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Gemeinde Pölchow – Feuerwehrgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Pölchow
(Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes M-V (KAG M-V) in der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146, zuletzt geändert am 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) sowie der §§ 2 Abs. 1 und 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow in ihrer Sitzung vom 16.02.2016 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr

(1) Die Gemeinde Pölchow als Träger des Brandschutzes unterhält nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen der Feuerwehr für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen bei Brandgefahren und bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr.
(2) Über einzusetzende Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr zu Einsätzen entscheidet der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Pölchow auf Grund des Inhalts der Meldung entsprechend der Alarm- und Ausrückanordnung bzw. der am Einsatz vorgefundenen Lage.

 

§ 2
Kostenersatz

(1) Der Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr richtet sich nach § 25 des BrSchG. Sind mehrere Personen kostenersatzpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Für die Stellung einer Brandsicherheitswache wird Kostenersatz verlangt.

 

§ 3
Berechnung des Kostenersatz

(1) Der Kostenersatz, der sich jeweils aus den Personal- und Fahrzeugkosten sowie den besonderen Aufwendungen zusammensetzt, wird nach den in §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet. Als Berechnungsgrundlage dient bei Einsätzen der Feuerwehr der vom Einsatzleiter gefertigte Einsatzbericht.
(2) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach der Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Fahrzeug- und Gerätekosten der Freiwilligen Feuerwehr, der Dauer der Inanspruchnahme und der Art und Menge der verwendeten Materialien und Verbrauchsmittel. Grundsätzlich kommen Kräfte und Mittel nach der jeweils gültigen Alarm- und Ausrückanordnung zum Einsatz. Die von der Einsatzleitung nach pflichtgemäßem Ermessen nachgeforderten Kräfte und Mittel sind ebenfalls zu berechnen.
(3) Für die Kostenerstattungsfälle des § 2 wird unabhängig vom Einsatzerfolg Kostenersatz erhoben. Die Berechnung erfolgt nach dem jeweils geltenden Kostentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Bezahlungspflicht besteht auch dann, wenn die Wartezeit oder Leistung aus Gründen, welche die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird.
(4) Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Ankunft an der Feuerwehrgerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und der Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die notwendige Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.

 

§ 4
Personalkosten

(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen gemäß § 2 nach der Einsatzdauer.
(2) Abgerechnet wird minutengenau auf der Grundlage des beiliegenden Kostentarifs.

 

§ 5
Fahrzeugkosten

(1) Bei Einsätzen gemäß § 2 werden die Fahrzeugkosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge nach der Einsatzzeit berechnet.
(2) In den Kostenersatztarifen der Einsatzfahrzeuge sind auch die Kosten für ständig mitgeführte Geräte und Ausrüstungen mit Ausnahme der Verbrauchsmaterialien enthalten.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes für die eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem beiliegenden Kostentarif.
(4) Abgerechnet wird minutengenau.

 

§ 6
Besondere Aufwendungen

(1) Werden im Zusammenhang mit der Leistung der Freiwilligen Feuerwehr besondere Aufwendungen notwendig, die nicht im Kostentarif enthalten sind, so hat der Kostenpflichtige diese zu ersetzen.
(2) Zu den besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:
a) Verbrauchsmittel, wie Ölbindemittel, Schaumbildner,
b) die Entsorgung kontaminiertem Ölbindemittels oder Boden,
c) die Entsorgung kontaminierter Ausrüstungen,
d) die Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordener Ausrüstung,
e) Kosten für die Beauftragung Dritter, sofern diese Kosten speziell diesem Einsatz zugerechnet werden können (zum Beispiel Entsorgungsunternehmen),
f) Kosten für die Reinigung stark verschmutzter Ausrüstung
(3) Die Höhe richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert von Ausrüstungsgegenständen.
(4) Bei Verbrauchsmittel, Entsorgungen oder Reinigung ermitteln sich die Kosten nach den tatsächlichen Aufwendungen (Anschaffungs- und Herstellungskosten).

 

§ 7
Kostenersatzanspruch

Der Kostenersatzanspruch entsteht beim Einsatz von Personal und Fahrzeugen mit dem Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus. Der Einsatzleiter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den notwendigen Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Geräten und besonderen Aufwendungen.

§ 8
Härtefallklausel

Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dieses nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre, oder auf Grund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist.

 

§ 9
Fälligkeit des Kostenersatzes

Der Kostenersatz wird durch Kostenbescheid erhoben. Der Kostenersatz wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.05.1998, zuletzt geändert am 13.11.2001 außer Kraft.

Pölchow, den 16.02.2016
Irmgard Rautenberg
Bürgermeisterin

 

Anlage
Kostentarif

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), ergeben oder die auf Grund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Pölchow geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Anlage Kostentarif
Gebührensätze zur Gebührensatzung für die Freiwillige Feuerwehr Pölchow

1. Personalkosten je Minute je Stunde
eine Einsatzkraft 0,75 € 44,83 €

2. Fahrzeug- und Gerätekosten je Minute je Stunde
TSF-W 0,17 € 10,12 €
MTW 0,14 € 8,27 €

3. Sachkosten
Die Sachkosten für Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe des
jeweiligen Kaufpreises berechnet.