Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – B-Plan Nr. 15 „Wohngebiet an der Hauptstraße“; Inkraftsetzung
Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht worden:
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Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
Bebauungsplan Nr. 15, 1. Änderung, „Wohngebiet an der Hauptstraße (ehemals Hof Hartmann)“ in Elmenhorst
Inkraftsetzung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in der Sitzung am 26.03.2015 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15, Wohngebiet an der Hauptstraße (ehemals Hof Hartmann) in Elmenhorst als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
Damit tritt die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15, Wohngebiet an der Hauptstraße in Elmenhorst, nach Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist in Kraft.
Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung ab diesem Tage in der Amtsverwaltung, Bauverwaltung, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, während der Dienststunden einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass
– eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
– eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan und
– nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, können nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Kritzmow, 31.03.2015
Bekanntmachungsvermerk:
ausgehängt am: 01.04.2015
abzunehmen ab: 16.04.2015
Unterschrift, Dienstsiegel
abgenommen am: ………………
Unterschrift, Dienstsiegel
Horst Harbrecht
Bürgermeister
Übersicht: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15, 1. Änderung, ohne Maßstab:
Satellitenbild, Quelle: GAIA-MV