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Amt – Hundeverordnung

V e r o r d n u n g  des Amtes Warnow-West über das Führen von Hunden (HundeVO Warnow-West)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246) und des § 7 Abs. 6 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V 2000, S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 313) verordnet der Amtsvorsteher des Amtes Warnow-West, als örtliche Ordnungsbehörde, mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Rostock, als Fachaufsichtsbehörde, ergänzend zur HundehVO M-V folgendes:

 § 1
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gebiet der amtsangehörigen Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf.

 § 2
Führen von Hunden, Leinenzwang

(1) Auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Grünflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage der Orte sind Hunde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der Leine zu führen.

(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind Straßen, Wege und Plätze, die entsprechend Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und Bundesfernstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(3) Als öffentliche Grünflächen gelten allgemein zugängliche und nutzbare Grünflächen im Besitz der Gemeinde entsprechend den geltenden gemeindlichen Grünflächensatzungen.

(4) Zur geschlossenen Ortslage im Sinne dieser Verordnung gehören die Teile des jeweiligen Gemeindegebietes, die zusammenhängend bebaut sind (Innenbereich nach §§ 30-34 Baugesetzbuch). Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauungen unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(5) Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen.

 § 3
Kotbeseitigung

(1) Führer von Hunden haben Kot, den ihre Hunde außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums absetzen, unverzüglich aufzunehmen und über die eigene Hausmülltonne einer sachgerechten Entsorgung zuzuleiten.

(2) Führer von Hunden haben außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ein geeignetes Behältnis oder ein geeignetes Hilfsmittel zur Beseitigung des Hundekots mitzuführen.

Das Behältnis oder das Hilfsmittel ist den zur Kontrolle Befugten auf Verlangen vorzuzeigen.

Zur Kontrolle Befugte sind die Vollzugsbeamten der örtlichen Ordnungsbehörde.

§ 4
Ausnahmen, Fortgelten von Bestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden sowie Hunde des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.

(2) Ausnahmeregelungen sowie Bestimmungen hinsichtlich Mitnahme und Führen von Hunden in anderen Rechtsnormen, wie z. B. der Hundehalterverordung, dem Landeswaldgesetz oder in gemeindlichen Satzungen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Hunde nicht an der Leine führt,
  2. entgegen § 2 Abs. 5 nicht hinreichend feste Hundeleinen und Halsbänder verwendet, die eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleistet oder Hundeleinen verwendet, die länger als zwei Meter sind,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 außerhalb des befriedeten Besitztums den Hundekot des geführten Hundes nicht unverzüglich aufnimmt und sachgerecht entsorgt,
  4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 außerhalb des befriedeten Besitztums kein geeignetes Behältnis oder kein geeignetes Hilfsmittel zur Beseitigung des Hundekots mitführt,
  5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 das Behältnis nicht den zur Kontrolle Befugten auf Verlangen vorzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, den 12. Dezember 2012

 

Gerhard Matthies
Amtsvorsteher

Der Landrat des Landkreises Rostock, als Fachaufsichtsbehörde, hat hinsichtlich vorstehender Verordnung keine Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt und gemäß § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V) mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 die Genehmigung erteilt.