Gemeinde Kritzmow – Widmungsverfügung
Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehend benannte Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
1. Name der Straße: Meisenweg
2. Lagebezeichnung: Gemarkung Kritzmow, Flur 2, Flurstück 30/10, 40/74 (TF) und
40/58 (Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde
Kritzmow „Windhügel-Hof“)
3. Festsetzung
3.1. Klassifizierung: Die Straße ist Gemeindestraße gemäß § 3Nr. 3 StrWG M-Vi. V. m. § 2
Abs. 2 StrWG- M-V
3.2. Funktion: Ortsstraße gemäß § 3 Nr. 3a StrWG M-V
3.3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Kritzmow
3.4. Widmungsverfügung: Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten Allgemeiner Fahr- und Fußgängerverkehr festgelegt. Keine Beschränkungen vorhanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Warnow-West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, einzulegen.
Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3
VwVfG M-V gilt die Verfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
11.02.2014
Knopp
Bürgermeister