Gemeinde Kritzmow – Bebauungsplan-Nr. 15 Inkraftsetzung
Bebauungsplan Nr. 15 für das Wohngebiet „Pingels Teich“
hier: Inkraftsetzung
Die Gemeindevertretung Kritzmow hat am 27.11.2012 den Bebauungsplan Nr. 15 als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht. Damit tritt die Satzung über den Bebauungsplans Nr. 15 „Pingels Teich“ mit Ablauf des Bekanntmachungstages in Kraft. Das Plangebiet liegt in Kritzmow, westlich von Pingels Teich sowie westlich der Mehrfamilienhäuser Satower Straße 35a-h und nördlich des Einkaufszentrums ‚Kritzmow Park’. Jedermann kann die rechtskräftige Satzung über den Bebauungsplan Nr. 15 nebst Begründung ab diesem Zeitpunkt im Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kritzmow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Weiterhin wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. 2011, S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden. |
Kritzmow, 09.01.2013
T. Knopp
Bürgermeister