Gemeinde Kritzmow – Dritte Satzungsänderung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung
Dritte Satzungsänderung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kritzmow
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes ((KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V, S. 323, 324), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.04.2014 folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Änderungsbestimmung
Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kritzmow (StrRS) in der jetzigen gültigen Fassung wird wie folgt geändert:
- Das gemäß § 4 als Anlage zur Satzug erwähnte Straßenverzeichnis wird geändert bzw. ergänzt:
Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung Reinigungsklasse
Lage Straße SF
Kritzmow Meisenweg SF 8
Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung Winterdienst
Lage Straße WF
Kritzmow Meisenweg WF
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow, den 29.04.2014
T. Knopp
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.