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Gemeinde Pölchow – 1. Änderung Flächennutzungsplan

Betrifft:  1. Änderung des Flächennutzungsplans Pölchow

hier:       Genehmigung, Inkraftsetzung

Die von der Gemeindevertretung Pölchow am 19.03.2013 beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplans wurde durch Bescheid des Landrates Rostock – Land vom 28.03.2013 gem. § 6 Abs. 1 BauGB mit zwei Auflagen genehmigt (Az: 61.1.10). Die Auflagen wurden durch redaktionelle Berichtigung der Planunterlagen erfüllt.Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans Pölchow, betreffend eine zzt. als Acker genutzte Fläche im Nordosten des Gemeindegebietes, nördlich der Gemeindestraße ‚An der Ziegelei‘ und südlich der BAB A20, wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Jedermann kann die 1. Änderung des Flächennutzungsplans Pölchow einschließlich der zugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab dem 22.04.2013 während der Dienststunden im Amt Warnow West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und  Formvorschriften und die in  § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pölchow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Pölchow,  05.03.2013                     (Siegel)

Rautenberg
1. stellv. Bürgermeisterin