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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Erste Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13.12.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 25.11.2010 wird wie folgt geändert:

In § 2 Nr. 1b wird der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 350 v.H. erhöht.

„1. Grundsteuer

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                        350 v.H.“

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

Elmenhorst/ Lichtenhagen, den 13.12.2012

Horst Harbrecht
Bürgermeister

Für die vorstehend veröffentliche Satzung gilt:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden

Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.