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Lesefassung Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 14.07.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 07/19. Jahrgang vom 07.2011, in Kraft getreten am 19.07.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 27.10.2011, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 07.11.2011, in Kraft getreten am 08.11.2011

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 03.01.2013, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 04.01.2013, in Kraft getreten am 05.01.2013

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 04.06.2018, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 05.06.2018, in Kraft getreten am 06.06.2018.

e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 01.02.2021, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 15.02.2021, in Kraft getreten am 01.02.2021.

 

 

§ 1 Name/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Pölchow führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt in Blau einen rechten goldenen Flankenpfahl, begleitet von einem rot gezungten goldenen Greifenkopf über drei (2:1) goldenen Ziegelsteinen.

(3) Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs vom Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE PÖLCHOW -LANDKREIS ROSTOCK- .

(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Pölchow, Wahrstorf und Huckstorf. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

 § 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertreter-sitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.

Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
  2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
  3. Grundstücksgeschäfte

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.

Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

 § 4 Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Haupt-ausschuss gehören der Bürgermeister und 3 Gemeindevertreter an.

Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 3 Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Weiterhin obliegen dem Hauptausschuss die Aufgaben des Finanzausschusses mit den Aufgabengebieten

– Finanz- und Haushaltswesen

– Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -,
    • die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert 25.000 Euro
  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
  • bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5.000 Euro bis 25.000 Euro
  1. die Verfügung über Gemeindevermögen über
    • die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1.000.000 Euro.

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

  • der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2.000 Euro Jahresbetrag
  • der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren, soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind
  • der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung
  • die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen von 100 Euro bis höchstens 1.000 Euro

(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

  • Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

§ 5 Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name Aufgabengebiet Zusammensetzung
Ausschuss für Ge-meindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsplanung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur,

Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz

 

3 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 3 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 (3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungs-ausschusses des Amtes Warnow-West.

 

 § 6 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister

Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.

Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
  • bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro
    1. die Verfügung über Gemeindevermögen über
  • die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1.000.000 Euro
  • „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

  1. Der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als zwei Jahren sowie Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen, Garagenmietverträge
  2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen
  3. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen unter 100 Euro

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß

  • 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
  • Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über

  1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
  2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre)
  3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen)
  4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)
  5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB)
  6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB)
  7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot)

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über

  1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung)
  2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag
  3. a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
    b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

  • bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw.
  • bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

 

§ 7 Entschädigung

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.000 Euro.

Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält 200 Euro monatlich und die zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält 100 Euro monatlich.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 20 Euro.

Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.“

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

  • Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“
  • sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindehaus, Zum Gutshof 1 in Wahrstorf. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindehaus, Zum Gutshof 1 in Wahrstorf. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.

Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter vorgenannter Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

 

§ 9 Inkrafttreten