Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Bebauungsplan Nr. 22 Wohngebiet Evershäger Weg in Lichtenhagen
Amtliche Bekanntmachung
der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
Bebauungsplan Nr. 22
Wohngebiet Evershäger Weg in Lichtenhagen
Inkraftsetzung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 09.02.2023, den Bebauungsplan Nr. 22, die Flurstücke 34/2 (tw.), 35/3 (tw.), 36/1 (tw.), 37/1, 37/2 und 38/5 (tw.) Flur 1, Gemarkung Lichtenhagen umfassend, als Satzung beschlossen und die dazugehörende Begründung gebilligt.
Das Plangebiet wird begrenzt
im Osten durch den Evershäger Weg,
im Süden durch vorhandene Wohnbebauung und Garagen,
im Westen durch die Kleingartenanlage Zur Kastanie e.V. am Sievershäger Weg
im Norden durch vorhandene Wohnbebauung und eine öffentliche Grünfläche innerhalb des Plangeltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 9 Wohngebiet Berberitzenweg.
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 22 erfolgte gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB.
Der Bebauungsplan Nr. 22 Wohngebiet Evershäger Weg in Lichtenhagen tritt mit Ablauf des 14.06.2023 in Kraft.
Jedermann kann die rechtskräftige Satzung des Bebauungsplans Nr. 22 Wohngebiet Evershäger Weg in Lichtenhagen nebst Begründung ab diesem Tag in der Bauverwaltung des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Daneben ist die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen einschließlich der Begründung auch im Internet unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene sowie unter https://www.amt-warnow-west.de/bauleitplanungen/ einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Weiterhin wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprühen hingewiesen.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), geändert durch Art. 1 des G v. 23.07.2019 (GVOBl. S. 467), enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Elmenhorst/Lichtenhagen, 30.05.2023
Uwe Barten
Bürgermeister (Siegel)
Bekanntmachungsvermerk:
ausgehängt am: 30.05.2023
abzunehmen ab: 14.06.2023 Unterschrift, Dienstsiegel
abgenommen am: Unterschrift, Dienstsiegel
Bekanntmachungstafeln: | |
Gemeindezentrum, Hauptstraße 100 in Elmenhorst | |
Bushaltestelle Schule, Dorfstraße/Ecke Admannshäger Weg in Lichtenhagen |