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Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes – KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 01.06.2023 die Zweite Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen vom 21.11.2000,
zuletzt geändert am 14.12.2006, wird wie folgt geändert:

§ 1 Nr. 2 – Steuergegenstand erhält folgende Fassung:

„Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 3 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung –
HundehVO M-V) – in der jeweils gültigen Fassung – gelten, werden gesondert besteuert.“

Artikel 2
Die Zweite Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Elmenhorst/ Lichtenhagen, den 01.06.2023

Uwe Barten
Bürgermeister

Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Geschäftsordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 06.10.2020, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 07.10.2020, in Kraft getreten am 06.10.2020

b) Satzung zur 1. Änderung der Geschäftsordnung vom 18.05.2022, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 24.06.2022, in Kraft getreten am 01.07.2022

c) Satzung zur 2. Änderung der Geschäftsordnung vom 01.12.2022, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 20.12.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023.

 

§ 1 Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(3) Grundlage für die Ladung zu Sitzungen der Gemeindevertretung ist das Ratsinformationssystem ALLRIS, welches zugangsgeschützt und nur mit Nutzerkennung und Passwort zugänglich ist. Die Ladung erfolgt elektronisch unter Mitteilung von Ort, Tag, Uhrzeit, der Tagesordnung einschließlich der Sitzungsunterlagen. Das Verlangen von einzelnen Gemeindevertretern nach schriftlicher Einladung ist schriftlich an den Sitzungsdienst des Amtes zu richten.

 

§ 2 Teilnahme

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen.

(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen teil. Dem Amtsvorsteher und dem Leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Anderen Mitarbeitern der Verwaltung kann das Wort erteilt werden.

(3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teilnehmen.

 

§ 3 Medien, Bild-und Tonaufzeichnungen

(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

(2) Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

(3) Bild-und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung oder eine Fraktion widerspricht. Verwaltungsangehörige und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen. Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

(4) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der Billigung der Sitzungsniederschrift zu löschen.

 

§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen dem Bürgermeister möglichst spätestens drei Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sollen schriftlich oder in der Sitzung mündlich begründet werden.

(3) In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

(4) Beschlussvorlagen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung der Gemeindevertretung auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Sitzungstermine zu veröffentlichen.

 

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(2) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tagesordnung erweitern, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte, die von einem Gemeindevertreter beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

 

§ 6 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
a)Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Änderungsanträge zur Tagesordnung
c)Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses, über Entscheidungen nach § 6 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden
d) Einwohnerfragestunde
e) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
f) Protokollkontrolle
g) Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse
h) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
i) Schließen der Sitzung

Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses, über Entscheidungen nach § 6 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden
c) Einwohnerfragestunde
d) Änderungsanträge zur Tagesordnung
e) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
f) Protokollkontrolle
g) Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse
h) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
i) Schließen der Sitzung

(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 7 Worterteilung

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Bürgermeister durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen, es sei denn, er ist Antragsteller oder vertritt ihn.

(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen.

(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtigstellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten.

(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist dem Einbringer Gelegenheit zu geben, zuerst das Wort zu ergreifen.

(6) Einwohnern wird während der Einwohnerfragestunde eine zweimalige Wortmeldung gewährt. Fragen der Einwohner, die nicht sofort beantwortet werden können, sollen innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung schriftlich beantwortet werden.

Fragen, Vorschläge oder Anregungen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die die Gemeindevertretung in derselben Sitzung behandeln will, sind nicht zugelassen. Sie sind in eine spätere Sitzung zu verweisen oder schriftlich zu beantworten. Fragen, die nicht behandelt wurden, werden auf Wunsch schriftlich oder in der folgenden Sitzung beantwortet.

 

§ 8 Ablauf der Abstimmung

(1) Über Anträge und Beschlussvorlagen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgermeister stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten

und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs-und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über denjenigen abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs-und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet der Bürgermeister über die Einordnung der Anträge.

(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Beschlussvorlage oder des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Beschlussvorlage oder den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9 Wahlen

(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung zwei Stimmzähler bestimmt.

(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

(4) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen oder Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

 

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Gemeindevertreter, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen Sitzungsausschluss verhängen.

(3) Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

(2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

§ 12 Fraktionen und Zählgemeinschaften

(1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.

(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden.

 

§ 13 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung
c)Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und von Gästen
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der Gemeindevertreter
g) die Tagesordnung und Beschlüsse zur Änderung der Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
i) Ergebnis der Protokollkontrolle
j) Anfragen der Einwohner, die nicht in der Sitzung beantwortet werden können
k) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
l) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
m) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
n) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertreter

Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist ein gesonderter Teil zu fertigen, der Bestandteil der Niederschrift ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll den Gemeindevertretern innerhalb von 14 Tagen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Darüber hinaus wird den Gemeindevertretern zeitgleich eine Information per E-Mail über die Einstellung des Protokolls in das Ratsinformationssystem übersandt. Darüber hinaus wird sie den Gemeindevertretern mit der Einladung zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung übersandt.

(3) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen der Gemeindevertretung sind auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.deunter der Rubrik Sitzungstermine der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu billigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb von 2 Wochen nach Bereitstellung der Niederschrift im Ratsinformationssystem dem Bürgermeister über den Sitzungsdienst des Amtes Warnow-West schriftlich, durch E-Mail oder zur Niederschrift zu erklären. Über die Einwendungen entscheidet die Gemeindevertretung in der folgenden Sitzung. Wird einer Einwendung stattgegeben, so ist dies in der Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.

In der Niederschrift über die Sitzung, die die Einwendung betraf, ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass in der späteren Sitzung der Gemeindevertretung einer Einwendung stattgegeben worden ist.

 

§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
k) Antrag auf geheime Wahl

(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Bürgermeister vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

 

§ 15 Ausschusssitzungen

(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung. Sie sind öffentlich, soweit dem nicht § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen oder § 29 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 KV M-V entgegenstehen oder die Tagesordnung den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsieht. Der Ausschussvorsitzende stimmt die Tagesordnung mit den Mitgliedern des Ausschusses vor der Veröffentlichung ab.

(2) Nicht den Ausschüssen angehörende Mitglieder der Gemeindevertretung werden per E-Mail über Tag, Ort und Beginn der Sitzungen der Ausschüsse informiert. Die Tagesordnung ordentlicher Ausschusssitzungen wird sieben Tage, die der Dringlichkeitssitzungen drei Tage vor den Ausschusssitzungen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt.

(3) Sitzungsprotokolle beratender Fachausschüsse werden von den Ausschussmitgliedern erstellt, die vom Ausschussvorsitzenden bestimmt werden, und sollen danach unverzüglich dem Amt übersandt werden. Die Protokolle der Ausschusssitzungen sollen allen Mitgliedernder Gemeindevertretung innerhalb von 14 Tagen nach den Sitzungen der Ausschüsse im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.debereitgestellt werden. Für Sachkundige Einwohner gilt das nur für die Sitzungsprotokolle des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Sitzungsprotokolle darüber hinaus mit der Einladung zur nächsten Sitzung übersandt.

(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses gehören, sollen im Hauptausschuss und in der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.

(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet der Bürgermeister, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt. Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

 

§ 16 Datenschutz

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen haben, die personenbezogene Daten enthalten, oder von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder die personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder eine Mitteilung über deren Inhalt an Dritte, ausgenommen bei Verhinderung im erforderlichen Umfang an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dies gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei oder Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten oder zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, gebilligt ist.

 

§ 17 Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet im Zweifel der Bürgermeister nach Beratung mit seinen Stellvertretern.

(2) Zur Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf es der Mehrheit aller Gemeindevertreter.

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen ändert mit Beschluss vom 22.09.2022 die Geschäftsordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.10.2020 in der Fassung vom 01.07.2022 wie folgt:

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung

§ 6 Abs. 1 Geschäftsordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

b) Änderungsanträge zur Tagesordnung

c) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses, über Entscheidungen nach § 6 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden

d) Einwohnerfragestunde

e) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung

f) Protokollkontrolle

g) Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse

h) Abwicklung der Tagesordnungspunkte

i) Schließen der Sitzung

§ 7 Abs. 6 Geschäftsordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:

Fragen, Vorschläge oder Anregungen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die die Gemeindevertretung in derselben Sitzung behandeln will, sind nicht zugelassen. Sie sind eine spätere Sitzung zu verweisen oder schriftlich zu beantworten. Fragen, die nicht behandelt wurden, werden auf Wunsch schriftlich oder in der folgenden Sitzung beantwortet.

§ 13 Abs. 2 S. 2 Geschäftsordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen wird wie folgt gefasst:

Darüber hinaus wird den Gemeindevertretern zeitgleich eine Information per E-Mail über die Einstellung des Protokolls in das Ratsinformationssystem übersandt.

§ 13 Abs. 4 Geschäftsordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen wird wie folgt neu gefasst:

Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu billigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung der Niederschrift im Ratsinformationssystem dem Bürgermeister über den Sitzungsdienst des Amtes Warnow-West schriftlich, durch E-Mail oder zur Niederschrift zu erklären. Über die Einwendungen entscheidet die Gemeindevertretung in der folgenden Sitzung. Wird einer Einwendung stattgegeben, so ist dies in der Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen. In der Niederschrift über die Sitzung, die die Einwendung betraf, ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass in der späteren Sitzung der Gemeindevertretung einer Einwendung stattgegeben worden ist.

§ 14 Abs. 4 Geschäftsordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen wird gestrichen.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Änderung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

 

Kritzmow, 20.12.2022

 

Uwe Barten

Bürgermeister

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 20-071/2022-01 der Gemeindevertretung vom 01.12.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf  
   
einen Gesamtbetrag der Erträge von 5.653.600 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 6.119.400 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -465.800 EUR
   
2.     im Finanzhaushalt auf  
a)  
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 5.351.300 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 5.429.100 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -77.800 EUR
b)  
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 250.700 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 648.300 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -397.600 EUR

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 535.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

Information zu den Hebesätzen

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.     Grundsteuer  
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
280 v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
360 v. H.
   
2.     Gewerbesteuer auf 325 v. H.

 

§ 6
Amtsumlage

entfällt

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 7,11 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

keine

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
 
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 4.493.978 EUR.
   
2.
Zum Finanzhaushalt
 
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
11.458.781 EUR.
   
3.
Zum Eigenkapital
 
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
22.835.782 EUR.

 

Kritzmow, den 01.12.2022                                                                                                               Barten
Ort, Datum                                                                          Siegel                                                   Bürgermeister

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.12.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.16 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 15.12.2022                                                                                                               Barten
Ort, Datum                                                                                                                                          Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019
(VO/FV/20-035/2022) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2019 (VO/FV/20-036/2022) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 01.12.2022 den Jahresabschluss 2019 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2019 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Uwe Barten

Bürgermeister

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Jahresabschluss 2019

§ 1
Zweck der Einrichtung

Das Gemeindezentrum in Elmenhorst, Gewerbeallee 45, ist eine öffentliche Einrichtung zur Förderung des kommunalen, sozialen und kulturellen Lebens der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen und dient gleichzeitig einer effektiven wirtschaftlichen Nutzung dieser kommunalen Immobilie.

 

§ 2
Geltungsbereich

Zur öffentlichen Nutzung stehen folgende Räume zur Verfügung:

Gemeinderaum  1                                      61,15 m²

Gemeinderaum 2                                      50,90 m²

Gemeinderaum 3                                     60,50 m²

kleiner Saal                                              144,50 m²

großer Saal                                             329,00 m²

Die Inanspruchnahme der Räume schließt die Mitnutzung des Flurbereiches, der Sanitärräume, des Parkplatzes und in den Sälen die Benutzung des Beamers mit ein.

 

§ 3
Zweckbestimmung

(1) Das Gemeindezentrum wird durch die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse sowie den Fraktionen der Gemeindevertretung

(2) Es soll außerdem den Einwohnern der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen als Kommunikationsstätte dienen sowie zur Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens

(3) Die Vermietung der Räume soll zur Deckung der finanziellen Aufwendungen für die Unterhaltung der Räume Zu diesem Zweck kann die Vergabe auch an Auswärtige sowie kommerzielle Nutzer erfolgen.

(4) Eine dauerhafte Überlassung einzelner der unter § 2 bezeichneten Räume im Rahmen eines befristeten Mietvertrages ist nicht ausgeschlossen. Der zu vereinbarende Mietpreis richtet sich in diesem Fall nicht nach den unter § 6 aufgeführten Entgelten.

 

§ 4
Hausrecht

Der Bürgermeister übt das Hausrecht aus. Er kann seine Befugnisse auf Dritte übertragen.

 

§ 5
Vergabe

(1) Die Vergabe der Räume erfolgt durch den Bürgermeister oder einen von ihm

(2) Die Überlassung der Räume erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Eine Überlassung der Räume an Dritte ist dem Nutzer nicht gestattet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der beantragten Räume und damit auf den Abschluss eines Vertrages besteht

(4) Ein Antrag auf Überlassung der Räume ist spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin zu Nicht fristgemäß gestellte Anträge müssen nicht berücksichtigt werden.

(5) Sollten an einem Termin mehrere Interessenten dieselben Räume nutzen wollen, so ist allein entscheidend, wer zuerst einen Antrag

 

§ 6
Nutzungsentgelt

(1) Die Gemeinde erhebt für die Nutzung der unter 2 bezeichneten Räume ein Nutzungsentgelt.

(2) Das Nutzungsentgelt beträgt:

Das Entgelt beträgt je Nutzung montags bis freitags 15:00 Uhr:

Raum 1-3                    je           75,00 EUR
(max. 24 Std.)

kleiner Saal     bis 3 Std.           75,00 EUR
über 3 Std.       150,00 EUR
(max. 24 Std.)

großer Saal       bis 3 Std.         105,00 EUR
über 3 Std.       250,00 EUR
(max. 24 Std.)

Das Entgelt beträgt je Nutzung am Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr:

Raum 1-3                    je         200,00 EUR
kleiner Saal                             350,00 EUR
großer Saal                             550,00 EUR

Sofern die Überlassung eine umsatzsteuerpflichte Leistung darstellt, wird zusätzlich die
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben.

(3) Das Nutzungsentgelt ist spätestens bis zu dem im Nutzungsvertrag genannten Fälligkeitstermin auf das dort benannte Konto zu entrichten.

(4) Auf Antrag kann durch Entscheidung des Bürgermeisters eine Befreiung von der Entgeltpflicht erteilt werden. Voraussetzung ist, dass keine finanziellen oder wirtschaftlichen Interessen vorliegen, den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde ein regelmäßiges wiederkehrendes Freizeitangebot unterbreitet wird und ein örtlicher oder sachlicher Bezug zur Gemeinde besteht.

Die Befreiung von der Entgeltpflicht kann maximal 4 Stunden wöchentlich betragen. Ein Anspruch auf Überlassung eines Raumes besteht erst nach Abschluss eines Nutzungsvertrages.

Mit dem Antrag sind der Zweck des jeweiligen Überlassungsgrundes und der Bezug zur Gemeinde anzugeben.

(5) Für Fraktionssitzungen der Fraktionen der Gemeindevertretung wird kein Entgelt erhoben.

 

§ 7
Haftung

Im Nutzungsvertrag ist den Nutzern die Haftung für Schäden welche aufgrund der Nutzung entstehen, im gesetzlich möglichen Rahmen zu übertragen.

 

§ 8
Hausordnung

(1) Die Hausordnung regelt den bestimmungsgemäßen Umgang mit den Räumen des Gemeindezentrums sowie mit deren Ausstattung und Zubehör. Sie soll die wesentlichen Regeln in einer den Nutzern verständlichen Weise

(2) Die Hausordnung wird vom Bürgermeister erstellt.

(3) Die Nutzer sind im Nutzungsvertrag zur Einhaltung der Hausordnung zu verpflichten. Sie ist im Eingangsbereich des Gebäudes auszuhängen.

 

§ 9
Gewerbeausübung

In den überlassenen Räumen ist der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten von gewerblichen Leistungen und die Aufnahme von Bestellungen nur mit der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde gestattet.

 

§ 10
Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung Nutzung- und Entgeltordnung des Gemeindezentrums Elmenhorst vom 01.07.2017 außer Kraft.

 

Kritzmow, 29.09.2022

 

 

Die Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen ändert mit Beschluss vom 18.05.2022 die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung vom 06.10.2020 zum 01.07.2022 wie folgt:

 

Artikel 1 

Änderung der Geschäftsordnung

 § 1 Abs. 3 Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen wird wie folgt geändert:

(3) Grundlage für die Ladung zu Sitzungen der Gemeindevertretung ist das Ratsinformationssystem ALLRIS, welches zugangsgeschützt und nur mit Nutzerkennung und Passwort zugänglich ist. Die Ladung erfolgt elektronisch unter Mitteilung von Ort, Tag, Uhrzeit, der Tagesordnung einschließlich der Sitzungsunterlagen. Das Verlangen von einzelnen Gemeindevertretern nach schriftlicher Einladung ist schriftlich an den Sitzungsdienst des Amtes zu richten.

 

Artikel 2 

Inkrafttreten

Die Änderung tritt am 01.07.2022 in Kraft.

 

Kritzmow, 07.06.2022

 

Burkhard May
1. stellv. Bürgermeister

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 85-16/21 der Gemeindevertretung vom 02.12.2021 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf  
   
einen Gesamtbetrag der Erträge von 5.133.300 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 5.777.100 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -643.800 EUR
   
2.     im Finanzhaushalt auf  
a)  
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 4.833.300 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 5.069.700 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -236.400 EUR
b)  
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 334.000 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 493.100 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -159.100 EUR

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 480.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

Information zu den Hebesätzen

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.     Grundsteuer  
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
280 v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
360 v. H.
   
2.     Gewerbesteuer auf 325 v. H.

 

§ 6
Amtsumlage

entfällt

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 7,11 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

keine

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
 
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 4.579.342 EUR.
   
2.
Zum Finanzhaushalt
 
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
10.827.281 EUR.
   
3.
Zum Eigenkapital
 
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
22.909.317 EUR.

 

 

Kritzmow, den 02.12.2021                                                                                                               Barten
Ort, Datum                                                                          Siegel                                                   Bürgermeister

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.12.2021 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.16 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 14.12.2021                                                                                                               Barten
Ort, Datum                                                                                                                                          Bürgermeister

 

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 6/19. Jahrgang vom 06.2011, in Kraft getreten am 15.06.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, am 09.02.2012 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 10.02.2012 in Kraft getreten

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013, am 30.04.2013 im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.05.2013 in Kraft getreten

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 18.11.2014, am 18.12.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.01.2015 in Kraft getreten

e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 26.04.2016, am 28.04.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 29.04.2016 in Kraft getreten

f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 10.09.2020 als Korrektur des Satzungsbeschlusses vom 14.05.2020, am 07.10.2020 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.01.2020 bzw. 01.04.2020 in Kraft getreten

g) die Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 15.12.2020, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 05.01.2021 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

h) die Siebente Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 15.12.2020, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 05.01.2021 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

 

§ 1 Name/Wappen/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt in gespaltenem Schilde vorn in Gold und hinten in Blau je eine Front einer Galerieholländerwindmühle in verwechselten Farben.

(3) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE ELMENHORST/LICHTENHAGEN •LANDKREIS ROSTOCK•.

(5) Die Gemeinde besteht aus den Orten Elmenhorst und Lichtenhagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

 § 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft mindestens jährlich eine Versammlung für die Einwohner der Gemeinde ein.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen ihr in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, können im Anschluss an den Bericht des Bürgermeisters und die Berichte der Ausschussvorsitzenden Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten. Die Fragezeit ist auf 30 Minuten begrenzt. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

 § 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. bei Personalangelegenheiten Einzelner, außer bei Wahlen,
  2. bei Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
  3. bei Grundstücksgeschäften.

Die Gemeindevertretung behandelt diese Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder keine berechtigten Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.

Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 4 Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Hauptausschuss gehören der Bürgermeister und vier Gemeindevertreter an.

Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser vier Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind oder durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen sind. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über

  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5.000 bis 25.000 Euro;
  2. die Verfügung über Gemeindevermögen bis 25.000 Euro und über
  3. die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 25.000 Euro.

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2.000 Euro Jahresbetrag
  2. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren, soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind
  3. der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung
  4. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen von 100 Euro bis höchstens 1.000 Euro.

(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22

Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

  • Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

§ 5 Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name Aufgabengebiet Zusammensetzung

Finanzausschuss

Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben 3 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

 

Ausschuss für Ge-meindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschafts- und Denkmalschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz

 

4 Gemeindevertreter

3 sachkundige Einwohner

Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schulein-richtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Sozialwesen, Seniorenbetreuung

 

3 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

 

Wirtschaftsentwicklung und Standortförderung, Fremdenverkehr 3 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

(2) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit dem nicht § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 7 entgegenstehen oder die veröffentlichte Tagesordnung den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsieht. § 29 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 KV M-V gelten entsprechend.

(4) Im Falle ihrer Verhinderung werden Ausschussmitglieder nicht vertreten.

(5) Sind mehrere Ausschüsse sachlich zuständig, entscheidet der Hauptausschuss, welcher Ausschuss federführend tätig wird

(6) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungs-ausschusses des Amtes Warnow-West.

 

§ 6 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden. Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. Die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb einer Wertgrenze von 5.000 Euro;
  2. die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb einer Wertgrenze von 25.000 Euro;
  3. die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb einer Wertgrenze von 30.000 Euro;
  4. die Abgabe von Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro, bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro pro Gesamtverpflichtung. Solche Erklärungen können vom Bürgermeister allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen in anwaltlichem Beistand gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb einer Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen einschließlich solchen für Gärten und Kleinflächen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als zwei Jahren.
  2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen unterhalb der Wertgrenze von 3.000 Euro, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss bis 25.000 Euro;
  3. Die Annahme und Vermittlung von Spenden und ähnlichen Zuwendungen unter 100 Euro.

(4) Für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD werden dem Bürgermeister die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen.

(5) Der Bürgermeister entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach
§§ 24 ff. BauGB nicht ausgeübt werden soll, es sei denn, das betroffene Grundstück kommt als Ganzes oder in Teilflächen als Verkehrsfläche, als Zuwegung für andere Grundstücke oder für eine andere öffentliche Nutzung in Betracht. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt über

  1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
  2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre)
  3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen)
  4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)
  5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB)
  6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB)
  7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

Der Bürgermeister unterrichtet unverzüglich die Gemeindevertretung, wenn das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt über

  1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung)
  2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag
  3. a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
    b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben

(8) Der Bürgermeister entscheidet im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt über Anträge zur Ablösung der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).“

(9) Die Gemeindevertretung ist in ihrer nächsten Sitzung über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

(10) Der Bürgermeister lädt die Vorsitzenden aller Ausschüsse der Gemeindevertretung und die Fraktionsvorsitzenden mindestens vierteljährlich zu einem gemeinsamen Informationsgespräch ein.

 

§ 6 a Behindertenbeauftragte/r

Die Gemeindevertretung bestellt eine/n Behindertenbeauftragte/n zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung.

Die/der Behindertenbeauftragte ist verpflichtet, ihre/seine Aufgaben in Zusammenhang und Abstimmung mit der Gemeindevertretung und dem Bürgermeister wahrzunehmen.

Die/der Behindertenbeauftragte kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen, die das Leben der Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde betreffen.

Bei anstehenden Planungen und Vorhaben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen berühren könnten, ist die/der Behindertenbeauftragte hierüber rechtzeitig zu informieren.

Der/dem Behindertenbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Vorhaben der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen gegenüber der Gemeindevertretung und seinen Ausschüssen zu geben, sofern es um die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter oder älterer Menschen geht.

Alle Ausschüsse der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen haben die/den Behindertenbeauftragte/n in seiner Arbeit in vollem Umfang zu unterstützen.

Die/der Behindertenbeauftragte erstattet die/dem Bürgermeister/in regelmäßig einen Bericht über ihre/seine Tätigkeit.

Für Fahrten in Ausübung ihrer/seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erhält die/der Behindertenbeauftragte eine Vergütung entsprechend des Landesreisekostengesetzes M-V.

Für fachbezogene Sach- und Hilfsmittel, sowie Büromaterial, stellt die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen jährlich bis zu 350,00 Euro zur Verfügung.“

 

§ 7 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2.500 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt.
Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit die Zeit, während welcher der Bürgermeister zu vertreten ist, nicht insgesamt drei Monate im Laufe von zwölf Monaten übersteigt.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 500 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 250 Euro.
Übersteigt die Vertretungszeit drei Monate im Laufe von zwölf Monaten, erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt zugleich die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 7 beziehen, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.

(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 beziehen, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, und die Sitzungen ihrer Fraktionen, die sich mit der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen.

(5) Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(7) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 120 Euro monatlich.

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

  • Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer öffentlich tagenden Ausschüsse in der Rubrik „Sitzungstermine“
  • sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Gewerbeallee 45 in Elmenhorst und an der Bekanntmachungstafel an der Schule, Dorfstraße 40, in Lichtenhagen.
Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Gewerbeallee 45, in Elmenhorst und an der Bekanntmachungstafel an der Schule, Dorfstraße 40, in Lichtenhagen.
Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.
Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

 

§ 9 Inkrafttreten

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 03. Dezember 2020 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Siebente Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6 / 19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 09.02.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 30.04.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 18.11.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 18.12.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 26.04.2016, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 28.04.2016 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 06.10.2020, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 07.10.2020 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom xx.xx.2020, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 05.01.2021 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

In § 6 Bürgermeister wird in Abs. 2 Nr. 3 die Angabe 10.000 Euro durch 30.000 Euro ersetzt.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 15.12.2020 in Kraft.

 

Kritzmow, 05.01.2021

 

Uwe Barten
Bürgermeister

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 03. Dezember 2020 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6 / 19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 09.02.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 30.04.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 18.11.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 18.12.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 26.04.2016, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 28.04.2016 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 06.10.2020, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 07.10.2020 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

 

wird wie folgt ergänzt:

§ 6 a Behindertenbeauftragte/r

Die Gemeindevertretung bestellt eine/n Behindertenbeauftragte/n zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung.

  • Die/der Behindertenbeauftragte ist verpflichtet, ihre/seine Aufgaben in Zusammenhang und Abstimmung mit der Gemeindevertretung und dem Bürgermeister wahrzunehmen.
  • Die/der Behindertenbeauftragte kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen, die das Leben der Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde betreffen.
  • Bei anstehenden Planungen und Vorhaben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen berühren könnten, ist die/der Behindertenbeauftragte hierüber rechtzeitig zu informieren.
  • Der/dem Behindertenbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Vorhaben der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen gegenüber der Gemeindevertretung und seinen Ausschüssen zu geben, sofern es um die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter oder älterer Menschen geht.
  • Alle Ausschüsse der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen haben die/den Behindertenbeauftragte/n in seiner Arbeit in vollem Umfang zu unterstützen.
  • Die/der Behindertenbeauftragte erstattet die/dem Bürgermeister/in regelmäßig einen Bericht über ihre/seine Tätigkeit.

Für Fahrten in Ausübung ihrer/seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erhält die/der Behindertenbeauftragte eine Vergütung entsprechend des Landesreisekostengesetzes M-V.

Für fachbezogene Sach- und Hilfsmittel, sowie Büromaterial, stellt die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen jährlich bis zu 350,00 Euro zur Verfügung.“

 

Arikel 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 15.12.2020 in Kraft.

 

Kritzmow, 05.01.2021

 

Uwe Barten
Bürgermeister

§ 1 Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(3) Die Ladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der Beschlussvorlagen in Papierform. Bei Haushaltsplänen, Jahresrechnungen, Bilanzen sowie bei Unterlagen für die Bauleitplanung und für Baumaßnahmen kann dies in Kurzfassung erfolgen, wenn sie als solche gekennzeichnet sind. Die vollständigen Vorlagen werden in diesem Fall unter entsprechendem Hinweis bei der Ladung im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt und nur einzeln bestimmte Unterlagen auf ausdrückliche Anforderung in Papierform zugesandt.

§ 2 Teilnahme

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen.

(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen teil. Dem Amtsvorsteher und dem Leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Anderen Mitarbeitern der Verwaltung kann das Wort erteilt werden.

(3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teilnehmen.

§ 3 Medien, Bild-und Tonaufzeichnungen

(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

(2) Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

(3) Bild-und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung oder eine Fraktion widerspricht. Verwaltungsangehörige und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen. Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

(4) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der Billigung der Sitzungsniederschrift zu löschen.

§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen dem Bürgermeister möglichst spätestens drei Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sollen schriftlich oder in der Sitzung mündlich begründet werden.

(3) In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

(4) Beschlussvorlagen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung der Gemeindevertretung auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.deunter der Rubrik Sitzungstermine zu veröffentlichen.

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(2) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tagesordnung erweitern, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte, die von einem Gemeindevertreter beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

§ 6 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

  1. a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
    b) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses, über Entscheidungen nach §6 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden
    c) Einwohnerfragestunde
    d) Änderungsanträge zur Tagesordnung
    e) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
    f) Protokollkontrolle
    g) Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse
    h) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
    i) Schließen der Sitzung.

(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.

§ 7 Worterteilung

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Bürgermeister durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen, es sei denn, er ist Antragsteller oder vertritt ihn.

(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen.

(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten.

(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist dem Einbringer Gelegenheit zu geben, zuerst das Wort zu ergreifen.

(6) Einwohnern wird während der Einwohnerfragestunde eine zweimalige Wortmeldung gewährt. Fragen der Einwohner, die nicht sofort beantwortet werden können, sollen innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung schriftlich beantwortet werden.

§ 8 Ablauf der Abstimmung

(1) Über Anträge und Beschlussvorlagen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgermeister stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die

  1. a) dem Antrag zustimmen
    b) den Antrag ablehnen oder
    c) sich der Stimme enthalten

und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs-und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über denjenigen abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs-und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet der Bürgermeister über die Einordnung der Anträge.

(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Beschlussvorlage oder des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Beschlussvorlage oder den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

§ 9 Wahlen

(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung zwei Stimmzähler bestimmt.

(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

(4) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen oder Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Gemeindevertreter, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen Sitzungsausschluss verhängen.

(3) Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

(2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

§ 12 Fraktionen und Zählgemeinschaften

(1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.

(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden.

§ 13 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

  1. a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
    b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung
    c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und von Gästen
    d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
    e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
    f) Anfragen der Gemeindevertreter
    g) die Tagesordnung und Beschlüsse zur Änderung der Tagesordnung
    h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
    i) Ergebnis der Protokollkontrolle
    j) Anfragen der Einwohner, die nicht in der Sitzung beantwortet werden können
    k) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
    l) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
    m) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
    n) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertreter.

Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist ein gesonderter Teil zu fertigen, der Bestandteil der Niederschrift ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll den Gemeindevertretern innerhalb von 14 Tagen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.debereitgestellt werden. Darüber hinaus wird sie den Gemeindevertretern mit der Einladung zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung übersandt.

(3) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen der Gemeindevertretung sind auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.deunter der Rubrik Sitzungstermine der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

  1. a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
    b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
    c) Antrag auf Vertagung
    d) Antrag auf Ausschussüberweisung
    e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
    f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
    g) Antrag auf Schluss der Aussprache
    h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
    i) Antrag auf namentliche Abstimmung
    j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
    k) Antrag auf geheime Wahl.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Bürgermeister vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

§ 15 Ausschusssitzungen

(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung. Sie sind öffentlich, soweit dem nicht § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen oder § 29 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 KV M-V entgegenstehen oder die Tagesordnung den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsieht. Der Ausschussvorsitzende stimmt die Tagesordnung mit den Mitgliedern des Ausschusses vor der Veröffentlichung ab.

(2) Nicht den Ausschüssen angehörende Mitglieder der Gemeindevertretung werden per E-Mail über Tag, Ort und Beginn der Sitzungen der Ausschüsse informiert. Die Tagesordnung ordentlicher Ausschusssitzungen wird sieben Tage, die der Dringlichkeitssitzungen drei Tage vor den Ausschusssitzungen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt.

(3) Sitzungsprotokolle beratender Fachausschüsse werden von den Ausschussmitgliedern erstellt, die vom Ausschussvorsitzenden bestimmt werden, und sollen danach unverzüglich dem Amt übersandt werden. Die Protokolle der Ausschusssitzungen sollen allen Mitgliedernder Gemeindevertretung innerhalb von 14 Tagen nach den Sitzungen der Ausschüsse im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.debereitgestellt werden. Für Sachkundige Einwohner gilt das nur für die Sitzungsprotokolle des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Sitzungsprotokolle darüber hinaus mit der Einladung zur nächsten Sitzung übersandt.

(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses gehören, sollen im Hauptausschuss und in der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.

(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet der Bürgermeister, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt. Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

§ 16 Datenschutz

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen haben, die personenbezogene Daten enthalten, oder von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder die personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder eine Mitteilung über deren Inhalt an Dritte, ausgenommen bei Verhinderung im erforderlichen Umfang an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dies gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei oder Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten oder zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, gebilligt ist.

§ 17 Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet im Zweifel der Bürgermeister nach Beratung mit seinen Stellvertretern.

(2) Zur Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf es der Mehrheit aller Gemeindevertreter.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 30.06.2016 außer Kraft.

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, den 06.10.2020

 

Uwe Barten
Bürgermeister

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10. September 2020 als Korrektur des Satzungsbeschlusses vom 14. Mai 2020 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6 / 19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 09.02.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 30.04.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 18.11.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 18.12.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 26.04.2016, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 28.04.2016 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

 

1.In § 2 Rechte der Einwohner

    • wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst: „Der Bürgermeister beruft mindestens jährlich eine Versammlung für die Einwohner der Gemeinde ein.“
    • wird in Abs. 2 das Wort „dieser“ durch „ihr“ ersetzt.
    • wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst:„Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, können im Anschluss an den Bericht des Bürgermeisters und die Berichte der Ausschussvorsitzenden Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten. Die Fragezeit ist auf 30 Minuten begrenzt. Eine Aussprache findet nicht statt.“

 

2. In § 3 Gemeindevertretung

    • wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst:„Die Gemeindevertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.“
    • wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst: „Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
      1. bei Personalangelegenheiten Einzelner, außer bei Wahlen,
      2. bei Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
      3. bei Grundstücksgeschäften.
      Die Gemeindevertretung behandelt diese Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder keine berechtigten Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.“

 

3. In § 4 Hauptausschuss

  • werden in Abs. 1 die Zahlen „4“ jeweils durch das Wort „vier“ ersetzt.
  • wird in Abs. 2 das Wort „bzw.“ durch „oder“ und das Wort „werden“ durch „sind“
  • wird § 3 wie folgt neu gefasst: „Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über
    1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5.000 bis 25.000 Euro;
    2. die Verfügung über Gemeindevermögen bis 25.000 Euro und über
    3. die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 25.000 Euro.
  • werden in Abs. 4 die vier Aufzählungszeichen durch Nummern 1 bis 4 ersetzt, die Beträge „2 000“ in „2.000“ sowie „1 000“ in „1.000“ angepasst und die Schreibweise der Worte „EURO“ in „Euro“ verändert. Ferner wird Punkt 3 hinter dem Wort „Nutzung“ ergänzt mit „bis zu einem Jahr Laufzeit“ und in Punkt 4 das Wort „ähnliche“ in „ähnlichen“ geändert.
  • wird in Abs. 6 das Wort „laufend“ durch „in ihrer nächsten Sitzung“ ersetzt.

 

4. In § 5 Ausschüsse

  • wird im Aufgabengebiet des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt das Wort „Landschaftsschutz“ in „Landschafts- und Denkmalschutz“ erweitert.
  • wird im Aufgabengebiet des Ausschusses für Wirtschaft und Tourismus das Wort „Wirtschaftsförderung“ ersetzt durch „Wirtschaftsentwicklung und Standortförderung“.
  • treten an die Stelle des Abs. 2 nachfolgende Abs. 2 bis 5:
    „(2) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach Grundsätzen der Verhältniswahl.
    (3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit dem nicht § 3 Abs. 2 oder des § 4 Abs. 7 entgegenstehen oder die veröffentlichte Tagesordnung den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsieht. § 29 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 KV M-V gelten entsprechend.
    (4) Im Falle ihrer Verhinderung werden Ausschussmitglieder nicht vertreten.
    (5) Sind mehrere Ausschüsse sachlich zuständig, entscheidet der Hauptausschuss, welcher Ausschuss federführend tätig wird.“
    Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 6.

 

5. In § 6 Bürgermeister

  • wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst:„Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
    1. Die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb einer Wertgrenze von 5.000 Euro;
    2. die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb einer Wertgrenze von 25.000 Euro;
    3. die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro;
    4. die Abgabe von Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro, bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro pro Gesamtverpflichtung. Solche Erklärungen können vom Bürgermeister allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen in anwaltlichem Beistand gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.“
  • wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
    „Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:
    der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb einer Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen einschließlich solchen für Gärten und Kleinflächen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als zwei Jahren.
    2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen unterhalb der Wertgrenze von 3.000 Euro, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss bis 25.000 Euro;
    3. Die Annahme und Vermittlung von Spenden und ähnlichen Zuwendungen unter 100 Euro.
  • wird Abs. 4 wie folgt neu gefasst:
    „Für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD werden dem Bürgermeister die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen.“
  • wird Abs. 5 wie folgt neu gefasst:
    „Der Bürgermeister entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach
    § 24 ff. BauGB nicht ausgeübt werden soll, es sei denn, das betroffene Grundstück kommt als Ganzes oder in Teilflächen als Verkehrsfläche, als Zuwegung für andere Grundstücke oder für eine andere öffentliche Nutzung in Betracht. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.“
  • wird in Abs. 6 nach dem Wort „entscheidet“ folgendes eingefügt: „im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt“. Satz 2 entfällt, der bisherige Satz 3 wird als Satz 2 wie folgt gefasst: „Der Bürgermeister unterrichtet unverzüglich die Gemeindevertretung, wenn das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung.“
  • wird in Abs. 7 wird nach dem Wort „weiterhin“ folgendes eingefügt: „im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt“. Satz 2 entfällt.
  • wird Abs. 8 wie folgt neu gefasst:
    „Der Bürgermeister entscheidet im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt über Anträge zur Ablösung der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).“
  • wird Abs. 9 wie folgt neu gefasst:
    „Die Gemeindevertretung ist in ihrer nächsten Sitzung über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.“
  • wird Abs. 10 wie folgt neu gefasst:
    „Der Bürgermeister lädt die Vorsitzenden aller Ausschüsse der Gemeindevertretung und die Fraktionsvorsitzenden mindestens vierteljährlich zu einem gemeinsamen Informationsgespräch ein.“

 

6. § 7 Entschädigungen

wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von
2.500 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit die Zeit, während welcher der Bürgermeister zu vertreten ist, nicht insgesamt drei Monate im Laufe von zwölf Monaten übersteigt.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 500 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 250 Euro. Übersteigt die Vertretungszeit drei Monate im Laufe von zwölf Monaten, erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt zugleich die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 7 beziehen, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 beziehen, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, und die Sitzungen ihrer Fraktionen, die sich mit der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen.
(5) Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.
(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(7) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 120 Euro monatlich.“

 

7. § 8 Öffentliche Bekanntmachungen

Es wird in Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort „sind“, in Satz 4 hinter „Dorfstraße 40“ sowie in Abs. 2 Satz 1 jeweils hinter „Gewerbeallee 45“ sowie „Dorfstraße 40“ und in Abs. 4 in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Kritzmow“ ein Komma gesetzt.

 

Aritkel 2
Inkrafttreten

Punkt 6 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020, alle weiteren Punkte zum 01.04.2020 in Kraft.

 

Kritzmow, 06.10.2020

 

Uwe Barten
Bürgermeister

1. Grundsätze

1.1. Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen fördert auf Antrag in der Gemeinde ansässige Vereine im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel durch Gewährung von Zuschüssen auf Basis von entsprechenden Zuwendungsbescheiden. Hierdurch soll das soziale, sportliche und kulturelle Leben in der Gemeinde unterstützt werden. Ausgenommen sind Vereine, die politische Ziele verfolgen.

1.2. Vereine, die ihren Sitz nicht im Gemeindegebiet haben, in diesem aber tätig sind, können ebenfalls einen Antrag nach dieser Richtlinie stellen, werden aber nachrangig behandelt.

1.3. Die Möglichkeit der Förderung ist begrenzt auf eine Zuschusszahlung für einzelne Maßnahmen/Projekte oder zur Mitfinanzierung laufender Kosten des Vereins. Weiterhin können auch Mittel zur Finanzierung von Nutzungsentgelten kommunaler Liegenschaften im Amtsgebiet ausgereicht werden. Eine Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht ist hierbei zwingend.

1.4. Die Förderungen sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Auch wiederholte Förderungen in der Vergangenheit oder eine haushaltsmäßige Bereitstellung begründen diesen nicht.

1.5. Von dieser Richtlinie abweichende Entscheidungen bedürfen, auch im Einzelfall, eines Beschlusses der Gemeindevertretung.

 

2. Förderungsmöglichkeiten

2.1. Vorrangig werden Leistungen für die Bereiche der Jugend- und Sportförderung sowie der Kultur- und Seniorenarbeit gewährt.

2.2. Eine Zuschusszahlung für einzelne Maßnahmen/Projekte, wie auch zur Mitfinanzierung laufender Kosten ist nur möglich, wenn eine angemessene Beteiligung des Vereins über Eigenmittel, Spenden oder Zuwendungen Dritter erfolgt. Eine Angemessenheit ist nicht vorhanden, wenn der gemeindliche Anteil über 50% der Gesamtkosten liegen soll. Aus einer Angemessenheit heraus kann kein Anspruch auf die volle Förderung des Zuschussbedarfs hergeleitet werden.

2.3. Ausgaben für gastronomische Betreuung, Präsente und Blumen sind nicht förderfähig.

2.4. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Verein mit der Abrechnung einer Maßnahme oder für laufende Kosten im Rückstand ist. Der Rückstand ergibt sich aus dem Ablauf der im Zuwendungsbescheid benannten Abrechnungsfrist.

 

3. Antragstellung, Mittelgewährung

3.1. Die Beantragung für das Folgejahr ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars bis zum 30. Juni beim Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow einzureichen. Sie erfolgt durch den Verein (Zuschussempfänger), nicht durch deren Sparten oder Untergruppen.

3.2. Der Zuschusszweck ist detailliert zu beschreiben und der Bedarf an Unterstützung schlüssig aufzuzeigen. Den Anträgen ist ein Nachweis über die Finanz- und Kassenverhältnisse beizufügen. Bei eingetragenen Vereinen ist ergänzend darzulegen, inwiefern mit der Maßnahme oder den entstehenden laufenden Kosten dem Vereinszweck entsprochen wird.

3.3. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales berät vor der Haushaltsplanung für das Folgejahr über die Anträge und empfiehlt eine davon abhängige Berücksichtigung in Form eines Gesamtförderbetrages für den Haushaltsentwurf.

3.4. In begründeten Einzelfällen, kann der Zuschussempfänger bis zu sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme eine abweichende Mittelverwendung beantragen. Eine Verwendung für den geänderten Zweck ist nur mit geändertem Zuwendungsbescheid zulässig.

3.5. Die Zuschusszahlung erfolgt in der Regel vor Beginn der Maßnahme, kann aber auf Antrag auch nach der Durchführung erfolgen. Für laufende Kosten erfolgt die Zahlung im jeweiligen Kalenderjahr.

3.6. Zur Auszahlung der Förderung ist ein Konto des Vereins zu benennen. Eine Auszahlung auf ein Privatkonto erfolgt nur ausnahmsweise bei nicht rechtsfähigen Vereinen, soweit kein gemeinsames Konto vorhanden ist.

3.7. Die Förderung als Finanzierung von Nutzungsentgelten kommunaler Liegenschaften im Amtsgebiet kann an Stelle einer Auszahlung auch über eine Verrechnung erfolgen.

 

4. Mittelverwendung, Abrechnung

4.1. Der gewährte Zuschuss darf nur für den im Zuwendungsbescheid vorgegebenen Zweck verwendet werden. Eine hiervon abweichende Verwendung, auch in Teilen, berechtigt die Gemeinde zur sofortigen Rückförderung des gesamten Zuschusses und sanktioniert eine erneute Förderung des Vereins in den kommenden fünf Jahren. Dieses gilt auch, wenn falsche Angaben zur Zahlung der Zuwendung geführt haben.

4.2. Nicht benötigte Zuwendungen sind zurückzuzahlen. Der Zuwendungsbescheid benennt hierfür eine Frist.

4.3. Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis binnen der im Zuwendungsbescheid benannten Frist beim Amt Warnow-West einzureichen. Dieser enthält einen kurzen Sachbericht über Verlauf und Ergebnis der Maßnahme sowie einen zahlenmäßigen Nachweis, der die Gesamtkosten, aufgeteilt in Einnahmen und Ausgaben darstellt und die Originalbelege in Höhe des Förderbetrages beinhaltet.

4.4. Bei der Mitfinanzierung laufender Kosten ist für den jeweiligen Zahlungsgrund eine Jahresabrechnung binnen der im Zuwendungsbescheid benannten Frist beim Amt Warnow-West einzureichen. Die Abrechnung listet unter Beifügung der Originalbelege und möglicher erforderlicher Erläuterungen auf, welche Zahlungen erfolgt sind.

4.5. Bei Förderungen für die Finanzierung von Nutzungsentgelten kommunaler Liegenschaften im Amtsgebiet kann der Zuwendungsbescheid festlegen, dass auf einen Verwendungsnachweis verzichtet wird.

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, 5. April 2018

 

Horst Harbrecht
Bürgermeister

S a t z u n g

der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Hellbach-Conventer Niederung

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V S. 584), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.06.2017 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.

 

 § 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Gewässerunterhaltung

(1) Die Gebühr für die Gewässerunterhaltung bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von der Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

Fläche insgesamt bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit
  über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
  über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten.

Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt für die Gewässerunterhaltung 4,10 EUR.

 

§ 4 Gebührenmaßstab für Schöpfwerke

Für die Flächen, die im Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes liegen, wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt 12,58 € je Hektar für das Schöpfwerk Conventer Niederung.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 § 6 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 01.07. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

 § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

 § 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 27.05.2014 außer Kraft.

Elmenhorst/Lichtenhagen, 29.06.2017

 

Dr. Wolfgang Schulz
1. stellv. Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

S a t z u n g

der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow-Küste

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V S. 584), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.06.2017 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.

 

 § 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Gewässerunterhaltung

(1) Die Gebühr für die Gewässerunterhaltung bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von der Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

Fläche insgesamt bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit
  über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
  über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten.

Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt für die Gewässerunterhaltung 7,79 EUR.

 

§ 4 Gebührenmaßstab für Schöpfwerke

Für die Flächen, die im Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes liegen, wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt

        6,91 € je Hektar für das Schöpfwerk Laak
        27,27 € je Hektar für das Schöpfwerk Schmarler Bach.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 § 6 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 01.07. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

 § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

 § 8 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 27.05.2014 außer Kraft.

Elmenhorst/Lichtenhagen, 29.06.2017

 

Dr. Wolfgang Schulz
1. stellv. Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Satzung über die Strand- und Badeordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung- KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777) in Verbindung mit § 27 Absatz 4 des Gesetztes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431,436) und § 87 Absatz 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V 1992, S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431,432) wird im Einvernehmen mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt MM Rostock eingegangen am 02.05.2017 nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 29.06.2017 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock, als untere Rechtsaufsichtsbehörde, folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für den zum Gemeindegebiet gehörenden Strand an der Ostsee in der Gemarkung Elmenhorst, Flur 1 der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen gemäß der Anlage 1, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Zum Strand gehört der Bereich von der westlichen Gemarkungsgrenze/ Gemeindegrenze zum Ostseebad Nienhagen bis zur östlichen Gemarkungsgrenze/ Gemeindegrenze zur Hansestadt Rostock. Er ist seeseitig begrenzt durch die Küstenlinie der Ostsee zwischen trockenem und nassem Sand (Wellenschlag) sowie landseitig 2 Meter vor der Steilküste. In den Geltungsbereich ist der Rast- und Wanderplatz westlich des Strandzuganges Elmenhorst eingeschlossen.
  3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Einschränkungen dieser Satzung über die Strand- und Badeordnung ganzjährig.

 

§ 2 Nutzung des Strandes

  1. Der Badestrand nach § 1 unterliegt dem Gemeingebrauch. Gemeingebrauch bedeutet gemäß § 22 LWaG M-V, dass jedermann die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen und hierzu den Strand betreten darf.
  2. Die Nutzung des Strandes und das Baden erfolgt auf eigene Gefahr.
  3. Der Strand innerhalb des Geltungsbereiches dient vorrangig der Nutzung für den Bade- und Erholungsbetrieb. Jeder Strandnutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Besucher nicht mehr als zumutbar und den Umständen entsprechend unvermeidbar beeinträchtigt werden.
  4. Das Betreiben, Nutzen, Anlanden oder Auflegen von erlaubnisfreien Wasserfahrzeugen, wie Booten der Küstenfischerei, motorlosen Sportbooten und Sportbooten, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt sowie Wassersportgeräten ist gestattet, wenn diese in Art und Konstruktion gewährleisten, dass die Sicherheit des allgemeinen Badebetriebes nicht gefährdet wird. Das Ein- und Aussetzen der Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte in die Ostsee ist nur über den Strandzugang Elmenhorst und die vorhandene Slipanlage gestattet. Autos und Trailer sind nach dem Ein- und Aussetzen unverzüglich vom Strand- und Slipanlagenbereich zu entfernen. Der Schlüssel für die Schrankenanlage ist bei der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen gegen eine Sicherheitsleistung erhältlich. Einsatz- und Rettungsdienste sind von dem Sicherheitseinbehalt befreit. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie aus Belangen des öffentlichen Wohls, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind Untersagungen möglich.
  5. Der Aufenthalt mit Hunden ist am Strand gestattet. Während der Zeit vom 20. Mai bis 10. September sind Hunde von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der Leine zu führen. Führer von Hunden haben Kot, den die Hunde am Strand absetzen unverzüglich aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen.

 

§ 3 Nutzungsbeschränkungen

Insbesondere sind innerhalb des Geltungsbereiches verboten:

  1. das Zelten, Aufstellen und Benutzen von sonstigen beweglichen Unterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile);
  2. das Wegwerfen, Liegenlassen und Vergraben von Abfällen aller Art; diese sind sachgerecht zu entsorgen;
  3. das Abstellen und Befahren des Strandes mit Fahrzeugen und Anhängern jeglicher Art, ausgenommen die Mitarbeiter oder Personen legitimierter Ämter und Firmen, in deren Auftrag diese handeln sowie Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Rettungs- und Einsatzfahrzeuge;
  4. Gegenstände aller Art aufzustellen, zu lagern oder abzulagern, die geeignet sind, Küstenschutzanlagen zu beschädigen oder deren Unterhaltung zu beeinträchtigen;
  5. die Entnahme von Sand, Muschelschalen und Steinen in größeren Mengen;
  6. musikalische Darbietungen sowie die Wiedergabe von Tonträgern, der Radioempfang und sonstige Belästigungen und Geräuschentwicklungen, sofern andere Strandbesucher dadurch gestört werden können;
  7. das Abbrennen von offenem Feuer bzw. Lagerfeuer sowie das Grillen, außer auf den ausgewiesenen Grillplätzen;
  8. die Wartung oder Betankung von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten aller Art mit Ausnahme der Wasserfahrzeuge des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes;
  9. das Benutzen des Strandes zum Zwecke des stehenden Gewerbes sowie zur Werbung und dem Ankleben, Anheften, Verteilen, Umhertragen von Plakaten oder ähnlichen Schriften, Zetteln oder Transparenten;
  10. der ambulante Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Konsumartikeln

 

§ 4 Sondernutzungen/ Erlaubnis

  1. Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen kann Sondernutzungen, sofern die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des öffentlichen Wohls, des Naturschutzes und der Landschaftspflege gewahrt bleiben, genehmigen bzw. Untersagungen zeitweise aufheben.
  2. Zu Sondernutzungen zählen während der Saison (15. April bis 15. Oktober eines Jahres) insbesondere:
    1. die Durchführung von Veranstaltungen,
    2. das Aufstellen, Lagern und Ablagern von Gegenständen aller Art
    3. das Aufstellen von Bauten zum Verkauf und für Freizeitangebote, für mobile Verkaufseinrichtungen sowie auch von fliegenden Bauten
    4. Durchführung von Trainingseinheiten der Rettungs- und Einsatzkräfte
  3. Eine Sondernutzung wird nur auf schriftlichen Antrag genehmigt. Dieser ist spätestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer zu stellen, wobei Umfang und Dauer seitens des Antragstellers so gering wie möglich zu bemessen sind. Weiterhin muss der Antrag die Nachweise zur Zulässigkeit (z.B. Gewerbezentralregisterauszug) des Antragstellers, sowie der etwaigen baurechtlichen Genehmigung für die zur Aufstellung vorgesehener Bauten beinhalten. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist. Es besteht kein Anspruch auf eine Genehmigung.
  4. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder auf Zeit erteilt. Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Sie darf nicht auf Dritte übertragen werden.
  5. Die Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihre mit der Sondernutzung verbundenen Vorrichtungen/ Zubehör in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten oder zu erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die Anlage ein Schaden nicht verursacht worden wäre.
  6. Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen kann statt der Herstellung Schadensersatz in Geld verlangen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter haben die Sondernutzungsberechtigten die Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen freizustellen. Nach Nutzungsende ist die benutzte Strandfläche fachgerecht wiederherzustellen.
  7. Die Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung ohne vorherige Aufforderung die durch Sondernutzungen entstandenen Verunreinigungen und/ oder Beschädigungen auf Kosten der Sondernutzungsberechtigten zu beseitigen. Dies gilt auch bei unterbliebener oder unsachgemäßer Wiederherstellung nach Aufforderung durch die Gemeinde.
  8. Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen.
  9. Für die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung fallen Verwaltungsgebühren nach der hierfür geltenden Satzung des Amtes Warnow-West an.
  10. Außerhalb der Saison entscheidet die zuständige Wasserbehörde auf Antrag.

 

§ 5 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme

    1. Wer im Strandbereich, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung, einen widerrechtlichen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
    2. Wird der widerrechtliche Zustand nicht beseitigt, so kann die Gemeinde dieses auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen oder beseitigen lassen oder ihn mit Fristsetzung hierzu auffordern.

 

§ 6 Aufsicht

  1. Den Anordnungen der von der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Strand angestellten oder beauftragten Personen, die sich als solche ausweisen, ist Folge zu leisten. Dieses erfolgt in erster Linie durch gemeindliches Strandaufsichtspersonal (Strandvogt).
  2. Personen, die den Regelungen dieser Satzung zuwiderhandeln, können des Strandbereiches verwiesen werden.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 2, 3 der Satzung handelt oder entgegen § 4 der Satzung eine Sondernutzung ausübt ohne die hierfür erforderliche Genehmigung inne zu haben.
  2. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, den 04.07.2017

 

Dr. Wolfgang Schulz
1. stellv. Bürgermeister

Strandsatzung Anlage 1_2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.

Juli 2011 (GVOBl. M-V, 2011 S. 777), ergeben oder die auf Grund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Nutzungs- und Entgeltordnung zur Erhebung von Nutzungsentgelten für das Gemeindezentrum der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

 

§ 1
Zweck der Einrichtung

Das Gemeindezentrum in Elmenhorst, Gewerbeallee 45, ist eine öffentliche Einrichtung zur Förderung des kommunalen, sozialen und kulturellen Lebens der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen und dient gleichzeitig einer effektiven wirtschaftlichen Nutzung dieser kommunalen Immobilie.

 

§ 2
Geltungsbereich

Zur öffentlichen Nutzung stehen folgende Räume zur Verfügung:

Gemeinderaum 1               60,50 m2

Gemeinderaum 2              50,90 m2

Gemeinderaum 3               61,05 m2

kleiner Saal                       144,50 m2

großer Saal                       329,00 m2

Die Inanspruchnahme der Räume schließt die Mitnutzung des Flurbereiches, der Sanitärräume, des Parkplatzes und in den Sälen die Benutzung des Beamers mit ein.

 

§ 3
Zweckbestimmung

  1. Das Gemeindezentrum wird durch die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse genutzt.
  2. Es soll außerdem den Einwohnern der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen als Kommunikationsstätte dienen sowie zur Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens beitragen.
  3. Die Vermietung der Räume soll zur Deckung der finanziellen Aufwendungen für die Unterhaltung der Räume beitragen. Zu diesem Zweck kann die Vergabe auch an Auswärtige sowie kommerzielle Nutzer erfolgen.

 

§ 4
Hausrecht

Der Bürgermeister übt das Hausrecht aus. Er kann seine Befugnisse auf Dritte übertragen.

 

§ 5
Vergabe

  1. Die Vergabe der Räume erfolgt durch den Bürgermeister oder einen von ihm Beauftragten.
  2. Die Überlassung der Räume erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Nutzungsvertrages. Eine Überlassung der Räume an Dritte ist dem Nutzer nicht gestattet.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der beantragten Räume und damit auf den Abschluss eines Vertrages besteht nicht.
  4. Ein Antrag auf Überlassung der Räume ist spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin zu stellen. Nicht fristgemäß gestellte Anträge müssen nicht berücksichtigt werden.
  5. Sollten an einem Termin mehrere Interessenten dieselben Räume nutzen wollen, so ist allein entscheidend, wer zuerst einen Antrag stellt.

 

§ 6
Nutzungsentgelt

  1. Die Gemeinde erhebt für die Nutzung der unter § 2 bezeichneten Räume ein Nutzungsentgelt. 
  2. Das Nutzungsentgelt beträgt:
    2.1. Das Entgelt beträgt je Nutzung Raum 1-3  je  75,00 EUR         (max. 24 Std.)
    kleiner Saal bis 3 Std. 75,00 EUR
    über 3 Std. 150,00 EUR (max. 24 Std.)
    großer Saal bis 3 Std. 105,00 EUR
    über 3 Std. 250,00 EUR (max. 24 Std.)
    2.2. Bei Abschluss eines Nutzungsvertrages über einen Raum mit einer gemeindeansässigen Kulturgruppe beträgt das Nutzungsentgelt pauschal einmalig 24,00 EUR pro Person und Jahr (entsprechend 2,00 EUR/Monat) und ist vierteljährlich zu entrichten.
  3. Das Nutzungsentgelt ist spätestens bis zu dem im Nutzungsvertrag genannten Fälligkeitstermin auf das dort benannte Konto zu entrichten.

 

§ 7
Haftung

Im Nutzungsvertrag ist den Nutzern die Haftung für Schäden welche aufgrund der Nutzung entstehen, im gesetzlich möglichen Rahmen zu übertragen.

 

§ 8
Hausordnung

  1. Die Hausordnung regelt den bestimmungsgemäßen Umgang mit den Räumen des Gemeindezentrums sowie mit deren Ausstattung und Zubehör. Sie soll die wesentlichen Regeln in einer den Nutzern verständlichen Weise festlegen.
  2. Die Hausordnung wird vom Bürgermeister erstellt.
  3. Die Nutzer sind im Nutzungsvertrag zur Einhaltung der Hausordnung zu verpflichten. Sie ist im Eingangsbereich des Gebäudes auszuhängen.

 

§ 9
Gewerbeausübung

In den überlassenen Räumen ist der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten von gewerblichen Leistungen und die Aufnahme von Bestellungen nur mit der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde gestattet.

 

§ 10
Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 01.07.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung zur Erhebung von Entgelten zur Nutzung des Gemeindezentrums Elmenhorst vom 23.05.2013 außer Kraft.

 

Kritzmow, 04.07.2017

 

Dr. W. Schulz
1. stellv. Bürgermeister

 

Zweite Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
(Hebesatz – Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 30.06.2016 die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 25.11.2010, veröffentlicht im Landboten Nr. 12 vom 13.12.2010, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern vom 13.12.2012, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden / Elmenhorst/Lichtenhagen am 17.12.2012, wird wie folgt geändert:

 In § 2 werden die Hebesätze neu festgesetzt:

 

  1. Grundsteuer
    a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 280 v.H.
    b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 360 v.H.
  2. Gewerbesteuer 325 v.H.

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, den 30.06.2016

 

Horst Harbrecht
Bürgermeister

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
(Hebesatz – Satzung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen)

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen) vom 25.11.2010, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 12/18. Jahrgang vom 13.12.2010, in Kraft getreten am 01.01.2011.

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 13.12.2012 die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen), veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 17.12.2012, in Kraft getreten am 01.01.2013.

c) Zweite Satzung zur Änderung der Satzung vom 30.06.2016 die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen), veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 01.09.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017.

 

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen erhebt

  1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
  2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

 

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 280 v.H.
    b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 360 v.H.
  2. Gewerbesteuer 325 v.H.

 

 § 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten für das Kalenderjahr 2017 und Folgejahre.

 

 § 4 Inkrafttreten

 

 

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.03.2016 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6/19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 09.02.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 30.04.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden sowie durch
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 18.11.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 18.12.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 Hauptausschuss, Absatz 4, 2. Aufzählungszeichen
    wird nach dem Text
    „- der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren“ folgender Text angefügt:
    „soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind“.
  2. § 5 Ausschüsse, Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Im Aufgabengebiet des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt wird das Wort „Wirtschaftsförderung“ gestrichen.
    b) Im Aufgabengebiet des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales wird das Wort „Fremdenverkehr“ gestrichen.
    c) Nach Name, Aufgabengebiet und Zusammensetzung des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales wird angefügt: unter Aufgabengebiet: „Wirtschaftsförderung, Fremdenverkehr“ unter Zusammensetzung: „3 Gemeindevertreter 2 sachkundige Einwohner“ unter Name: „Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus“
    d) Der letzte Satz „Für jedes Mitglied der Ausschüsse wählt die Gemeindevertretung je einen Stellvertreter für den Fall der Verhinderung.“ wird gestrichen.
  3. In § 5 Ausschüsse, wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst:
    „Die Sitzungen des Ausschusses für Wirtschaft und Tourismus sind öffentlich. Die Sitzungen der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich. Mit Zustimmung des Hauptausschusses können diese Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden, soweit keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.“
  4. In § 6 Bürgermeister, Absatz 3, Ziffer 1
    wird nach dem Text
    „der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren“
    folgender Text angefügt:
    „sowie Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen, Garagenmietverträge;“
  5. In § 8 Öffentliche Bekanntmachungen, Abs. 1, Satz 1, 2. Aufzählungszeichen
    wird nach dem Text
    „Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung“
    folgender Text eingefügt:
    „und ihrer öffentlich tagenden Ausschüsse“.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 26.04.2016

Horst Harbrecht
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

 

 

Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.10.2014 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6/19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch

–         die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 09.02.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden sowie durch

–         die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013 öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 30.04.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

1.      § 5 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
Mit Zustimmung des Hauptausschusses können Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden, soweit keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.“

2.      § 7 Entschädigung wird wie folgt neu gefasst:
§ 7 Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro. Beträgt die vom Statistischen Amt fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 30. Juni 2014 über 4.000 Einwohner, erhält der Bürgermeister ab 01.01.2015 eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.750 Euro.

Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt.

Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten bei dessen Verhinderung für jeden Tag der Stellvertretung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind und ihrer Fraktionen, die sich mit der Sitzungsvorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen.

Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 6 beschränkt.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 100 Euro monatlich.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Kritzmow, 18.11.2014

Horst Harbrecht
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15.05.2014 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen.

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 7 vom 06.04.2001, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung vom 05.07.2012, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden/ Elmenhorst/Lichtenhagen am 17.07.2012, wird wie folgt geändert:

§ 4 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist.“

 

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Elmenhorst/Lichtenhagen, 27.05.2014

Harbrecht
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.03.2013 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6/19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 09.02.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, wird wie folgt geändert:

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt neu gefasst:

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der  Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

– Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“,

– Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik
„Sitzungstermine“,

– sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche
Bekanntmachungen“.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Gewerbeallee 45 in Elmenhorst und an der Bekanntmachungstafel an der Schule, Dorfstraße 40 in Lichtenhagen. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Gewerbeallee 45 in Elmenhorst und an der Bekanntmachungstafel an der Schule, Dorfstraße 40 in Lichtenhagen. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 30.04.2013

 

Horst Harbrecht
Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13.12.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 25.11.2010 wird wie folgt geändert:

In § 2 Nr. 1b wird der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 350 v.H. erhöht.

„1. Grundsteuer

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                        350 v.H.“

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

Elmenhorst/ Lichtenhagen, den 13.12.2012

Horst Harbrecht
Bürgermeister

Für die vorstehend veröffentliche Satzung gilt:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden

Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 11.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 05.07.2012 folgende Satzung erlassen.

 

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und vom 22.02.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 7 vom 06.04.2001, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 27.09.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 22 vom 02.11.2001 wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Absatz 2 wird der letzte Satz „Der Gebührensatz …“ gestrichen.
  2. In § 3 wird neu der Absatz 3 eingefügt: „Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt
    8,00 EUR ab dem 01.01.2012.“
  3. In § 5 Absatz 1 werden nach dem ersten Satz folgende zwei Sätze hinzugefügt: „Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.“
    In § 5 Absatz 1 entfallen die Ziffern 1. und 2. („Gebührenpflichtige …“)
  4. In § 5 wird der Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
    “Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.“
  5. In § 6 im zweiten Satz ändert sich der Betrag von „10.000,00 DM“ auf „5.000,00 EUR“.

 

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

Elmenhorst/Lichtenhagen, 05.07.2012

 

Harbrecht
Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

(StrRS)

-Lesefassung-

 

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 30.03.2006, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 08/14. Jahrgang vom 24.04.2006, in Kraft getreten am 25.04.2006

 

b) Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 25.09.2008, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 11/16. Jahrgang vom 10.11.2008, in Kraft getreten am 22.01.2008

 

c) Zweite Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 10.12.2009, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 01/18. Jahrgang vom 18.01.2010, in Kraft getreten am 19.01.2010

 

d) Dritte Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 10.07.2012, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 17.07.2012, in Kraft getreten am 18.07.2012.

 

 

§ 1

Inhalt der Satzung

 

Diese Satzung regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die Reinigung der Straßen. Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Reinigung, sowie die Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) der Straßen.

 

§ 2

Begriffe

 

  1. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

 

  1. Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden können. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch, die gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege.
  2. Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind und auch solche, die überwiegend Erschließungsfunktion haben, aber vom Fußgängerverkehr auf voller Breite mitbenutzt werden (Stichstraßen).
  3. Grundstück im Sinne dieser Satzung, ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.

 

  1. Als anliegend gelten Grundstücke, wenn die Möglichkeit besteht, zu diesem Grundstück von entsprechendem Straßenteil Zugang zu nehmen unabhängig davon, ob Grundstücke vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Wasserläufe, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind.
    Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung ausgeht.
  2. Anliegergrundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die unmittelbar oder durch Zwischenflächen (Gräben, Böschungen, Mauern, Schienenwege, Wasserläufe, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen o.ä.) getrennt an die öffentlich gereinigte Straße angrenzen über die sie erschlossen werden.

 

  1. Hinterliegergrundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke, die durch ein oder mehrere Grundstücke von der öffentlich gereinigten Straße getrennt sind über die sie erschlossen werden.

 

  1. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn dazu über denjenigen öffentlichen Straßenteil in rechtlich zulässiger Weise Zugang genommen werden kann bzw. ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs besteht.

 

 

§ 3

Reinigungspflichtige Straßen

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke und einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Zusätzlich werden die teilweise außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen

–          Steinbecker Weg

–          Zu den Tannen

–          Admannshäger Weg

–          Sievershäger Weg

in den Winterdienst einbezogen.
(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen.

Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 6 und 8 übertragen wird.

 

§ 4

Straßenverzeichnis

 

Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung.

 

 

 

 

§ 5

Reinigungsklassen

 

Die von der Gemeinde zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt:

 

RK Öffentliche Reinigung Straßenteil Häufigkeit
SF 52 Sommerreinigung Fahrbahn 1 x jährlich (in der Zeit vom 01.04.-31.10.)
SF 26 Sommerreinigung Fahrbahn 2 x jährlich (in der Zeit vom 01.04. – 31.10.)
WF Winterdienst Fahrbahn nach Erfordernis (in der Zeit vom 01.11. – 31.03.)

 

§ 6

Übertragung der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

1. a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege,
Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.

b)  Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.

 

  1. In den nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen

 

a) die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen,

b) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen, Bordsteinen und Bordsteinkanten.

 

(2) Die Reinigungspflicht trifft anstelle des Eigentümers

 

1. den Erbbauberechtigten,

2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung

überlassen ist.

 

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

 

(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

 

§ 7

Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 6 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.

Kehricht und sonstiger durch die Säuberung anfallender Unrat dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgelagert werden.

(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

 

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

 

§ 8

Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst)

 

(1) Der Winterdienst folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege,     Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.

 

2. In den nicht im Verzeichnis über den Winterdienst aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen die Hälfte der Fahrbahnen sowie die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen.

 

 

(2) Die Winterdienstpflicht trifft anstelle des Eigentümers

 

1. den Erbbauberechtigten,

2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung

überlassen ist.

(3) Ist der Winterdienstpflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit dem Winterdienst zu beauftragen.

 

§ 9

Art und Umfang der Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte

 

Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

 

1.         Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.

 

2.         Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte- beseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrs-
mittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.

 

3.         Schnee ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach
beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.

 

4.         Glätte ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.

 

5.         Auf den mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußverkehr behindern, unter Schonung der Gehwege zu entfernen.

6.         Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

 

  1. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

  1. Im Übrigen ist der winterdienstpflichtige Anlieger auch verpflichtet, den Gehweg zu
    räumen, wenn dieser von Schneeräumfahrzeugen mit Schnee erneut bedeckt wird.

 

 

 

§ 10

Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

 

(1)   Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

(2)   Absatz 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hundekot.

 

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 i. V. m. § 50 (4) StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 6 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht im nach § 7 erforderlichen Umfang oder der zulässigen bzw. erforderlichen Art und Weise reinigt,
2. entgegen § 8 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht in der nach § 9 erforderli-chen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw. Glätte befreit.

(2)   Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 8 i. V. m. § 49 StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 die Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht beseitigt.

(3)   Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 (2) StrWG-MV mit einer Geldbuße bis zu 1.250 EUR, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.

 

 

§ 12

Inkrafttreten

 

 

 

  Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung
   

Sommerreinigung

   

Reinigungsklasse

Lage Straße

SF

Elmenhorst An de Wieden

SF26

Elmenhorst Bachweg

SF26

Elmenhorst Bergstraße

SF26

Elmenhorst Driftenweg

SF26

Elmenhorst Feldweg

SF26

Elmenhorst Froschweg

SF26

Elmenhorst Ganterstrat

SF26

Elmenhorst Gauswisch

SF26

Elmenhorst Gewerbeallee

SF26

Elmenhorst Hauptstraße (Ortsdurchfahrt Landesstraße L 12)

SF26

Elmenhorst Nordstraße

SF26

Elmenhorst Pappelweg, bis Ende Bebauung

SF26

Elmenhorst Querstraße

SF26

Elmenhorst Rosenwinkel

SF26

Elmenhorst Schulweg

SF26

Elmenhorst Steinbecker Weg Nrn. 1a bis 5 (Kreisverkehr)

SF26

Elmenhorst Strandweg, bis Ende Bebauung

SF26

Elmenhorst Waldweg

SF26

Elmenhorst Wiedenfläut

SF26

   

Lichtenhagen Admannshäger Weg, zwischen Dorfstraße und Einmündung Eschenholt

SF26

Lichtenhagen Ahrensholt

SF26

Lichtenhagen Am Dorfteich

SF26

Lichtenhagen Berberitzenweg

SF26

Lichtenhagen Birkenholt

SF26

Lichtenhagen Buchenholt

SF26

Lichtenhagen Dorfstraße (Ortsdurchfahrt Kreisstraße K 10)

SF26

Lichtenhagen Eschenholt

SF26

Lichtenhagen Evershäger Weg

SF26

Lichtenhagen Hainbuchenweg

SF26

Lichtenhagen Kattenstiert

SF26

Lichtenhagen Lindenholt

SF26

Lichtenhagen Lütter Weg

SF26

Lichtenhagen Sievershäger Weg, außer Zuwegung zu Nrn. 1, 1a

SF26

Lichtenhagen Zu den Tannen Nrn. 1 bis 15

SF26

Lichtenhagen Zum Wiesengrund

SF26

 

  Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung
   

Winterdienst

Lage Straße

WF

Elmenhorst An de Wieden

WF

Elmenhorst Bachweg

WF

Elmenhorst Bergstraße

WF

Elmenhorst Driftenweg

WF

Elmenhorst Feldweg

WF

Elmenhorst Froschweg

WF

Elmenhorst Ganterstrat

WF

Elmenhorst Gauswisch

WF

Elmenhorst Gewerbeallee

WF

Elmenhorst Gösselweg

WF

Elmenhorst Hauptstraße (Ortsdurchfahrt Landesstraße L 12)

WF

Elmenhorst Immenrump

WF

Elmenhorst Nienhäger Weg

WF

Elmenhorst Nordstraße

WF

Elmenhorst Pappelweg

WF

Elmenhorst Querstraße

WF

Elmenhorst Rosenwinkel

WF

Elmenhorst Sanddornweg

WF

Elmenhorst Schulweg

WF

Elmenhorst Seeigelweg

WF

Elmenhorst Seenadelweg

WF

Elmenhorst Seenelkenweg

WF

Elmenhorst Seeschwalbenweg

WF

Elmenhorst Seesternweg

WF

Elmenhorst Steinbecker Weg

WF

Elmenhorst Strandweg

WF

Elmenhorst Waldweg

WF

Elmenhorst Wiedenfläut

WF

Elmenhorst Zu den Teichen

WF

   

Lichtenhagen Admannshäger Weg

WF

Lichtenhagen Ahrensholt

WF

Lichtenhagen Am Anger

WF

Lichtenhagen Am Dorfteich

WF

Lichtenhagen An Backhus

WF

Lichtenhagen Berberitzenweg

WF

Lichtenhagen Birkenholt

WF

Lichtenhagen Buchenholt

WF

Lichtenhagen Dorfstraße (Ortsdurchfahrt Kreisstraße K 10)

WF

Lichtenhagen Eschenholt

WF

Lichtenhagen Evershäger Weg

WF

Lichtenhagen Hainbuchenweg

WF

Lichtenhagen Kattenstiert

WF

Lichtenhagen Klein Lichtenhäger Weg

WF

Lichtenhagen Lindenholt

WF

Lichtenhagen Lütter Weg (nur befestiger Bereich)

WF

Lichtenhagen Sievershäger Weg, auch Zuwegung zu Nr. 1, 1a

WF

Lichtenhagen Sonnenweg

WF

Lichtenhagen Teichweg

WF

Lichtenhagen Zu den Tannen

WF

Lichtenhagen Zum Wiesengrund

WF

außer Stichstraßen    

 

Dritte Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777) sowie des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V, S. 323, 324), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 05.07.2012 folgende Satzung erlassen:


Artikel 1
Änderungsbestimmungen

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 30.06.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2009, wird wie folgt geändert:

 

  1. Die Einteilung der Reinigungsklassen in § 5 erhält folgende Fassung:

RK Öffentliche Reinigung Straßenteil Häufigkeit
SF 52 Sommerreinigung Fahrbahn 1 x jährlich (in der Zeit vom 01.04.-31.10.)
SF 26 Sommerreinigung Fahrbahn 2 x jährlich (in der Zeit vom 01.04. – 31.10.)
WF Winterdienst Fahrbahn nach Erfordernis (in der Zeit vom 01.11. – 31.03.)

2. In den §§ 6 und 8 werden jeweils im Abs. 3 die Sätze 2 und 3 gestrichen.

3. In § 10 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Absatz 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hundekot.“

4. Der § 11 erhält folgende Fassung:

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 i. V. m. § 50 (4) StrWG-MV handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig:
1.   entgegen § 6 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht im nach § 7 erforderlichen
Umfang oder der zulässigen bzw. erforderlichen Art und Weise reinigt,
2.   entgegen § 8 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht in der nach § 9 erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw. Glätte befreit

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 8 i. V. m. § 49 StrWG-MV handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen § 10 die Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht
beseitigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 (2) StrWG-MV mit einer
Geldbuße bis zu 1.250 EUR, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR
geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.“

5. Im Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung werden die Zusätze

„SF52 = Reinigung alle 52 Wochen/ 1x im Jahr“ und „außer Stichstraßen“ gestrichen.

6. Alle im Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung -Sommerreinigung-
aufgeführten Straßen werden in „SF 26“ eingestuft.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, den 10.07.2012

 

H. Harbrecht
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Grünflächensatzung)

 

-Lesefassung-

 

Die Lesefassung berücksichtigt die

 

a) Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Grünflächensatzung) vom 22.10.2002, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 25/10. Jahrgang vom 15.11.2002, in Kraft getreten am 16.11.2002

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Grünflächensatzung) vom 08.02.2011, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 3/19. Jahrgang vom 14.03.2011, in Kraft getreten am 15.03.2011

c) Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Grünflächensatzung) vom 10.07.2012, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 17.07.2012, in Kraft getreten am 18.07.2012.

 

§ 1  Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

 

(1)   Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und nutzbare Grünflächen im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen. Sie dienen der ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der Verbesserung des Klimas, der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung der kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen.

 

Hierzu gehören:

–     die Grün- und Parkanlagen mit ihren Pflanzungen und Einrichtungen einschließlich der Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind;

–     die zentralen Grünflächen in den Wohngebieten;

–     die Schutzpflanzungen;

–     das Straßenbegleitgrün;

–     die Kinderspiel- und Bolzplätze sowie Kleinsportanlagen;

–     die Alleen und begrünten Plätze.

 

(2)   Bestandteile von Grünflächen sind:

–     Rasen- und Wiesenflächen;

–     Bäume, sowie deren Kronentraufbereich, Gehölz- und Blumenflächen;

–     Wege- und Platzflächen innerhalb von Grünflächen;

–     Wasserflächen;

–     Mauern, Treppen, Rampen, Zäune, Geländer, Ballfanggitter, Sandkästen und andere bauliche Anlagen;

–     Versorgungsleitungen und -einrichtungen, einschließlich Beleuchtung, soweit sie ausschließlich der Funktion der Grünfläche dienen;

–     Bänke, Stühle, Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte, Pflanzgefäße und sonstige Ausstattungen.

 

(3)   Für Grünflächen und Bestandteile von Grünflächen, die unter Denkmalschutz stehen, gelten außerdem die Festlegungen des Denkmalschutzgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner gültigen Fassung.

 

§ 1 a Widmung und Einziehung
(1) Die Widmung erfolgt mit Übergabe der Anlage an die Öffentlichkeit und/oder, soweit vor-
handen, durch Aufnahme in ein Grünflächenkataster.
(2) Eine öffentliche Grünfläche kann vollständig oder teilweise eingezogen und/oder in der
Nutzungsart verändert werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird
oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern.
(3) Bauplanungsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 2 Benutzung der öffentlichen Grünflächen

 

(1) Die öffentlichen Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der
Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt (Allgemeingebrauch). Jegliche Benutzung ist
nach dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen anderer Nutzer auszurichten.

(2) Die Benutzung von Anlagen oder von Anlagenteilen kann durch Gebote oder Verbote
geregelt werden. Bestimmte Arten der Nutzung können ausgeschlossen werden.

(3) Die Benutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene
Gefahr. Das Spielen in Gewässern innerhalb von Grünflächen ist aus hygienischen und
sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet.+(4) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden,
die einem Benutzer
a) durch vorschriftswidriges Verhalten,
b) durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen,
c) durch das Verhalten anderer Benutzer,

d) beim Baden, auch in erlaubten Gewässern entstehen.

Die Verpflichtung der Gemeinde zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte auf Plätzen und
Wegen öffentlicher Grünflächen sowie Verkehrssicherung bei Bäumen in Parkanlagen
beschränkt sich auf Wege mit hoher Benutzerfrequenz.
Spielplätze werden in den Wintermonaten nicht geräumt oder gestreut. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Weitere generelle oder zeitweilige Nutzungseinschränkungen wegen gartenpflegerischer

Arbeiten (z. B. Baumpflegearbeiten) sind jederzeit möglich. Gleiches gilt bei eingeschränkter
Bewirtschaftung (z. B. Winterdienst).

(6) Nutzungen, die der Zweckbestimmung nicht entsprechen, sind Sondernutzungen. Dazu
gehören insbesondere Tief- und Hochbauarbeiten, Baustelleneinrichtungen, Lagerplätze,
Überbauungen, Einfriedungen, Nutzung für Veranstaltungen (wie Volksfeste, Jahrmärkte,
Volkssport, Kultur usw.). Für Sondernutzungen gilt § 4.“

 

§ 3 Verhalten in öffentlichen Grünflächen

(1) In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt

1. Gehölz- und Blumenflächen zu betreten,

2. Vegetationsflächen zur Abkürzung von Wegen zu benutzen,

3. die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen,

4. Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände abzuladen, abzukippen
bzw. abzustellen oder Grabungen aller Art vorzunehmen,

5. Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu entnehmen, zu beschä-
digen oder zu zerstören,

6. eigenmächtig Pflanzungen aller Art, Gehölzschnitt oder Mäharbeiten vorzu-
nehmen,

7. Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen,

8. wildlebende Tiere und verwilderte Haustiere zu füttern,

9. Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu verändern,
einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches,

10. die Anlagen mit Kraftfahrzeugen zu befahren, zu Reiten bzw. Fahrzeuge oder
Anhänger abzustellen,

11. zu zelten bzw. in Wohnwagen zu campieren,

12. offene Feuerstellen zu errichten und zu betreiben,
13. vermeidbaren Lärm zu verursachen, wie z. B. durch die Benutzung von

Musikwiedergabegeräten

14. sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufzuhalten, soweit dadurch die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden,
15. Werbeanlagen aufzustellen

16. in vorhandenen natürlichen oder künstlichen Gewässern, ausgenommen Bade
stellen, zu Baden und zu Spielen oder Wasser zu entnehmen
17. nicht freigegebene Eisflächen zu betreten oder zu befahren,

18. als Unbefugter Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische
Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden,

19. chemische Auftaumittel zu verwenden.

(2) Der Alkoholgenuss sowie das Rauchen auf Spiel- und Kleinsportanlagen sind verboten.

(3) Personen, die Tiere auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass

1. Personen durch die Tiere nicht belästigt werden,

2. die Tiere von Kinderspielplätzen ferngehalten werden,

3. sonstige Grünflächen bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht beschä-
digt werden,

4. anfallender Kot sofort entfernt wird.

 

§ 4  Sondernutzungen

 

(1) Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen kann im Einzelfall eine Benutzung der öffentlichen
Grünflächen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung hinausgeht, genehmigen
bzw. Untersagungen zeitweise aufheben (Sondernutzung). Zu Sondernutzungen zählen
insbesondere:
1. Aufstellen und Anbringen, Ein- und Ausbau jeglicher Anlagen, Gegenstände und
Einrichtungen auf, über und unter Grünanlagen
2. Aufgrabungen jeder Art
3. Ablagerung von Baustoffen, Material, Bodenaushub, Schutt und dergleichen
4. das Befahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art
5. Durchführung von Veranstaltungen, Jahrmärkten, Sportwettkämpfen einschließlich
Trainingsbetrieb, Gastronomie, Handel, Schaustellerei, Revue, Theater, Tanz, Musik u. ä.,
6. Entnahme von Pflanzen und Pflanzenteilen (einschließlich deren Entwicklungsstufen
z. B. Früchte, Samen u. Ä.) sowie Pflegemaßnahmen durch Dritte.

(2)   Für Sondernutzungen auf Grünflächen zu den Zwecken Gastronomie, Handel, Schaustellerei, Revue, Theater, Tanz und Musik u. ä., die ausgehend von ihrem publikumswirksamen und kommerziellen Charakter im wesentlichen ordnungsrechtlichen und gewerblichen Bestimmungen unterliegen, ist die jeweils für dem öffentlichen Verkehrsraum geltende Sondernutzungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen maßgebend.

 

(3) Eine Sondernutzung wird nur auf schriftlichen Antrag genehmigt. Dieser sollte spätestens

14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer gestellt werden, wobei Umfang und Dauer seitens des Antragstellers so gering wie möglich zu bemessen sind. Die Fristregelung gilt nicht für Zirkusse. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist. Die Genehmigung gilt auch als erteilt, wenn der Antrag binnen einer Frist von 1 Monat nicht beschieden ist, es sei denn, die Frist ist aus sachlichen Gründen ausdrücklich verlängert worden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

(4) Die Genehmigung wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Auf Dauer angelegte Nutzungen sollen in der Regel auf Widerruf genehmigt werden. Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde auf Dritte übertragen werden.

 

(5) Die Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihre mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die Anlage ein Schaden nicht verursacht worden wäre.

 

(6) Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen kann statt der Herstellung Schadensersatz in Geld verlangen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter haben sie die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen freizustellen. Nach Nutzungsende ist die benutzte Grünfläche fachgerecht wiederherzustellen.

 

(7)   Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung ohne vorherige Aufforderung die durch Sondernutzungen entstandenen Verunreinigungen und/oder Beschädigungen auf Kosten der Pflichtigen zu beseitigen. Dies gilt auch bei unterbliebener oder unsachgemäßer Wiederherstellung nach Aufforderung durch die Gemeinde.

 

(8) Die Gemeinde kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen.

(9) Für Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung fallen Verwaltungsgebühren nach der hierfür geltenden Satzung des Amtes Warnow-West an.

§ 5 Gehölzschutz

 

Der Schutz von Gehölzen regelt sich nach den jeweils geltenden Gehölzschutzbestimmungen nach dem Naturschutz- und Bauplanungsrecht.

 

§ 6 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme

 

(1)   Wer Grünanlagen, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung, einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.

(2)   Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, so kann die Gemeinde nach vorheriger Androhung und Fristsetzung (bei Gefahr im Verzug auch ohne dies) diesen auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen-
burg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. gegen ein nach § 2 Abs. 2 ausgesprochenes Gebot oder Verbot verstößt,
2. entgegen der Vorschrift des § 3 Abs. 1 in öffentlichen Grünanlagen
– Gehölz- und Blumenflächen betritt
– Vegetationsflächen zur Abkürzung von Wegen benutzt,
– die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigt,
– Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände ablädt, abkippt bzw. abstellt oder
– Grabungen aller Art vornimmt,
– Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen entnimmt, beschädigt oder zerstört,
– eigenmächtig Pflanzungen aller Art, Gehölzschnitt oder Mäharbeiten vornimmt,
– Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen entfernt,
– wildlebende Tiere und verwilderte Haustiere füttert,
– Ausstattungsgegenstände einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches beschmutzt,
beschädigt oder verändert,
– die Anlagen mit Kraftfahrzeugen befährt, reitet bzw. bzw. Fahrzeuge oder Anhänger ab
stellt
– zeltet bzw. in Wohnwagen campiert,
– offene Feuerstellen errichtet und betreibt,
– vermeidbaren Lärm verursacht, wie z. B. durch die Benutzung von Musikwiedergabegerä
ten,
– sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufhält, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit
und Ordnung beeinträchtigt werden,
– Werbeanlagen aufstellt,
– in vorhandenen natürlichen oder künstlichen Gewässern, ausgenommen Badestellen, badet
oder spielt oder Wasser entnimmt,
– nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt,
– als Unbefugter Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische Schädlingsbe-
kämpfungsmittel anwendet,
– chemische Auftaumittel verwendet,
3. entgegen § 3 Abs. 2 auf Spiel- und Kleinsportanlagen raucht oder Alkohol genießt,
4. entgegen § 3 Abs. 3 das mitgeführte Tier nicht vom Kinderspielplatz fernhält und in der
Grünanlage anfallenden Kot nicht sofort entfernt;
5. entgegen § 4 eine Sondernutzung ohne Genehmigung oder abweichend von einer erteilten
Genehmigung ausübt oder unberechtigt auf Dritte überträgt,
6. seine mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen entgegen § 4 Abs. 5 nicht in ordnungs-
gemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand errichtet und erhält,
7. die benutzte Grünfläche entgegen § 4 Abs. 5 nicht fachgerecht wiederherstellt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.“

 

§ 8  Inkrafttreten