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Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 für die Gemeinden: Elmenhorst/Lichtenhagen, Papendorf, Pölchow, Kritzmow, Lambrechtshagen, Stäbelow und Ziesendorf

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, hiermit öffentlich festgesetzt.

Die Grundsteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 1. Juli 2024 fällig.

Die Festsetzung der Grundsteuer gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser sowie Mietwohngrundstücke nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/ Nutzfläche des § 37 GrStG i.V.m. § 42 GrStG (alte Fassung).

Die Eigentümer dieser Grundstücke haben gem. § 37 GrStG i.V.m. § 44 Abs. 3 GrStG (alte Fassung) in den Fällen der Ersatzbemessung zur Ermittlung der Grundsteuer B jährlich eine Grundsteueranmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteueranmeldung Änderungen ergeben (z.B. durch Modernisierungen, An-/Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, die zur Änderung der Wohn-und Nutzfläche führen oder durch Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Steuerpflichtigen bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteueranmeldung einzureichen. Die Vordrucke zur Grundsteueranmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten des Amtes Warnow-West erhältlich. Die Formulare sind vollständig ausgefüllt bis spätestens zum 31.01.2024 einzureichen.

Sollten seit der letzten Grundsteueranmeldung keine Veränderungen erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteueranmeldung erforderlich. In diesem Fällen genügt es, wenn Sie dies in einem formlosen Schreiben mitteilen. Die Grundsteuer ist dann, wie im Jahr 2023 unverändert zu zahlen.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Steuerbescheide kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow einzulegen.

Falls Sie das Bankeinzugsverfahren nutzen möchten, können Sie den Vordruck zur Erteilung der Ermächtigung im Internet unter https://www.amt-warnow-west.de/wp-content/uploads/SEPA-Vordruck.pdf verwenden. Eine formlose Mitteilung Ihrer Einzugsermächtigung ist ebenfalls möglich.

Kritzmow, den 11.01.2024
Finanzverwaltung/ Steuern