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Gemeindewahlbehörde – Wahlbekanntmachung Wahlräume

Wahlbekanntmachung 

Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern

 

am Datum

04.09.2016

von 8.00 bis 18.00 Uhr

 

1. Die Gemeinde Name Elmenhorst/Lichtenhagen ist in Anzahl

2

Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

13.08.2016

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Die folgenden Wahlräume sind barrierefrei zugänglich:

 

Gemeindezentrum Elmenhorst, Gewerbeallee 45, 18107 Elmenhorst/Lichtenhagen

Grundschule Lichtenhagen, Dorfstraße 40, 18107 Elmenhorst/Lichtenhagen

 

 

 

Die Gemeinde Name Kritzmow ist in Anzahl

2

Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

13.08.2016

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Die folgenden Wahlräume sind barrierefrei zugänglich:

 

Regenbogenkinder Grundschule, Schulweg 1 d, 18198 Kritzmow

 

 

 

   Die Gemeinde Name Lambrechtshagen ist in Anzahl

2

Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

13.08.2016

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Die folgenden Wahlräume sind barrierefrei zugänglich:

 

Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1 a, 18069 Lambrechtshagen

 

 

 

   Die Gemeinde Name Papendorf ist in Anzahl

2

Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

13.08.2016

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Die folgenden Wahlräume sind barrierefrei zugänglich:

 

Mensa Warnowschule, Schulstraße 5, 18059 Papendorf

 

 

 

Die Gemeinde Name Pölchow ist in Anzahl

1

Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

13.08.2016

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Der folgende Wahlraum ist barrierefrei zugänglich:

 

Gutshaus Wahrstorf, Zum Gutshof 1, 18059 Pölchow

 

 

 

Die Gemeinde Name Stäbelow ist in Anzahl

1

Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

13.08.2016

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Der folgende Wahlraum ist barrierefrei zugänglich:

 

Gemeindehaus, Schulweg 5, 18198 Stäbelow

 

 

 

Die Gemeinde Name Ziesendorf ist in Anzahl

1

Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

13.08.2016

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Der folgende Wahlraum ist barrierefrei zugänglich:

 

Feuerwehrgerätehaus, Dorfplatz 5 b, 18059 Ziesendorf

 

 

 

  1. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 17.00 Uhr im Sitzungsraum des Amtes Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow zusammen.

 

  1. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landtagswahl zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung. Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

 

  1. Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlzelle des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

 

  1. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.

 

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).

 

  1. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Kritzmow, 08.08.2016

H. Schulz
Gemeindewahlleiterin