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Richtlinie der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen zur finanziellen Förderung von Vereinen

1. Grundsätze

1.1. Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen fördert auf Antrag in der Gemeinde ansässige Vereine im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel durch Gewährung von Zuschüssen auf Basis von entsprechenden Zuwendungsbescheiden. Hierdurch soll das soziale, sportliche und kulturelle Leben in der Gemeinde unterstützt werden. Ausgenommen sind Vereine, die politische Ziele verfolgen.

1.2. Vereine, die ihren Sitz nicht im Gemeindegebiet haben, in diesem aber tätig sind, können ebenfalls einen Antrag nach dieser Richtlinie stellen, werden aber nachrangig behandelt.

1.3. Die Möglichkeit der Förderung ist begrenzt auf eine Zuschusszahlung für einzelne Maßnahmen/Projekte oder zur Mitfinanzierung laufender Kosten des Vereins. Weiterhin können auch Mittel zur Finanzierung von Nutzungsentgelten kommunaler Liegenschaften im Amtsgebiet ausgereicht werden. Eine Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht ist hierbei zwingend.

1.4. Die Förderungen sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Auch wiederholte Förderungen in der Vergangenheit oder eine haushaltsmäßige Bereitstellung begründen diesen nicht.

1.5. Von dieser Richtlinie abweichende Entscheidungen bedürfen, auch im Einzelfall, eines Beschlusses der Gemeindevertretung.

 

2. Förderungsmöglichkeiten

2.1. Vorrangig werden Leistungen für die Bereiche der Jugend- und Sportförderung sowie der Kultur- und Seniorenarbeit gewährt.

2.2. Eine Zuschusszahlung für einzelne Maßnahmen/Projekte, wie auch zur Mitfinanzierung laufender Kosten ist nur möglich, wenn eine angemessene Beteiligung des Vereins über Eigenmittel, Spenden oder Zuwendungen Dritter erfolgt. Eine Angemessenheit ist nicht vorhanden, wenn der gemeindliche Anteil über 50% der Gesamtkosten liegen soll. Aus einer Angemessenheit heraus kann kein Anspruch auf die volle Förderung des Zuschussbedarfs hergeleitet werden.

2.3. Ausgaben für gastronomische Betreuung, Präsente und Blumen sind nicht förderfähig.

2.4. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Verein mit der Abrechnung einer Maßnahme oder für laufende Kosten im Rückstand ist. Der Rückstand ergibt sich aus dem Ablauf der im Zuwendungsbescheid benannten Abrechnungsfrist.

 

3. Antragstellung, Mittelgewährung

3.1. Die Beantragung für das Folgejahr ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars bis zum 30. Juni beim Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow einzureichen. Sie erfolgt durch den Verein (Zuschussempfänger), nicht durch deren Sparten oder Untergruppen.

3.2. Der Zuschusszweck ist detailliert zu beschreiben und der Bedarf an Unterstützung schlüssig aufzuzeigen. Den Anträgen ist ein Nachweis über die Finanz- und Kassenverhältnisse beizufügen. Bei eingetragenen Vereinen ist ergänzend darzulegen, inwiefern mit der Maßnahme oder den entstehenden laufenden Kosten dem Vereinszweck entsprochen wird.

3.3. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales berät vor der Haushaltsplanung für das Folgejahr über die Anträge und empfiehlt eine davon abhängige Berücksichtigung in Form eines Gesamtförderbetrages für den Haushaltsentwurf.

3.4. In begründeten Einzelfällen, kann der Zuschussempfänger bis zu sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme eine abweichende Mittelverwendung beantragen. Eine Verwendung für den geänderten Zweck ist nur mit geändertem Zuwendungsbescheid zulässig.

3.5. Die Zuschusszahlung erfolgt in der Regel vor Beginn der Maßnahme, kann aber auf Antrag auch nach der Durchführung erfolgen. Für laufende Kosten erfolgt die Zahlung im jeweiligen Kalenderjahr.

3.6. Zur Auszahlung der Förderung ist ein Konto des Vereins zu benennen. Eine Auszahlung auf ein Privatkonto erfolgt nur ausnahmsweise bei nicht rechtsfähigen Vereinen, soweit kein gemeinsames Konto vorhanden ist.

3.7. Die Förderung als Finanzierung von Nutzungsentgelten kommunaler Liegenschaften im Amtsgebiet kann an Stelle einer Auszahlung auch über eine Verrechnung erfolgen.

 

4. Mittelverwendung, Abrechnung

4.1. Der gewährte Zuschuss darf nur für den im Zuwendungsbescheid vorgegebenen Zweck verwendet werden. Eine hiervon abweichende Verwendung, auch in Teilen, berechtigt die Gemeinde zur sofortigen Rückförderung des gesamten Zuschusses und sanktioniert eine erneute Förderung des Vereins in den kommenden fünf Jahren. Dieses gilt auch, wenn falsche Angaben zur Zahlung der Zuwendung geführt haben.

4.2. Nicht benötigte Zuwendungen sind zurückzuzahlen. Der Zuwendungsbescheid benennt hierfür eine Frist.

4.3. Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis binnen der im Zuwendungsbescheid benannten Frist beim Amt Warnow-West einzureichen. Dieser enthält einen kurzen Sachbericht über Verlauf und Ergebnis der Maßnahme sowie einen zahlenmäßigen Nachweis, der die Gesamtkosten, aufgeteilt in Einnahmen und Ausgaben darstellt und die Originalbelege in Höhe des Förderbetrages beinhaltet.

4.4. Bei der Mitfinanzierung laufender Kosten ist für den jeweiligen Zahlungsgrund eine Jahresabrechnung binnen der im Zuwendungsbescheid benannten Frist beim Amt Warnow-West einzureichen. Die Abrechnung listet unter Beifügung der Originalbelege und möglicher erforderlicher Erläuterungen auf, welche Zahlungen erfolgt sind.

4.5. Bei Förderungen für die Finanzierung von Nutzungsentgelten kommunaler Liegenschaften im Amtsgebiet kann der Zuwendungsbescheid festlegen, dass auf einen Verwendungsnachweis verzichtet wird.

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, 5. April 2018

 

Horst Harbrecht
Bürgermeister