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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

 

für die Wahl

 

 der Landrätin/des Landrates

 

am

Datum

6. September 2020

in den Gemeinden Name der Gemeinden

Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf

 

  1. Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl für die Gemeinden
Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf
–  wird in der Zeit vom Datum

17. August 2020

bis Datum

21. August 2020

–  während der allgemeinen Öffnungszeiten –
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
Ort der Einsichtnahme

Amt Warnow-West, Schulweg 1 a in 18198 Kritzmow

Ausweis-, Pass- und Meldebehörde                                                       -barrierefrei-

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

 

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl,
spätestens am Datum

21. August 2020

bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde

(16. Tag vor der Wahl)

Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.

Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, Zimmer 2.15

unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
Datum

15. August 2020

eine Wahlbenachrichtigung.
(22. Tag vor der Wahl)

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

  1. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Wahl der Landrätin/des Landrates erteilt.

 

4.1 Wer einen Wahlschein für die Wahl der Landrätin/des Landrates hat, kann an der Wahl

der Landrätin/des Landrates durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises

oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

  1. Wahlscheine für die Wahl der Landrätin/des Landrates erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.

5.1 Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:

a) für die Wahl der Landrätin/des Landrates

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

5.2 Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach

  • § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern
 bis zum 23. Tag vor der Wahl

14. August 2020

oder

die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

  • nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung
 

bis zum

16. Tag vor der Wahl

21. August 2020

versäumt hat.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl der Landrätin/des Landrates erst nach Ablauf der Antragsfrist nach

  • § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern

oder

der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach

  • § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

entstanden ist

c) wenn sein Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum

Datum

4. September 2020

12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch)
(2. Tag vor der Wahl)

beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15:00 Uhr gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl,
12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

  1. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Wahlbriefe zur Wahl der Landrätin/des Landrates werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ort, Datum

 

Kritzmow, 14.07.2020

Der Gemeindewahlleiter