Gemeinde Papendorf – Widmungsverfügung
Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.11.2019
Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
- Lagebezeichnung: Weg zwischen Sildemow und Papendorf
Gemarkung Sildemow, Flur 3, Flurstück 207
Gemarkung Papendorf, Flur 3, Flurstück 141
- Festsetzung
2.1 Klassifizierung: Die Straße ist eine sonstige öffentliche Straße gemäß § 3 Nr. 4 StrWG- MV
2.2: Funktion: Verbindung von Sildemow nach Papendorf (beschränkt), Erschließung landwirtschaftlicher Nutzflächen
2.3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Papendorf (18059)
2.4. Widmungsverfügung: Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten festgelegt: Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art, land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei, Radfahrer frei, Fußgänger frei
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt Warnow-West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow erhoben werden.
Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG M-V gilt die Verfügung 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Kritzmow, den 03.12.2019
J. Ahrens
Bürgermeister
Anlage: Übersichtskarte