Gemeinde Kritzmow – Widmungsverfügung
Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
1. Lagebezeichnung: Fußweg vom Wohngebiet Hechtgraben zur Satower Straße ( L 10) Gemarkung Kritzmow, Flur 1, Flurstück 6/6, 7/17, 2/66, 2/46
2. Festsetzung
2.1, Klassifizierung: Gemeindestraße (Fußweg) gemäß § 3 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 StrWG- M-V
2.2. Funktion: Fußweg nach § 3 Nr. 3 a StrWG-M-V
2.3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Kritzmow
2.4. Widmungsverfügung: Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten festgelegt:
Sonderweg für Fußgänger , Radfahrer frei
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Warnow-West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, einzulegen.
Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG M-V gilt die Verfügung 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Datum: 27.03.2012
Knopp
Bürgermeister
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