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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Strandsatzung

Satzung über die Strand- und Badeordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung- KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777) in Verbindung mit § 27 Absatz 4 des Gesetztes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431,436) und § 87 Absatz 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V 1992, S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431,432) wird im Einvernehmen mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt MM Rostock eingegangen am 02.05.2017 nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 29.06.2017 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock, als untere Rechtsaufsichtsbehörde, folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für den zum Gemeindegebiet gehörenden Strand an der Ostsee in der Gemarkung Elmenhorst, Flur 1 der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen gemäß der Anlage 1, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Zum Strand gehört der Bereich von der westlichen Gemarkungsgrenze/ Gemeindegrenze zum Ostseebad Nienhagen bis zur östlichen Gemarkungsgrenze/ Gemeindegrenze zur Hansestadt Rostock. Er ist seeseitig begrenzt durch die Küstenlinie der Ostsee zwischen trockenem und nassem Sand (Wellenschlag) sowie landseitig 2 Meter vor der Steilküste. In den Geltungsbereich ist der Rast- und Wanderplatz westlich des Strandzuganges Elmenhorst eingeschlossen.
  3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Einschränkungen dieser Satzung über die Strand- und Badeordnung ganzjährig.

 

§ 2 Nutzung des Strandes

  1. Der Badestrand nach § 1 unterliegt dem Gemeingebrauch. Gemeingebrauch bedeutet gemäß § 22 LWaG M-V, dass jedermann die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen und hierzu den Strand betreten darf.
  2. Die Nutzung des Strandes und das Baden erfolgt auf eigene Gefahr.
  3. Der Strand innerhalb des Geltungsbereiches dient vorrangig der Nutzung für den Bade- und Erholungsbetrieb. Jeder Strandnutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Besucher nicht mehr als zumutbar und den Umständen entsprechend unvermeidbar beeinträchtigt werden.
  4. Das Betreiben, Nutzen, Anlanden oder Auflegen von erlaubnisfreien Wasserfahrzeugen, wie Booten der Küstenfischerei, motorlosen Sportbooten und Sportbooten, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt sowie Wassersportgeräten ist gestattet, wenn diese in Art und Konstruktion gewährleisten, dass die Sicherheit des allgemeinen Badebetriebes nicht gefährdet wird. Das Ein- und Aussetzen der Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte in die Ostsee ist nur über den Strandzugang Elmenhorst und die vorhandene Slipanlage gestattet. Autos und Trailer sind nach dem Ein- und Aussetzen unverzüglich vom Strand- und Slipanlagenbereich zu entfernen. Der Schlüssel für die Schrankenanlage ist bei der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen gegen eine Sicherheitsleistung erhältlich. Einsatz- und Rettungsdienste sind von dem Sicherheitseinbehalt befreit. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie aus Belangen des öffentlichen Wohls, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind Untersagungen möglich.
  5. Der Aufenthalt mit Hunden ist am Strand gestattet. Während der Zeit vom 20. Mai bis 10. September sind Hunde von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der Leine zu führen. Führer von Hunden haben Kot, den die Hunde am Strand absetzen unverzüglich aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen.

 

§ 3 Nutzungsbeschränkungen

Insbesondere sind innerhalb des Geltungsbereiches verboten:

  1. das Zelten, Aufstellen und Benutzen von sonstigen beweglichen Unterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile);
  2. das Wegwerfen, Liegenlassen und Vergraben von Abfällen aller Art; diese sind sachgerecht zu entsorgen;
  3. das Abstellen und Befahren des Strandes mit Fahrzeugen und Anhängern jeglicher Art, ausgenommen die Mitarbeiter oder Personen legitimierter Ämter und Firmen, in deren Auftrag diese handeln sowie Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Rettungs- und Einsatzfahrzeuge;
  4. Gegenstände aller Art aufzustellen, zu lagern oder abzulagern, die geeignet sind, Küstenschutzanlagen zu beschädigen oder deren Unterhaltung zu beeinträchtigen;
  5. die Entnahme von Sand, Muschelschalen und Steinen in größeren Mengen;
  6. musikalische Darbietungen sowie die Wiedergabe von Tonträgern, der Radioempfang und sonstige Belästigungen und Geräuschentwicklungen, sofern andere Strandbesucher dadurch gestört werden können;
  7. das Abbrennen von offenem Feuer bzw. Lagerfeuer sowie das Grillen, außer auf den ausgewiesenen Grillplätzen;
  8. die Wartung oder Betankung von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten aller Art mit Ausnahme der Wasserfahrzeuge des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes;
  9. das Benutzen des Strandes zum Zwecke des stehenden Gewerbes sowie zur Werbung und dem Ankleben, Anheften, Verteilen, Umhertragen von Plakaten oder ähnlichen Schriften, Zetteln oder Transparenten;
  10. der ambulante Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Konsumartikeln

 

§ 4 Sondernutzungen/ Erlaubnis

  1. Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen kann Sondernutzungen, sofern die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des öffentlichen Wohls, des Naturschutzes und der Landschaftspflege gewahrt bleiben, genehmigen bzw. Untersagungen zeitweise aufheben.
  2. Zu Sondernutzungen zählen während der Saison (15. April bis 15. Oktober eines Jahres) insbesondere:
    1. die Durchführung von Veranstaltungen,
    2. das Aufstellen, Lagern und Ablagern von Gegenständen aller Art
    3. das Aufstellen von Bauten zum Verkauf und für Freizeitangebote, für mobile Verkaufseinrichtungen sowie auch von fliegenden Bauten
    4. Durchführung von Trainingseinheiten der Rettungs- und Einsatzkräfte
  3. Eine Sondernutzung wird nur auf schriftlichen Antrag genehmigt. Dieser ist spätestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer zu stellen, wobei Umfang und Dauer seitens des Antragstellers so gering wie möglich zu bemessen sind. Weiterhin muss der Antrag die Nachweise zur Zulässigkeit (z.B. Gewerbezentralregisterauszug) des Antragstellers, sowie der etwaigen baurechtlichen Genehmigung für die zur Aufstellung vorgesehener Bauten beinhalten. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist. Es besteht kein Anspruch auf eine Genehmigung.
  4. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder auf Zeit erteilt. Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Sie darf nicht auf Dritte übertragen werden.
  5. Die Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihre mit der Sondernutzung verbundenen Vorrichtungen/ Zubehör in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten oder zu erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die Anlage ein Schaden nicht verursacht worden wäre.
  6. Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen kann statt der Herstellung Schadensersatz in Geld verlangen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter haben die Sondernutzungsberechtigten die Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen freizustellen. Nach Nutzungsende ist die benutzte Strandfläche fachgerecht wiederherzustellen.
  7. Die Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung ohne vorherige Aufforderung die durch Sondernutzungen entstandenen Verunreinigungen und/ oder Beschädigungen auf Kosten der Sondernutzungsberechtigten zu beseitigen. Dies gilt auch bei unterbliebener oder unsachgemäßer Wiederherstellung nach Aufforderung durch die Gemeinde.
  8. Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen.
  9. Für die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung fallen Verwaltungsgebühren nach der hierfür geltenden Satzung des Amtes Warnow-West an.
  10. Außerhalb der Saison entscheidet die zuständige Wasserbehörde auf Antrag.

 

§ 5 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme

    1. Wer im Strandbereich, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung, einen widerrechtlichen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
    2. Wird der widerrechtliche Zustand nicht beseitigt, so kann die Gemeinde dieses auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen oder beseitigen lassen oder ihn mit Fristsetzung hierzu auffordern.

 

§ 6 Aufsicht

  1. Den Anordnungen der von der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Strand angestellten oder beauftragten Personen, die sich als solche ausweisen, ist Folge zu leisten. Dieses erfolgt in erster Linie durch gemeindliches Strandaufsichtspersonal (Strandvogt).
  2. Personen, die den Regelungen dieser Satzung zuwiderhandeln, können des Strandbereiches verwiesen werden.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 2, 3 der Satzung handelt oder entgegen § 4 der Satzung eine Sondernutzung ausübt ohne die hierfür erforderliche Genehmigung inne zu haben.
  2. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, den 04.07.2017

 

Dr. Wolfgang Schulz
1. stellv. Bürgermeister

Strandsatzung Anlage 1_2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.

Juli 2011 (GVOBl. M-V, 2011 S. 777), ergeben oder die auf Grund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.