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Gemeinde Papendorf – Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 11.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 12.04.2012 folgende Satzung erlassen.

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und vom 22.02.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 5 vom 09.03.2001, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 13.12.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 2 vom 25.01.2002 wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Absatz 2 wird der letzte Satz „Der Gebührensatz …“ gestrichen.
  2. In § 3 wird neu der Absatz 3 eingefügt: „Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 5,00 EUR ab dem 01.01.2012.“
  3. In § 5 Absatz 1 werden nach dem ersten Satz folgende zwei Sätze hinzugefügt: „Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.“
    In § 5 Absatz 1 entfallen die Ziffern 1. und 2. („Gebührenpflichtige …“)
  4. In § 5 wird der Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
    “Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.“
  5. In § 6 im zweiten Satz ändert sich der Betrag von „10.000,00 DM“ auf „5.000,00 EUR“.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

Papendorf, 12.04.2012

 

Zeplien
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.