Gemeindewahlbehörde – Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
und die Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Rostock
am 22. September 2013
1. Das gemeinsame Wählerverzeichnis zu den oben aufgeführten Wahlen für die Wahlbezirke der Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf,Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf
wird in der Zeit vom 02. September 2013 bis 06. September 2013
während der allgemeinen Öffnungszeiten des Amtes
Montag, 02. September 2013 08.00 – 12.00 Uhr
Dienstag, 03. September 2013 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Mittwoch, 04. September 2013 geschlossen
Donnerstag, 05. September 2013 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Freitag, 06. September 2013 08.00 – 12.00 Uhr
im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Obergeschoss, Raum 2.14 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei zu erreichen.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzeseingetragen ist.Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom
02. – 06. September 2013, spätestens am Freitag, dem 06. September 2013 bis 12.00 Uhr
bei der Gemeindewahlbehörde Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Raum 2.14 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 31. August 2013 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dasser sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Wahl zumDeutschen Bundestag und für die Wahl der Landrätin/des Landrates des LandkreisesRostock getrennt erteilt.
4.1 Wer einen Wahlschein für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 14 – Rostock – Landkreis Rostock II durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
4.2 Wer einen Wahlschein für die Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Rostockhat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk)des Landkreises Rostock oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 für die Wahl des Bundestages
5.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme
indas Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO)
biszum 01. September 2013 oder die Einspruchsfrist gegen das
Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 BWO bis zum 06. September 2013
versäumt hat.
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 BWO oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 BWO
entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
Gemeindewahlbehörde gelangt ist.
5.2 für die Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Rostock
5.2.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person
5.2.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
wennsie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund
a) die Antragsfrist auf Berichtigung der Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO) bis zum 06. September
2013 versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an den Wahlen/der Abstimmung erst nach Ablauf
der Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1
LKWO entstanden ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum20. September 2013, 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde mündlich (nicht telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Für die Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Rostock ist dies darüber hinaus auch am Wahltag bis 15.00 Uhr noch möglich.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a und b angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegen.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte die erforderlichen Unterlagen für die
Briefwahl
6.1 für die Wahl zum Deutschen Bundestag
– einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,
– einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
versehenen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl.
6.2 für die Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Rostock
– einen amtlichen orangefarbenen Stimmzettel,
– einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der
Gemeindewahlbehörde.
Die Abholung/Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Nur für die Bundestagswahl gilt, dass die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten darf, dies hat sie der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein der Bundestagswahl bzw. den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein der Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Rostock so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen.
Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Kritzmow, 06.08.2013
Gerhard Matthies
Gemeindebehörde