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Gemeinde Kritzmow – Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei für die Gewässer in Kritzmow

Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei für die Gewässer „Pferdeteich“, „Pingelsteich“ und „Schulteich“ in Kritzmow

§ 1 Umfang des Fischereirechts

(1) Die Gemeinde Kritzmow ist Inhaber des Fischereirechtes an folgenden Gewässern:

  • Gemarkung Kritzmow, Flur 2, Flurstück 26/7 , sog. “Pferdeteich“, gelegen in der Straße Am Pferdeteich und der Satower Straße
  • Gemarkung Kritzmow, Flur 1, Flurstück 82/57, sog. „Pingelsteich“, gelegen in der Straße „Am Pingelsteich“
  • Gemarkung Kritzmow, Flur 1, Flurstück 32/2, sog. „Schulteich“, gelegen in der Straße „Schulweg“

(2) Diese Nutzungsbedingungen regeln die Ausübung der Angelfischerei in den benannten Gewässern.

(3) Fischereirechtliche Vorschriften des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden durch diese Nutzungsbedingungen nicht berührt.

 

§ 2 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht

Das Fischereirecht steht der Gemeinde Kritzmow zu (Fischereiberechtigte).
Fischereiausübungsberechtigte sind die Inhaber einer Fischereierlaubnis (Erlaubnisinhaber).

 

§ 3 Erlaubnis zum Fischfang

(1) Zur Ausübung des Fischfangs ist neben der vom Inhaber des Fischereirechts ausgestellten Fischereierlaubnis auch eine behördliche Erlaubnis (Fischereischein) erforderlich.

(2) Fischereischeininhabern nach Abs. 1 kann die Ausübung der Angelfischerei aufgrund eines Nutzungsvertrages (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Ein solcher Nutzungsvertrag kommt mit der Gemeinde Kritzmow durch die Aushändigung einer Fischereierlaubnis im Sinne des Fischereigesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zustande. Die Fischereierlaubnis berechtigt zum Angeln vom Ufer aus. Erlaubnisinhaber dürfen nicht mehr als zwei Handangeln benutzen.

 

§ 4 Erteilung der Fischereierlaubnis

(1) Die Fischereierlaubnis wird für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt.

(2) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar.

(3) Die Gemeinde Kritzmow ist berechtigt, die Angelfischerei jederzeit einzuschränken, wenn kommunale Belange dieses erfordern. Insbesondere kann sie die Zahl der auszugebenden Erlaubnisscheine zur Angelfischerei oder die Nutzung der Wasserfläche beschränken.

Einschränkungen begründen keine Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde Kritzmow.

 

§ 5 Entzug der Fischereierlaubnis

(1) Die Gemeinde Kritzmow behält sich das Recht vor, die Fischereierlaubnis entschädigungslos zu entziehen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber

a) gegen fischereirechtliche Vorschriften verstoßen hat,
b) die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen missachtet oder
c) durch ihr/sein Verhalten bei der Ausübung des Angelns zu erkennen gibt, dass sie/er die dafür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Fischereierlaubnisinhaberin/Der Fischereierlaubnisinhaber hat die Fischereierlaubnis an die Gemeinde Kritzmow zurückzugeben. Die Rückgabe hat innerhalb von 2 Wochen nach dem Entzug zu erfolgen.

 

§ 6 Entgelte für die Fischereierlaubnis

(1) Für die Erteilung von Fischereierlaubnisse auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen werden Entgelte erhoben, zu deren Zahlung die Erlaubnisinhaber verpflichtet sind.

Diese betragen:

a) für eine Jahresangelberechtigung für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 2,00 Euro
b) für eine Jahresangelerlaubnis für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 10,00 Euro.

(2) Die Entgelte im Sinne des Abs.1 sind vor der Aushändigung der Fischereierlaubnis zu entrichten.

(3) Entgelte werden nicht erstattet.

 

§ 7 Verwendung der Entgelte

Die Gemeinde Kritzmow verwendet die Entgelte zur Förderung der Fischerei in den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern insbesondere zur Reinhaltung der Gewässer und der Uferzonen. Dafür nicht verwendete Entgelte können für soziale und gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

§ 8 In-Kraft-Treten

Die Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei für die Gewässer „Pferdeteich“, „Pingelsteich“ und „Schulteich“ treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, den 12.07.2016

Bürgermeister
Leif Kaiser