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Gemeinde Pölchow – Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 07 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Pölchow“

Bekanntmachung der Gemeinde Pölchow

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 07 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Pölchow“

hier: Inkraftsetzung         

Die Gemeindevertretung Pölchow hat am 19.03.2013 den Bebauungsplan Nr. 07 als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.

Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 07 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Pölchow“ tritt mit Ablauf des 06.05.2013 in Kraft.

Das Plangebiet liegt nördlich der Gemeindestraße ‚An der Ziegelei‘, nordwestlich der ehemaligen Ziegelei Pölchow und südlich der BAB A20 entlang des Streckenabschnitts zwischen der Überführung Rostocker Straße / Kreuzkamp und dem Beginn der Warnowbrücke.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan nebst der zugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab dem 07.05.2013 im Amt Warnow West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

–  eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und  Formvorschriften,

–  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan und

–  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pölchow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Weiterhin wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Kritzmow,  22.04.2013

 

U. Schenka
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:         22.04.2013

abzunehmen ab:        07.05.2013          Unterschrift, Dienstsiegel

abgenommen am:      ………………          Unterschrift, Dienstsiegel