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Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Kirche Biestow

Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Kirche Biestow

vom 19. April 2012

Auf Grund des § 32 Nrn. 7 und 8 Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs hat der Kirchgemeinderat Biestow die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Kirchgemeinde Biestow beschlossen:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs                                                                       § 1
Verwaltung                                                                                                                                          § 2

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

Ordnung auf dem Friedhof                                                                                                              § 3
Trauerfeier, Totengedenkfeier                                                                                                        § 4
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof                                                                                       § 5
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen                                               § 6

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

Anmeldung der Bestattung                                                                                                             § 7
Verleihung des Nutzungsrechts                                                                                                     § 8
Grabstätte                                                                                                                                           § 9
Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes                                                                             § 10
Särge                                                                                                                                                   § 11
Ruhezeit                                                                                                                                             § 12
Grabbelegung                                                                                                                                    § 13
Umbettung                                                                                                                                         § 14
Grab- und Bestattungsregister                                                                                                       § 15

Vierter Abschnitt: Grabstätten

Arten der Grabstätten                                                                                                                      § 16
Reihengrabstätten                                                                                                                            § 17
Wahlgrabstätten                                                                                                                               § 18
Urnengrabstätten                                                                                                                             § 19
Rasengrabstätten                                                                                                                             § 20

Fünfter Abschnitt: Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle                                                                                                           § 21
Ausschmückung der Kirche                                                                                                           § 22

Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

Mindeststärke der Grabmale                                                                                                         § 23
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen                             § 24
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen                                             § 25
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen                                 § 26
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen                                      § 27
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale
bedeutender Persönlichkeiten                                                                                                      § 28
Entfernung von Grabmalen                                                                                                           § 29

Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten

Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten                                                                      § 30
Vernachlässigung der Grabstätte                                                                                                 § 31

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften                                                                § 32
Pastorengrabstätten                                                                                                                        § 33
Gebühren                                                                                                                                           § 34
Schließung und Entwidmung                                                                                                        § 35
Rechtsbehelfe                                                                                                                                    § 36
Inkrafttreten                                                                                                                                      § 37

 

Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Kirche Biestow

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs

(1)        Die Friedhöfe in Biestow stehen im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Biestow.
Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Biestow.

(2)        Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Glied der Kirchgemeinde Biestow waren, im Bereich der politischen Gemeinden Hansestadt Rostock, Gemeinde Kritzmow, Gemeinde Papendorf bzw. im Bereich der Kirchgemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben.

(3)        Auswärtige können auf Antrag Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung erwerben.

 

§ 2

Verwaltung

(1)        Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchgemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuss oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein.

(2)        Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchgemeindeordnung wahr.

(3)        Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchgemeinderat eines Friedhofswärters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.

 

 

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

 

§ 3

Ordnung auf dem Friedhof

(1)        Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Tageslichtzeit gestattet.

(2)        Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.

(3)        Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen.

(4)        Nicht gestattet ist insbesondere:

a)           Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

b)          Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,

c)           Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,

d)          in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

e)           an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

f)           das Rauchen auf dem Friedhof,

g)          das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,

h)          das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,

i)            das Führen von Hunden ohne Leine,

j)            das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind.

 

§ 4

Trauerfeiern, Totengedenkfeiern

(1)        Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen.

(2)        Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.

(3)        Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf  nur auf der Grundlage der Konzeption der Landeskirche  für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden.

(4)        Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung einer Pastorin oder eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen.

(5)        Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher an die Friedhofsverwaltung zu stellen.
Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung, nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung, Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.

 

§ 5

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1)        Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.

(2)        Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer bzw. der IHK nachzuweisen.

(3)        Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4)        Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen.

(5)        Die Zulassung kann befristet werden.

(6)        Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt.

(7)        Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(8)        Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich

(9)        Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(10)     Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch beim Oberkirchenrat eingelegt werden.

(11)     Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend.

 

§ 6

Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen

(1)        Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2)        Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden.

 

 

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

 

§ 7

Anmeldung der Bestattung

(1)        Jede Bestattung ist bei der Pastorin oder beim Pastor anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen.

(2)        Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)        Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4)        Die Friedhofsverwaltung bzw. die Pastorin oder der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.

 

§ 8

Verleihung des Nutzungsrechts

(1)        Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen.

(2)        Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu gewähren. Zudem wird dem Nutzungsberechtigten über die Verleihung des Nutzungsrechts eine Urkunde ausgestellt. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen.

(3)        Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte bedarf der schriftlichen Mitteilung an die Friedhofsverwaltung.

(4)        Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

  1. auf den überlebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
  3. auf die Stiefkinder,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die leiblichen Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister,
  8. auf die nicht unter Buchstaben a bis g fallenden Erben.

Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.

(5)        Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.

(6)        Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist – falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt – die Friedhofsverwaltung berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen.

(7)        Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück.

(8)        Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.

(9)        Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.

(10)     Es besteht kein Anspruch darauf, daß die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.

(11)     Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch nicht belegt sind. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, die teilweise belegt sind, kann zurückgegeben werden, wenn die letzte Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden.

(12)     Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gewählt werden.

(13)     Bei Umzug des Nutzungsberechtigten hat dieser umgehend die Friedhofsverwaltung über seine neue Anschrift zu unterrichten.

 

§ 9

Grabstätte

(1)        Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen.

(2)        Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(3)        Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen sind grundsätzlich folgende Maße einzuhalten:

–   Einzelgrab:              Länge      2,30 m,    Breite:     1,65 m

–   Doppelgrab:            Länge      2,30 m,    Breite:     3,20 m

–   Urnenwahlgrab:      Länge      1,00 m,    Breite:     1,20 m

 

§ 10

Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes

(1)        Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(2)        Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt worden sind.

(3)        Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4)        Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.

(5)        Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.

(6)        Das Tragen des Sarges in die Kirche bzw. von der Kirche zum Grab und das Beisetzen des Sarges in die Gruft erfolgt grundsätzlich durch die entsprechend § 5 dieser Ordnung zugelassenen Bestattungsunternehmen.
Urnen werden grundsätzlich vom Friedhofswärter bzw. einer durch die Friedhofsverwaltung bestimmten Person getragen und beigesetzt.
Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag die Friedhofsverwaltung.

§ 11

Särge

Die Abmessungen der Särge dürfen 2,05 m in der Länge und 0,65 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß nicht überschreiten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall größere Särge erforderlich sind.

 

§ 12

Ruhezeit

(1)        Die allgemeine Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

(2)        Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht. Sofern die Pflege der Grabstätten nicht durch Privatpersonen erfolgt, wird sie von der Friedhofsverwaltung veranlasst.

 

§ 13

Grabbelegung

(1)        Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit grundsätzlich nur einmal belegt werden.

(2)        Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen.

 

§ 14

Umbettung

(1)        Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)        Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.

(3)        Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstelle hat, kann eine Umbettung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen.

(4)        Die Kosten der Umbettung und der0 Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt.

(5)        Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6)        Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

 

§ 15

Grab- und Bestattungsregister

(1)        Für jeden Friedhof ist ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen.

(2)        Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.

 

 

Vierter Abschnitt: Grabstätten

 

§ 16

Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in

–          Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,

–          Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,

–          Rasengrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 30 (12))

–          Urnengemeinschaftsanlagen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 30 (13))

–          Urnenwahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 30 (14))

 

§ 17

Reihengrabstätten

(1)        Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle abgegeben werden. Zu den Reihengrabstätten zählen ebenfalls die Grabstätten der Urnengemeinschaftsanlage.

(2)        Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(3)        Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorher bekannt gegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

 

§ 18

Wahlgrabstätten

(1)        Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt.

(2)        Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden.

(3)        Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.

(4)        Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 12) überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht für sämtliche Grabbreiten bis mindestens zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.

(5)        Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.

 

 

 

§ 19

Urnengrabstätten

(1)        In Wahlgrabstätten können zwei Urnen beigesetzt werden.

(2)        In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann je Grabbreite eine Urne beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 9 gelten entsprechend.

(3)        Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

(4)        Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Nutzungsrecht auf einer vom Kirchgemeinderat auf dem Neuen Friedhof ausgewiesenen Sonderfläche verliehen wird.
Urnenwahlgrabstätten werden auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben.
Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.

(5)     Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage. Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in Raster von 50 x 50 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht.
Nach der Bestattung wird das zuvor entfernte Rasenstück wieder eingesetzt.
Die Friedhofsverwaltung läßt den Name sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen auf dem Gemeinschaftsgrabmal eintragen. Das Nutzungsrecht für eine solche Grabstelle wird nur bei Zustimmung der Angehörigen zu dieser Gestaltungsvorschrift vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden (§17 gilt analog.)

 

§ 20

Rasengrabstätten

(1)       Rasengrabstätten sind Grabstätten, deren Nutzungsrecht im Bestattungsfall der Reihe nach auf einer vom Kirchgemeinderat auf dem Neuen Friedhof ausgewiesenen Sonderfläche abgegeben wird.
Rasengrabstätten werden auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben.

(2)       In der Rasengrabanlage sind sowohl Erdbestattungen, als auch Urnenbestattungen erlaubt. Die Grabgröße richtet sich nach § 9 dieser Friedhofsordnung.

(3)       Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit der Einzel- oder Familienrasengrabstelle durch die Ruhezeit (§ 12) überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht für die gesamte Grabbreite bis mindestens zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.

(4)       Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte ist nicht möglich.
Ausgenommen ist hiervon die Regelung gemäß § 20 (3).

(5)       Das Abräumen von Rasengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorher bekannt gegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6)       Der Umfang der Beisetzung von Urnen erfolgt analog § 19 dieser Friedhofsordnung.

 

 

Fünfter Abschnitt: Leichenhalle

 

§ 21

Benutzung der Leichenhalle

(1)        Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Bestattung.

(2)        Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.

(3)        Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.

 

§ 22

Ausschmückung der Kirche

Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Kirche und Leichenhalle kann sich der Friedhofsträger vorbehalten. Diese Vorschriften sind ortsüblich und durch Aushang innerhalb des Friedhofs bekannt zu machen.

 

 

Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

 

§ 23

Mindeststärke der Grabmale

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale:

–          ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe             0,12 m,

–          ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe             0,14 m,

–          ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe             0,16 m,

–          über 1,50 m Höhe                           0,18 m.

Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.

 

§ 24

Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1)        Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein.

(2)        Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)        Bei Grabmalen sowie bei Findlingen ist dem Antrag der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen.
Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4)        Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

 

§ 25

Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder von Findlingen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muß die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.

 

§ 26

Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1)        Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2)        Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist.

 

§ 27

Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1)        Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2)        Zur Prüfung der Standsicherheit hat der Nutzungsberechtigte das Betreten der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. dessen Beauftragte zu dulden. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3)        Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

 

§ 28

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und

Grabmale bedeutender Persönlichkeiten

(1)        Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.

(2)        Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

 

§ 29

Entfernung von Grabmalen

(1)        Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2)        Nach Erlöschen des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale, ihre Fundamente und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Grabmale, Fundamente und sonstige baulichen Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung nicht aufbewahrt. Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die entstandenen Kosten zu tragen.

(3)        Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

 

Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten

 

§ 30

Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten

(1)     Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2)        Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten.

(3)        Der Nutzungsberechtigte übernimmt die Verpflichtung, die Grabstätte und den Weg davor nach der Pflege sauber zu hinterlassen. Die Grabstätte ist von Unkraut, wuchernden und schattenden Pflanzen reinzuhalten. Bäume dürfen nicht gepflanzt werden.

(4)        Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5)        Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden.

(6)        Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(7)        Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten. Grabsteine oder Grabzeichen sind innerhalb eines Jahres nach der Bestattung anzubringen.

(8)        Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(9)        Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(10)     Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nur im geringen Maß verwendet werden.
Jegliche Abdeckung der Grabstätte mit Folie sowie die Verwendung von Grabeinfassungen aus Kunststoff sind nicht gestattet. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(11)     Ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materialien ist unzulässig. Ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Tannengrün oder ähnlichen Material ist unerwünscht.

(12)     Folgende besondere Gestaltungsvorschriften gelten bei der Rasengrabanlage:

–        Die Rasengrabanlage einschließlich der Rahmenbepflanzung und die Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger.

–        Es werden keine Hecken oder sonstigen Begrenzungen zwischen den einzelnen Plätzen angelegt.

–        Jegliche Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist untersagt, Einfassungen dürfen nicht gesetzt werden.

–        Das verbindende Grün des Rasens ist das Hauptmerkmal dieser Anlage.

–        An das Grabmal werden folgende Bedingungen gestellt:

Das Grabmal soll aus Naturstein bestehen, seine Größe darf maximal 45 cm (Breite) x 35 cm (Höhe) betragen. Über Abweichungen von diesem Maximalmaß entscheidet die Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten. Das Grabmal sollte eine Mindeststärke von 3 cm besitzen.
Das Grabmal ist auf seinem Stützsockel, der vorzugsweise aus Naturstein besteht, so aufzustellen, dass seine Unterkante 30 cm von der Erdoberfläche entfernt ist.
Ein gemeinsames Grabmal für ein Familienrasengrab ist zulässig.

–        Das Ablegen von Kränzen, Kissen u.ä. ist auf der Rasenfläche nicht erlaubt.
Lediglich nach der Beisetzung und im Rahmen der Stillen Feiertage im November (hier längstens bis zum 3. Advent, danach kann die Friedhofsverwaltung Kränze, Kissen u.ä. ohne weitere Aufforderung entfernen) ist pro Grab 1 Kranz oder Kissen in direkter Nähe zum Grabmal erlaubt.
Während des Jahres ist pro Grab gleichzeitig maximal 1 Blumenstrauß in Verbindung mit einer Steckvase in direkter Nähe zum Grabmal erlaubt.
Wird pro Rasengrab mehr als 1 Blumenstrauß abgelegt bzw. wird im Rahmen der Stillen Feiertage im November mehr als 1 Kranz oder Kissen oder ähnliches abgelegt, so werden diese ohne weitere Vorankündigung zu Lasten des jeweiligen Nutzungsberechtigten bei Inaugenscheinnahme von der Friedhofsverwaltung vom Rasengrab entfernt und kostenpflichtig entsorgt.

(13)     Folgende besondere Gestaltungsvorschriften gelten bei der Urnengemeinschaftsanlage:

–          Die Gestaltung erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. An geeigneter und gekennzeichneter Stelle gibt es die Möglichkeit, Blumen u.ä. abzustellen.

(14)    Folgende besondere Gestaltungsvorschriften gelten bei Urnenwahlgräbern:
–     Es dürfen keine Hecken als Begrenzungen zwischen den einzelnen Urnenwahlgräbern angepflanzt werden.

 

§ 31

Vernachlässigung der Grabstätte

(1)        Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte  nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann er Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt.

(2)        Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3)        Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

 

 

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

 

§ 32

Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

 

§ 33

Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte bedeutsame Grabstätten

(1)     Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchgemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben. Diese Grabstätten sind im Friedhofsregister zusätzlich gesondert aufzuführen.

(2)     Sind Angehörige der verstorbenen Pastorin oder des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchgemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen.

 

§ 34

Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

 

§ 35

Schließung und Entwidmung

(1)     Der Friedhof, Teile des Friedhofs oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.

(2)     Der Friedhof oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt.
Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Rasengrabstätten/Urnengemeinschaftsanlagen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht.

(3)     Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Die Entwidmung hat zur Folge, daß das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet.

(4)     Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5)     Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

(6)     Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann.

 

§ 36

Rechtsbehelfe

(1)     Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger einlegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruches beim Oberkirchenrat gewahrt.

(2)     Der Friedhofsträger ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrunde liegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an den Oberkirchenrat weiter. Der Oberkirchenrat entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

§ 37

Inkrafttreten

(1)     Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung ergänzt und abgeändert werden.

(2)     Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 20. Januar 2005, in der Fassung der 1. Änderung der Friedhofsordnung vom 26. Februar 2009.außer Kraft.

 

Der Kirchgemeinderat der Kirchgemeinde Biestow am 19. April 2012