeister für die Bürgermeistersprechstunde. Gemeindliche Veranstaltungen können im Gemeindehaus ausgerichtet werden.
- Es soll außerdem an gemeindeansässige Vereine überlassen werden, welche für die Einwohner der Gemeinde kommunale und kulturelle Angebote unterbreiten. Im Einzelfall ist die Überlassung an Dritte zulässig. Eine private Nutzung ist ausgeschlossen.
- Die Büroeinheit steht der gewerblichen Vermietung zur Verfügung.
- Soweit die Räume möbliert und eingerichtet sind, ist eine Änderung der Einrichtung nur mit einer gesonderten Erlaubnis durch den Bürgermeister zulässig.
§ 3
Miete
Die Gemeinde verlangt für die Überlassung Miete.
§ 4
Vergabe
- Die Vergabe der Räume erfolgt durch den Bürgermeister oder einen von ihm Beauftragten auf Grundlage eines schriftlichen Antrages.
- Die Überlassung nach § 2 Abs. 2 erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Eine Überlassung der Räume an Dritte ist dem Nutzer nicht gestattet.
- Ein Rechtsanspruch auf die beantragten Räume zur beantragten Zeit und damit auf den Abschluss eines Vertrages besteht nicht.
- Die Verträge haben eine Laufzeit von zwei Jahren und verlängern sich automatisch um weitere zwei Jahre, sofern sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von vier Wochen zum Vertragsende gekündigt werden.
- Die Gemeinde informiert über die Raumbelegung durch Aushang im Gemeindehaus.
- Die Inanspruchnahme der Räume schließt die Mitnutzung des Flurbereiches, der Sanitärräume und des Parkplatzes mit ein.
§ 5
Bibliothek und Heimatstube
Die Bibliothek und die Heimatstube werden jeweils durch einen gemeindeansässigen Verein betrieben. Die Organisation obliegt dem jeweiligen Verein unter Einhaltung der Hausordnung und den Verpflichtungen aus dem Vertrag.
§ 6
Hausrecht
Der Bürgermeister übt das Hausrecht aus. Er kann seine Befugnisse auf Dritte übertragen.
§ 7
Haftung
In den Verträgen ist den Vertragspartnern die Haftung für Schäden, welche aufgrund der Inanspruchnahme entstehen, im gesetzlich möglichen Rahmen zu übertragen.
§ 8
Hausordnung
- Die Hausordnung regelt den bestimmungsgemäßen Umgang mit den Räumen des Gemeindehauses sowie mit deren Ausstattung und Zubehör. Sie soll die wesentlichen Regeln in einer den Nutzern verständlichen Weise festlegen.
- Die Hausordnung wird vom Bürgermeister erlassen.
- Die Nutzer sind im Vertrag zur Einhaltung der Hausordnung zu verpflichten. Sie ist im Eingangsbereich des Gebäudes auszuhängen.
§ 9
Schließanlage
Das Gemeindehaus ist mit einer Schließanlage ausgestattet. Die Zutrittsberechtigungen richten sich nach dem Vertrag. Die Schlüsselprogrammierung erfolgt durch den Objektverantwortlichen in Abstimmung mit dem Amt Warnow-West.
§ 10
Gewerbeausübung
In den überlassenen Räumen ist der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten von gewerblichen Leistungen und die Aufnahme von Bestellungen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Bürgermeisters gestattet.
§ 11
Inkrafttreten
Die Nutzungsordnung tritt zum 01.07.2018 in Kraft.
Stäbelow, 02.07.2018
Hans-Werner Bull
Bürgermeister