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Gemeinde Lambrechtshagen – B-Plan Nr. 1; 1. Änderung

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht.
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Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Lambrechtshagen

Bebauungsplan Nr. 1, 1. Änderung
Sondergebiet „Einkaufszentrum Ostseepark“ südlich der B 105 in Sievershagen

Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in ihrer Sitzung am 12.10.2017 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 – Sondergebiet „Einkaufszentrum Ostseepark“ südlich der B 105 in Sievershagen – als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

Damit tritt die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 – Sondergebiet „Einkaufszentrum Ostseepark“ südlich der B 105 in Sievershagen – nach Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung und die zugehörige Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow-West, Bauverwaltung, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, während der Dienstzeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S.777) enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Kritzmow, 13.11.2017

 

H. Kutschke
Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:            14.11.2017

abzunehmen ab:           29.11.2017                     ___________________________

Unterschrift, Dienstsiegel

 

abgenommen am:  _________                       ___________________________

Datum                                     Unterschrift, Dienstsiegel