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Gemeindewahlbehörde – Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für denVolksentscheid zur Gerichtsstrukturreform am 6. September 2015

1. Das Wählerverzeichnis zum oben aufgeführten Volksentscheid für die Gemeinden des Amtes Warnow-West wird in der Zeit vom 17. August 2015 bis 21. August 2015 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.14 für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das angegebene Dienstzimmer ist barrierefrei erreichbar. Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Am Volksentscheid teilnehmen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für den Volksentscheid eingetragen ist oder für diesen einen Abstimmungsschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unvollständig hält, kann bis zum 14. August 2015 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Wer eine Eintragung im Wählerverzeichnis für unrichtig hält, kann in der Zeit vom 17. August 2015 bis 21. August 2015 einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Beide Anträge sind schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift an die Gemeindewahlbehörde des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow unter Angabe der Gründe zu stellen.

3. Stimmberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15. August 2015 eine Abstimmungsbenachrichtigung.

Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss bei der Gemeindewahlbehörde einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeich­nisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Stimmrecht nicht ausgeübt werden kann.

Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, erhalten keine Abstimmungsbenachrichtigung.

4. Abstimmungsscheine zum Volksentscheid erhalten Stimmberechtigte auf Antrag von der Gemeindewahlbehörde.
4.1 Eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein. Zugleich mit dem Abstimmungsschein erhält sie

–          einen amtlichen weißen Stimmzettel für den Volksentscheid,

–          einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und

–          einen amtlichen roten Abstimmungsbriefumschlag
mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

4.2 Stimmberechtigte erhalten auf Antrag einen Abstimmungsschein, wenn sie
  a) aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind,
  b) an der Briefabstimmung teilnehmen wollen,
  c) zur Urnenabstimmung einen anderen Stimmbezirk in der Gemeinde aufsuchen wollen.
  Abstimmungsscheine können von Stimmberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 4. September 2015, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Tag des Volksentscheids bis 15.00 Uhr gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus dem unter Nummer 4.2 Buchstaben a angegebenen Grund Abstimmungsscheine noch am Tag des Volksentscheids bis 15.00 Uhr beantragen.

Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum zweiten Tag vor dem Volksentscheid, 12.00 Uhr, oder am Tag des Volksentscheids bis 15.00 Uhr ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte stimmberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

5. Die Abholung von Abstimmungsscheinen und Briefabstimmungsunterlagen für eine andere Person ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Abstimmungsscheinantrag erteilt werden. Auf Verlangen hat sich die in Empfang nehmende Person auszuweisen.

Bei der Briefabstimmung muss die stimmberechtigte Person den jeweiligen Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem dazugehörenden unterschriebenen Abstimmungsschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden oder in den Briefkasten am Verwaltungsgebäude des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow einwerfen, dass er dort spätestens am Tag des Volksentscheides bis 18.00 Uhr eingeht.

Abstimmungsbriefe werden bei Verwendung des amtlichen Abstimmungsbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Abstimmungsbrief kann auch bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Kritzmow, 04.08.2015

 

G. Matthies
Gemeindewahlbehörde