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Folgende Sache wurde am 16.07.2020 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                         II10 32 92/07-20
Funddatum:                            16.07.2020
Aufbewahrung bis:                 16.01.2021
Kategorie:                               Fahrrad
Beschreibung:                        26-er Damenfahrrad, Marke: BBF, Farbe: rot, vorn mit Nabendynamo, nicht fahrbereit, reparaturbedürftig
Fundort:                                  Kritzmow

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V, S. 190) hat der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West in seiner Sitzung vom 23. April 2020 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1
Änderungen

Die Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Warnow-West vom 14.Oktober 2002, zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom
21. September 2010 wird wie folgt geändert:

  1. § 7 wird neu eingefügt:

 

§ 7
Umsatzsteuer

Soweit Gebührentatbestände nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die aufgeführte Gebühr als Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer in der geltenden Höhe erhoben.

 

  1. Der bisherige § 7 wird zu § 8

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Kritzmow, 16.07.2020

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

 

Bekanntmachungshinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, der sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ergibt oder auf Grund dieser erlassen worden ist, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Warnow-West geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

für die Wahl

 

 der Landrätin/des Landrates

 

am

Datum

6. September 2020

in den Gemeinden Name der Gemeinden

Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf

 

  1. Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl für die Gemeinden
Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf
–  wird in der Zeit vom Datum

17. August 2020

bis Datum

21. August 2020

–  während der allgemeinen Öffnungszeiten –
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
Ort der Einsichtnahme

Amt Warnow-West, Schulweg 1 a in 18198 Kritzmow

Ausweis-, Pass- und Meldebehörde                                                       -barrierefrei-

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

 

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl,
spätestens am Datum

21. August 2020

bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde

(16. Tag vor der Wahl)

Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.

Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, Zimmer 2.15

unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
Datum

15. August 2020

eine Wahlbenachrichtigung.
(22. Tag vor der Wahl)

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

  1. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Wahl der Landrätin/des Landrates erteilt.

 

4.1 Wer einen Wahlschein für die Wahl der Landrätin/des Landrates hat, kann an der Wahl

der Landrätin/des Landrates durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises

oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

  1. Wahlscheine für die Wahl der Landrätin/des Landrates erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.

5.1 Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:

a) für die Wahl der Landrätin/des Landrates

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

5.2 Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach

  • § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern
 bis zum 23. Tag vor der Wahl

14. August 2020

oder

die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

  • nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung
 

bis zum

16. Tag vor der Wahl

21. August 2020

versäumt hat.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl der Landrätin/des Landrates erst nach Ablauf der Antragsfrist nach

  • § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern

oder

der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach

  • § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

entstanden ist

c) wenn sein Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum

Datum

4. September 2020

12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch)
(2. Tag vor der Wahl)

beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15:00 Uhr gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl,
12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

  1. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Wahlbriefe zur Wahl der Landrätin/des Landrates werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ort, Datum

 

Kritzmow, 14.07.2020

Der Gemeindewahlleiter

 

 

Folgende Sache wurde am 05.11.2019 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                         II10 32 92/18-19
Funddatum:                            05.11.2019
Aufbewahrung bis:                 05.05.2020
Kategorie:                               Fahrrad
Beschreibung:                        26-er Herrenfahrrad, Marke: CURTIS, Farbe: schwarz, mit Ständer und Gepäckträger, nicht fahrbereit, reparaturbedürftig, mit Rahmen-Nr. und Registr.-Nr.
Fundort:                                  Kritzmow

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

im April 2020 wurde durch den Amtsausschuss des Amtes Warnow-West Frau Dana Kaiser als Schiedsperson für die Schiedsstelle des Amtes gewählt.

Seit der Ernennung und Verpflichtung durch den Direktor des Amtsgerichtes Rostock am 10.06.2020 ist Frau Kaiser als Schiedsperson tätig.

Den Vorsitz der Schiedsstelle hat die bereits seit 2016 als Schiedsperson tätige Frau Kati Wagner-Matthiess übernommen.

Weiterlesen Besetzung der Schiedsstelle für den Amtsbereich Warnow-West

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in öffentlicher Sitzung am 18.06.2020 gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 in der zurzeit geltenden Fassung die Neubenennung einer Straße beschlossen.

Dies wird hiermit im Sinne von § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2020 allgemein bekannt gegeben.

Weiterlesen Festsetzung eines Straßennamens in der Gemeinde Lambrechtshagen

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V, S. 190) sowie des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V, S. 612), zuletzt geändert durch Berichtigung vom 5. Januar 2016 (GVOBl. M-V, S. 20) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen in ihrer Sitzung vom 18.06.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen (Kostenersatzsatzung – FwKostSatzung) vom 14.02.2019 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 7 wird neu eingefügt:

§ 7
Umsatzsteuer

Soweit Leistungen nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird zu dem Kostenersatz zusätzlich die Umsatzsteuer in der geltenden Höhe erhoben.

 

  1. Die bisherigen §§ 7 – 9 werden zu §§ 8 – 10.
  2. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Zustellung“ folgender Halbsatz eingefügt: „bzw. bei einem Kostensatz bis zu 100,00 Euro nach Bekanntgabe“.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Lambrechtshagen, 18.06.2020

 

Robert Eschment
1. stellv. Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, der sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467) ergibt oder die auf Grund dieses erlassen worden ist, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Herr Mike Wiedow hat auf Grund seines Wohnsitzwechsels den Verzicht seines Mandates als Gemeindevertreter der Gemeinde Papendorf zum 15.06.2020 erklärt.

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Landes- und Kommunalwahlgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist der Sitz von Herrn Wiedow auf Herrn Pit Timmermann übergegangen, da Herr Timmermann die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages der SPD ist.

 

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Zur Bildung der Wahlvorstände bitte ich Sie, mir Wahlberechtigte aus den amtsangehörigen Gemeinden für die Berufung in die Wahlvorstände vorzuschlagen. In diesem Wahlorgan dürfen Wahlbewerber/innen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und ihre Stellvertreter/Stellvertreterin nicht Mitglied sein.

Der Einsatz in einem Wahllokal erfolgt durch Berufung zum/zur Wahlvorsteher/in, stellv. Wahlvorsteher/in, Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in oder als Beisitzer. Durch das Amt Warnow-West erhalten Sie im Rahmen einer Schulung eine Einführung in Ihre Tätigkeit.

Weiterlesen Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen der Gemeinden des Amtes Warnow-West zur Bildung von Wahlvorständen anlässlich der Landratswahl am 6. September 2020

Folgende Sache wurde am 25.05.2020 als Fund gemeldet.

 

Fundnummer:                         II10 32 92/05-20

Funddatum:                            25.05.2020

Aufbewahrung bis:                 25.11.2020

Kategorie:                               Fahrrad

Beschreibung:                        28-er Herrenfahrrad, Farbe: grau/hellblau,

Ständer, nicht fahrbereit, mit Codierung

Fundort:                                  Kritzmow

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Folgende Sache wurde am 15.05.2020 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                         II10 32 92/04-20
Funddatum:                            12.05.2020
Aufbewahrung bis:                 12.11.2020
Kategorie:                                 Fahrrad
Beschreibung:                         26-er Herrenfahrrad, Marke: Hermes, Farbe: dunkelbraun,
Gangschaltung, Ständer, nicht fahrbereit, ohne Kennzeichnung
Fundort:                                  Kritzmow

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Folgende Sache wurde am 14.05.2020 als Fund gemeldet.

 

Fundnummer:                         II10 32 92/03-20
Funddatum:                            14.05.2020
Aufbewahrung bis:                 14.11.2020
Kategorie:                                 Sonstiges
Beschreibung:                         1 hellbraunes Schmuck-Lederarmband mit Ornament-Emblem
und Magnetverschluss
Fundort:                                  Kritzmow, Wartebereich EMA / Amt Warnow-West

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht worden.
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen 

1.Änderung des Bebauungsplans Nr. 03 „Süderkamp“

hier: Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a (3) BauGB 

Es ist beabsichtigt, den o.g. B-Plan zu ändern (1. Änderung).

Das Plangebiet liegt in Sievershagen südlich der B105 zwischen der Lambrechtshäger Straße und dem Ostseepark.

Der Bebauungsplan soll entsprechend § 13a (1) BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung geändert werden.

Im Bauausschuss wurden die vorläufigen Planungsziele wie folgt festgelegt:

1) Bereich zwischen der Lambrechtshäger Straße und dem Lindenweg / Ahornweg (Baugebiete MI 4, WA 5):

– Überprüfung der Bauhöhenfestsetzung, Sicherung einer auf max. 2 Vollgeschosse begrenzten Höhenentwicklung

– Neubestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen)

– Überprüfung des Bedarfs und des Festsetzungserfordernisses für öff. Parkstände.

2) Bereich der östlichen Plangebietsgrenze:

– Anpassung der Geltungsbereichsgrenze an die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse / Aufhebung des B-Plans bzgl. der Flst. 12/10, 13, 17

– Zulassung einer Nutzung der für Sukzessionszwecke festgesetzten Grünfläche (Flst. 10/2, 11) als Polderfläche bei Starkregenereignissen (Umsetzung Hochwasserschutzkonzept).

Die Änderungsbereiche sind anliegend auch in den Ausschnitten aus dem rechtskräftigen B-Plan Nr. 3 und im Luftbild gekennzeichnet.

Zu der beabsichtigten 1. Änderung des B-Plans Nr. 03 kann jedermann bis zum 29.05.2020 Anregungen und Hinweise schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen zur Adresse Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a  vorbringen.

 Lambrechtshagen,  30.04.2020

 

H. Kutschke
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:            05.05.2020

abzunehmen ab:           27.05.2020

Unterschrift, Dienstsiegel

 

abgenommen am:         ………………

Unterschrift, Dienstsiegel

 


Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht worden.
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 „In de Wischen“
hier: Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a (3) BauGB

Die Gemeindevertretung hat beschlossen, den o.g. B-Plan zu ändern (3. Änderung).

Das Plangebiet liegt in Lambrechtshagen nördlich der Dorfstraße und westlich der Allershäger Straße (K 11).

Der Bebauungsplan soll entsprechend § 13a (1) BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung geändert werden.

Als Planungsziel wird die Sicherung einer Regenwasserablaufbahn ausgehend von der Wendeanlage der Straße ‚In de Wischen‘ in Richtung Dorfstraße und eine Anpassung der straßenseitigen Baugrenze entlang der Dorfstraße an den Gebäudebestand angestrebt (s.u., Planausschnitt, Luftbild).

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – 3. Änderung B-Plan Nr. 11; Unterrichtung

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht worden.
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen Änderung des Bebauungsplans Nr. 5.4 „Hahnenkamp-Erweiterung“ in Sievershagen vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB – frühzeitige Beteiligung

Die Gemeinde Lambrechtshagen beabsichtigt, den Bebauungsplans Nr. 5.4 „Hahnenkamp-Erweiterung“, der in der Fassung der 1. Änderung seit dem 07.09.2002 rechtskräftig ist, erneut zu ändern. Der Änderungsbereich umfasst die Flurstücke 82/56, 82/62-64, 82/67-68, 82/70, 82/74 und 82/75 der Flur 1 der Gemarkung Sievershagen. (siehe Abbildung)

Die beabsichtigte Änderung betrifft den südwestlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 5.4 mit dem Baufeld 2 (WA) und die umliegenden Grünflächen. Die Baugebietsfläche soll erweitert werden, Pflanzgebote auf Privatgrund sollen aufgehoben und der Ausgleich durch Ökopunkte realisiert werden. Eine Wasserfläche (künstlich angelegter Teich) entfällt.

Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Es ist nicht vorgesehen, Art und Maß der baulichen Nutzung zu ändern. Daher kann das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden. Von einer Umweltprüfung und dem Umweltbericht kann abgesehen werden. Eine zusammenfassende Erklärung zu den Umweltbelangen ist nicht erforderlich.Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – 2. Änderung B-Plan Nr. 5.4; frühzeitige Beteiligung

Folgende Sache wurde am 08.04.2020 als Fund gemeldet.

 

Fundnummer:                         II10 32 92/02-20

Funddatum:                            20.03.2020

Aufbewahrung bis:                 20.09.2020

Kategorie:                               Sonstiges

Beschreibung:                        1 ABUS Sicherheitsschlüssel (mit Reg.-Nr.) befestigt an
rotem Schlüsselband mit kleiner Taschenlampe

Fundort:                                  Ort Sievershagen, Rostocker Straße, Höhe MB-Nutzfahrzeuge
auf dem Gehweg

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 (Nr. 20-5/20) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 21-5/20) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow hat in ihrer Sitzung am 31.03.2020 den Jahresabschluss 2015 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2015 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen sowie der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses werden auf der Internetseite der Gemeinde unter der Rubrik sonstige öffentliche Bekanntmachungen Mai 2020 veröffentlicht.

Der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West liegt vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Leif Kaiser
Bürgermeister

 

Anlagen

 

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,

ab dem 5. Mai öffnen wir mit bestimmten Maßgaben wieder die Verwaltung zu den üblichen Öffnungszeiten:

  • jeder Besucher hat eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, bringen Sie diese bitte mit
  • zur Gewährleistung der gestiegenen hygienischen Anforderungen wird nur eine bestimmte Anzahl von Personen eingelassen, das bedeutet, dass Sie gegebenenfalls außerhalb des Gebäudes warten müssen
  • Der Zahlungsverkehr erfolgt bargeldlos mit Ihrer Girocard (ehem. EC-Karte)

Zusätzlich besteht im Monat Mai die Möglichkeit Gesprächstermine für montags und mittwochs am Vormittag zu vereinbaren.

Nutzen Sie auch weiterhin die Möglichkeiten, mit uns telefonisch oder per E-Mail in Kontakt zu treten. Viele Angelegenheiten lassen sich auch auf diesen Wegen erledigen, so dass Sie nicht die Verwaltung aufsuchen müssen.

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Der freigewordene Sitz in der Gemeindevertretung Kritzmow ist auf

Herrn Tim Leif Kaiser übergegangen.

Herr Kaiser ist die nachrückende Person (nächste Ersatzperson) des Wahlvorschlages der CDU, auf dem der verstorbene Gemeindevertreter

Herr Frank Kölpin gewählt worden war.

Durch das Nachrücken hat Herr Kaiser die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erworben.

i.V. Dembski
stellv. Gemeindewahlleiterin

§ 1 Umfang des Fischereirechts

(1) Die Gemeinde Papendorf ist Inhaber des Fischereirechtes an folgenden Gewässern:

  • Gemarkung Niendorf, Flur 1, Flurstück 55/18, “Niendorfer Dorfteich“, gelegen in der Buchholzer Straße
  • Gemarkung Gragetopshof, Flur 4, Flurstück 20, „Gragetopshofer Löschteich“, gelegen gegenüber der Zufahrt „Am Feldrain“
  • Gemarkung Gragetopshof, Flur 4, Flurstück 24, „Teich an der Straße Bahnwärterhaus in Gragetopshof“

(2) Diese Nutzungsbedingungen regeln die Ausübung der Angelfischerei in den benannten Gewässern.

(3) Fischereirechtliche Vorschriften des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden durch diese Nutzungsbedingungen nicht berührt.

§ 2 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht

Das Fischereirecht steht der Gemeinde Papendorf zu (Fischereiberechtigte).

Fischereiausübungsberechtigte sind die Inhaber einer Fischereierlaubnis (Erlaubnisinhaber).

§ 3 Erlaubnis zum Fischfang

(1) Zur Ausübung des Fischfangs ist neben der vom Inhaber des Fischereirechts ausgestellten Fischereierlaubnis auch eine behördliche Erlaubnis (Fischereischein) erforderlich.

(2) Fischereischeininhabern nach Abs. 1 kann die Ausübung der Angelfischerei aufgrund eines Nutzungsvertrages (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Ein solcher Nutzungsvertrag kommt mit der Gemeinde Papendorf durch die Aushändigung einer Fischereierlaubnis im Sinne des Fischereigesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zustande. Die Fischereierlaubnis berechtigt zum Angeln vom Ufer aus. Erlaubnisinhaber dürfen nicht mehr als zwei Handangeln benutzen.

§ 4 Erteilung der Fischereierlaubnis

(1) Die Fischereierlaubnis wird unbefristet erteilt.

(2) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar.

(3) Die Gemeinde Papendorf ist berechtigt, die Angelfischerei jederzeit einzuschränken, wenn kommunale Belange dieses erfordern. Insbesondere kann sie die Zahl der auszugebenden Erlaubnisscheine zur Angelfischerei oder die Nutzung der Wasserfläche beschränken.

Einschränkungen begründen keine Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde Papendorf.

§ 5 Entzug der Fischereierlaubnis

(1) Die Gemeinde Papendorf behält sich das Recht vor, die Fischereierlaubnis entschädigungslos zu entziehen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber

a) gegen fischereirechtliche Vorschriften verstoßen hat,

b) die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen missachtet oder

c) durch ihr/sein Verhalten bei der Ausübung des Angelns zu erkennen gibt, dass sie/er die dafür erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Fischereierlaubnisinhaberin/Der Fischereierlaubnisinhaber hat die Fischereierlaubnis an die Gemeinde Papendorf zurückzugeben. Die Rückgabe hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Entzug zu erfolgen.

§ 6 Entgelte für die Fischereierlaubnis

(1) Für die Erteilung von Fischereierlaubnissen auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen werden keine Entgelte erhoben.

§ 7 In-Kraft-Treten

Die Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei für die Gewässer „Niendorfer Dorfteich“, „Gragetopshofer Löschteich“ und dem „Teich an der Straße Bahnwärterhaus in Gragetopshof“ treten am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Papendorf, d. 27.02.2020 

Jürgen Ahrens
Bürgermeister

Das Amt Warnow-West und die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen untersagen mit sofortiger Wirkung und zunächst befristet bis zum 19. April 2020 Veranstaltungen externer Veranstalter in den Schulliegenschaften und den Sporthallen, zu denen 50 oder mehr Teilnehmer*innen erwartet werden.

Die Maßnahmen werden zum Infektionsschutz ergriffen und dienen dazu, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Weitere aktuelle Informationen finden Sie im Internetauftritt des Landkreises Rostock unter
https://www.landkreis-rostock.de/landkreis/aktuelles/news/2020/maerz/coronavirus.html

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.10.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 10.08.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 15.08.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 03.01.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes amt-warnow-west.de am 11.01.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.03.2013 öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 15.03.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 17.11.2014 öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 17.11.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

  1. In § 6 Bürgermeister wird in Abs. 2 Nr. 2 der 2. Spiegelstrich ersetzt durch:
  • „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.“
  1. § 7 Entschädigungen wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt.
Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 360 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 180 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von
40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind und ihrer Fraktionen, die sich mit der Sitzungsvorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 5 beschränkt.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 120 Euro monatlich.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2019 in Kraft.

Kritzmow, 05.11.2019

Holger Kutschke
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Stäbelow geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 21.11.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, veröffentlicht am 22.12.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, veröffentlicht am 09.01.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, veröffentlicht am 10.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 29.11.2016, veröffentlicht am 05.12.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,

wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Amtsvorsteher wird in Abs. 2 Nr. 3 der erste Satz des 4. Spiegelstrichs ersetzt durch:

  • „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.“

2. In § 8 Entschädigungen werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt neu gefasst:

„(1) Der ehrenamtliche Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt.
Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste ehrenamtlich stellvertretende Person des ehrenamtlichen Amtsvorstehers erhält monatlich 500 Euro, die zweite ehrenamtlich stellvertretende Person monatlich
250 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses. Satz 1 findet keine Anwendung für die Person, die eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhält.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.2019 in Kraft.

Kritzmow, 29.11.2019

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Warnow-West geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Öffentliche Bekanntmachung

Das Amt Warnow-West gibt bekannt, dass nachfolgend aufgeführte Ausnahme-genehmigungen zur Gewährung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen nach § 46 Abs. 1

Nr. 11 Straßenverkehrsordnung einschließlich des dazugehörenden blauen „Parkausweises für Behinderte“ hiermit für ungültig erklärt werden:

Ausnahmegenehmigung Nr. 03/17
ausgestellt am 06.04.2017 durch Amt Warnow-West
befristet gültig bis 30.04.2022

Ausnahmegenehmigung Nr. 09/2018
ausgestellt am 29.06.2018 durch Amt Warnow-West
befristet gültig bis 31.05.2023

Kritzmow, 07.02.2020

Fachbereich Bürgerdienste