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Nutzungs- und Entgeltordnung für die Sporthalle Warnowschule Papendorf

Das Amt Warnow-West betreibt eine Amtsporthalle in Papendorf, welche der Warnowschule Papendorf als Schulsporthalle dient. Darüber hinaus soll die Sporthalle effektiv wirtschaftlich genutzt werden. Das Amt Warnow-West wird nach eigenem Ermessen privatrechtliche Nutzungsverträge abschließen.

§ 1 Begriffsbestimmung

1. Sporthalle im Sinne dieser Ordnung ist:

a. Die Zweifeldsporthalle mit Umkleide- und Sanitärräumen
b. Mehrzweckraum mit Sanitärräumen

2. Der Mehrzweckraum unterliegt nicht der öffentlichen Nutzung, kann jedoch bei sportlicher Nutzung nach Vereinbarung mit genutzt werden.

§ 2 Überlassungsgrundsätze, Benutzungsregeln

1. Die Warnowschule Papendorf mit Grundschulteil und Regionalschulteil ist berechtigt, die Sporthalle während der Unterrichtszeiten zum Sportunterricht im erforderlichen Umfang zu nutzen. Darüber hinaus können auf Antrag weitere schulische Veranstaltungen durchgeführt werden.

2. Auf Antrag stellt das Amt die Sporthalle insbesondere für sportliche Zwecke zur Verfügung. In Ausnahmefällen kann die Sportstätte auch zu anderen als sportlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch sportliche oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Antragsberechtigt sind Personen, die eine Personenvereinigung rechtsgeschäftlich vertreten dürfen oder als verantwortliche Leiter einer Veranstaltung auftreten.

3. Die Nutzung der Sporthalle bedarf der schriftlichen jederzeit widerruflichen Erlaubnis des Amtes, es sind hierüber Nutzungsvereinbarungen abzuschließen. In diesen wird neben dem Entgelt grundsätzlich auch die Erteilung und Ausgestaltung der Nutzungserlaubnis geregelt. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Sportstätte oder eine bestimmte Nutzungszeit besteht nicht.

4. Die Nutzung der Sporthalle ist nur im Rahmen der Erlaubnis und unter Einhaltung der Vorschriften dieser Ordnung sowie der aufgrund dieser Ordnung ergangenen Anordnungen zulässig. Das Amt regelt Einzelheiten der Benutzung der Flächen über eine Hallenordnung, die vor Ort zur Kenntnis gegeben wird.

5. Die Nutzungserlaubnis ist nicht übertragbar.

6. Die erteilte Erlaubnis kann zeitlich oder örtlich beschränkt werden (Ausfall oder Verlegung von Übungs- und Spielstunden) wenn dies

a) zur Durchführung größerer Veranstaltungen
b) zur Durchführung von Baumaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten
c) zur Abwendung von Gefahren für Personen und Sachwerte
d) zur Schonung der Sporthalle erforderlich ist.

Der Nutzer wird von diesen Maßnahmen nach Möglichkeit rechtzeitig verständigt. Ein Entschädigungsanspruch entsteht durch den Ausfall nicht.

7. Bauordnungs- und brandschutzrechtliche Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Die Belegung der Sporthalle über die zugelassene Höchstbesucherzahl (400 Personen) hinaus ist unzulässig. Der Amtsvorsteher oder ein von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes kann für Veranstaltungen eine Beschränkung der Besucherzahl vorschreiben, wenn dies aus Sicherheitsgründen, oder aus Gründen der Schonung der Sporthalle erforderlich ist.

8. Jeder Nutzer ist verpflichtet, die überlassene Sporthalle, Einrichtungen und Geräte in gutem Zustand zu erhalten und vor Beschädigung zu bewahren.

9. Der Nutzer hat insbesondere Sorge zu tragen für

– die Einhaltung der vereinbarten Nutzungszeit
– die Sauberhaltung der benutzten Räume und Sporthalle
– das Verschließen von Türen und Fenstern nach Beendigung der Nutzung
– das Ausschalten des Lichtes und Abstellen der Wasserzapfstellen, eine sparsame Nutzung aller Energiequellen
– die Grobreinigung der genutzten Räume
– ein ordnungsgemäßes Einräumen der benutzten Sportgeräte.

10. Für den Transport von Geräten und Gegenständen sind die vorhandenen Transportvorrichtungen zu benutzen. Geräte und Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung des Amtes aus der Sportstätte entfernt oder anderweitig benutzt werden.

11. Die Nutzer haben die Sporthalle erst dann zu verlassen, wenn sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand der benutzten Bereiche überzeugt haben.

12. Werden zu Beginn der Nutzungszeit Mängel und Schäden festgestellt, sind diese spätestens am folgenden Werktag dem Amt unaufgefordert mitzuteilen. Es ist ein Schadensprotokoll anzufertigen. Es ist ferner durch den Nutzer dafür Sorge zu tragen, dass schadhafte Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.

13. Die Spielfelder der Sporthalle dürfen zu sportlichen Zwecken nur in üblicher Sportkleidung und nur mit sauberen, abriebfesten Sportschuhen mit hellen Sohlen betreten werden.

14. Für nicht sportliche Zwecke darf die Halle nur mit üblichen Schuhen betreten werden, wenn der Bodenbelagsschutz ausgelegt wurde.

§ 3 Nutzungszeiten

1. Der Zeitraum für eine regelmäßige Überlassung beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Anträge hierfür sind jeweils bis zum 01. Dezember bei dem Amt zu stellen.

2. Die Nutzungszeiten der Sporthalle liegen grundsätzlich in der Zeit von 07:30 Uhr bis 22:00 Uhr. Der zur Sporthalle gehörende abschließbare Parkplatz ist vor 22:45 Uhr zu verlassen.

3. Die Sporthalle kann nicht mehreren Nutzern gleichzeitig überlassen werden.

4. Die Umkleideräume können im angemessenen und organisatorisch möglichen Rahmen (bis zu 30 Minuten) vor und nach der Nutzungszeit zweckentsprechend genutzt werden.

§ 4 Schlüsselgewalt

1. Nutzern wird mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis für die Sporthalle die Schlüsselgewalt übertragen.

2. Der/die Schlüssel sind nach Ablauf der Nutzungserlaubnis unverzüglich an das Amt zurückzugeben.

3. Der Nutzer haftet für Schäden, die sich aus einer unbefugten Weitergabe des/der Schlüssel ergeben sowie für den Verlust und für die daraus entstehenden Folgekosten.

§ 5 Bestellung eines Übungsleiters bzw. Verantwortlichen

1. Der Nutzer hat, wenn die Erlaubnis für die Nutzung durch eine Mehrheit von Personen gilt, einen Übungsleiter bzw. Verantwortlichen namentlich zu benennen.

2. Das Betreten der Sporthalle durch Nutzer ist nur mit Ãœbungsleiter bzw. Verantwortlichem erlaubt.

3. Der Übungsleiter bzw. Verantwortliche oder dessen Vertreter sind verpflichtet, für die ordnungsgemäße Nutzung der Sporthalle und einen geregelten Spiel- und Sportbetrieb bzw. Veranstaltung zu sorgen.

§ 6 Ausübung der Befugnisse des Amtes

1. Die Aufgaben im Sinne dieser Ordnung werden in der Regel vom Amtsvorsteher oder ein von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes wahrgenommen. Diese haben zu allen überlassenen Bereichen jederzeit Zutritt und können jederzeit das Hausrecht ausüben. Im Übrigen übt das Hausrecht der Nutzer der Sporthalle aus.

2. Über die Nutzung der Sporthalle wird ein Belegungsplan geführt.

3. Die Nutzer haben unaufschiebbare Arbeiten an Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten durch das Amt auch während der Nutzungsdauer ohne Entschädigungsanspruch zu dulden.

4. Technische Einrichtungen dürfen nur eingewiesenen Personen bedient werden.

5. Geräte und Gegenstände dürfen nur mit Erlaubnis des Amtes in die Sporthalle gebracht, benutzt und dort verwahrt werden. Sie sind in den zugewiesenen Räumen so unterzubringen, dass sie andere nicht stören oder gefährden. Eine Haftung für Beschädigungen ist ausgeschlossen.

6. Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Nutzungs- und Entgeltordnung oder gegen die Hallenordnung verstoßen, können vom Beauftragten des Amtes oder vom Übungsleiter aus der Sporthalle verwiesen werden. Der Entgeltanspruch bleibt unberührt.

§ 7 Rücknahme der Erlaubnis/Kündigung

1. Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere, wenn der Nutzer gegen die Vorschriften der in dieser Ordnung erlassenen Vollzugsanordnungen, Hausordnungen und Platzordnungen oder mit der Erlaubnis erteilten Auflagen verstoßen hat, oder wenn dies aus Gründen des Öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist. Weiterhin kann gekündigt werden, wenn der Nutzer trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes im Rückstand ist.

2. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, gleichgültig, ob der Nutzer von ihr bereits Gebrauch gemacht hat oder nicht.

3. Die Nutzer können die Nutzungsvereinbarung gegenüber dem Amt jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

§ 8 Verhalten der Nutzer und Besucher

1. Alle Nutzer und Besucher haben sich in den Sportstätten so zu verhalten, dass

a) keine anderen Nutzer, Besucher oder Dritter gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt werden,

b) die Sportstätte nicht beschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar verunreinigt wird. Durch den Nutzer verursachte Verunreinigungen sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

2. Insbesondere ist in den Sportstätten verboten

– Alkoholgenuss,
– Rauchen,
– Die Mitnahme von Tieren, insbesondere von Hunden, ausgenommen hiervon sind Blinden- oder Diensthunde.

3. Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur auf den dazu bestimmten Plätzen abgestellt bzw. genutzt werden. Sondergenehmigungen sind bei dem Amt zu beantragen.

4. Alle Nutzer haben die Hallenordnung zu beachten.

§ 9 Gewerbeausübung

1. In der Sporthalle ist der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken verboten.

1. Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Der Antrag ist schriftlich mit dem Nutzungsantrag über das Amt Warnow-West zu stellen.

§ 10 Haftung

1. Der Nutzer haftet, insbesondere bei einem Verstoß gegen die in dieser Nutzungsordnung geregelten Pflichten, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ferner haftet er für alle schuldhaft verursachten Beschädigungen und Verluste an den Anlagen einschließlich Gebäuden und Einrichtungen, die durch die Nutzung entstanden sind.

2. Ist die Erlaubnis zur Nutzung einer Personenvereinigung erteilt, so haftet die Personenvereinigung für ihre Mitglieder neben diesen.

3. Das Amt haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und mit der erlaubten Nutzung der Sporthalle entstehen nur dann, wenn sie ein Bediensteter des Amtes oder ein von diesem Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder wenn bei baulichen Schäden der § 836 BGB Anwendung findet.

§ 11 Unfall-und Haftpflichtversicherung

1. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass er sich gegen das aus der Nutzung der Sporthalle ergebende Unfall- und Haftpflichtrisiko ausreichend versichert.

2. Das Amt kann vom Nutzer den Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes in ausreichender Höhe verlangen.

§ 12 Veränderungen

1. Veränderungen an der Sporthalle bzw. auf dem Gelände der Sportstätte (z. B. bauliche Änderungen, Masten, ferner Aufgrabungen, Aufbauten und Verschläge) sind nur mit Genehmigung des Amtes zulässig.

2. Genehmigte Arbeiten sind durch Beauftragte des Amtes unter Kontrolle zu halten und auf Kosten des Nutzers durchzuführen.

3. Der Veranlasser hat die Veränderungen auf Verlangen des Amtes auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen.

§ 14 Nutzungsentgelte/ Zahlungsverpflichtung

1. Für die Nutzung der Sportstätte wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben, ausgenommen ist die schulische Nutzung durch die Warnowschule Papendorf.

2. Zur Zahlung der Nutzungsentgelte sind die Nutzer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Die Zahlungspflicht entsteht mit Rechnungslegung entsprechend der beantragten und genehmigten Nutzungszeit. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig kann die Nutzungsvereinbarung gekündigt und die weitere Nutzung der Sporthalle untersagt werden. Für eine regelmäßige Benutzung sind die Entgelte jeweils bis zum 01.02. fällig. Eine Erstattung bei Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Einzelnutzung aus Gründen, die das Amt nicht zu vertreten hat, ist ausgeschlossen.

§ 15 Entgelthöhe

1. Das Entgelt je Stunde für die Sporthalle (ohne Mehrzweckraum) beträgt 71,70 EUR netto.

Bei der zusätzlichen Nutzung des Mehrzweckraumes wird zusätzlich ein Entgelt i. H. v. 10,00 EUR netto pro Stunde erhoben.

2. Das Entgelt für die ganztägige Nutzung der Sporthalle (ohne Mehrzweckraum) beträgt 500,00 EUR netto.

Bei der zusätzlichen Nutzung des Mehrzweckraumes wird zusätzlich ein Entgelt i. H. v. 50,00 EUR netto pro Tag erhoben.

3. Die aufgeführten Preise sind Nettopreise. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erhoben.

§ 16 Inkrafttreten

Die Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 16.10.2023

Leif Kaiser
Amtsvorsteher