Seite ausdrucken Seite ausdrucken

Amt – Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 22.11.2012 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

 

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 22.12.2011 unter der Rubrik Satzungen des Amtes, wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 1a 2. Aufzählungszeichen

wird das Wort „Schulausschuss“ durch das Wort „Schul- und Bauhofausschuss“
ersetzt.

  1. In § 3 Abs. 1c,  1. Aufzählungszeichen

werden die Worte „bestehend aus 7 Mitgliedern“ durch die Worte „bestehend aus 4
Mitgliedern des Amtsausschusses und 3 sachkundigen Einwohnern des Amtes“ ersetzt und der folgende Satz gestrichen: „Neben einer Mehrheit von Amtsausschussmitgliedern können auch weitere sachkundige Einwohner des Amtes in den Rechnungsprüfungsausschuss berufen werden.“

  1. In § 3 Abs. 1d , 1. Aufzählungszeichen

werden nach den Worten “bestehend aus den Bürgermeistern“ die Worte „und den
weiteren Mitgliedern des Amtsausschusses“ eingefügt.

  1. In § 3 Absatz 2   

wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses im Schul- und Bauhofausschuss werden
jeweils durch ihre nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von den Gemeindevertretungen
gewählten Stellvertreter vertreten.“

  1. In § 3 Abs. 4

wird nach dem 1. Satz folgender Satz angefügt:

„Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht den Sitzungen des Schul-
und Bauhofausschusses zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten
beizuwohnen, die ihre Gemeinden dem Amt übertragen haben.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 08.01.2013

 

Gerhard Matthies
Amtsvorsteher

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Warnow-West geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.