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Achte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 351), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12. Dezember und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Achte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6 / 19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.deam 09.02.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.deam 30.04.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 18.11.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.deam 18.12.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 26.04.2016, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.deam 28.04.2016 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 06.10.2020, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.deam 07.10.2020 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 03.12.2020, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.deam 05.01.2021 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Siebente Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 03.12.2020, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.deam 05.01.2021 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird folgender S. 2 eingefügt:

„Dies gilt nicht für Mitglieder der Gemeindevertretung.“

In Abs. 2 wird S. 2 zu 3, S. 3 zu 4.

2. § 3 Abs. 2 S. 2 wird wie folgt gefasst:

„Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Buchstaben a) bis c) in öffentlicher Sitzung zu beraten.“

3. § 3 Abs. 2 S. 3 wird gestrichen.

4. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Anfragen von Gemeindevertretern oder sachkundigen Einwohnern oder deren Vertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich beantwortet werden.“

5. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „wählt“ durch das Wort „bestimmt“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 3 Nr. 1 wird die Zahl „5.000“ ersetzt durch „5.000,01“.

7. § 4 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

Die Zahl „25.000“ wird durch die Zahl „25.000,01“ ersetzt und nach dem Wort „Euro“ werden die Worte „bis zu einer Wertgrenze von 500.000 Euro“ eingefügt.

8. § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:
1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro Jahresbetrag, soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind;
2. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen von 100 Euro bis höchstens 1.000 Euro.“

9. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen nach § 39 Abs. 2 S. 4 KV M-V.“

10. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name Aufgabengebiet Zusammensetzung
Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben 5 Mitglieder mit bis zu 2 sachkundigen Einwohnern
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschafts- und Denkmalschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 7 Mitglieder mit bis zu 3 sachkundigen Einwohnern
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 5 Mitglieder mit bis zu 2 sachkundigen Einwohnern
Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus Wirtschaftsentwicklung und Standortförderung, Fremdenverkehr 5 Mitglieder mit bis zu 2 sachkundigen Einwohnern

Sachkundige Einwohner können im Rahmen des § 36 Abs. 5 S. 1 KV M-V als Mitglieder eines beratenden Ausschusses bestimmt werden.“

11. § 5 Absatz 2 S.2 wird wie folgt gefasst:

„Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren.“

12. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„Für den Fall der Verhinderung von Ausschussmitgliedern wird ihre Vertretung nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren bestimmt.“

13. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Beiräte

(1) Zur besonderen Berücksichtigung der Belange der Menschen mit Behinderungen (MmB), der Jugendlichen und jungen Erwachsenen (JujE) und von Menschen über 60 Jahren (Mü60) wird für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung je ein Beirat gebildet. Die Beiräte unterstützen die jeweilige Bevölkerungsgruppe bei ihrer Teilhabe am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde und können den Fachausschüssen, in dringenden Fällen auch dem Hauptausschuss oder der Gemeindevertretung, Empfehlungen vorlegen. Sie bestehen aus fünf Mitgliedern, die von Vereinen, Verbänden oder von Gemeindevertretern vorgeschlagen und von der Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

(2) Die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung, die ihre Aufgaben im Einzelnen bestimmt.

(3) Die Beiräte zur besonderen Berücksichtigung der Belange der JujE (Jugendbeirat) und der Mü60 (Seniorenbeirat) wählen ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Zur Abwahl ist eine Mehrheit der Mitglieder des Beirats erforderlich. Den Vorsitz im Beirat zur besonderen Berücksichtigung der Belange der MmB (Behindertenbeirat) führt der Behindertenbeauftragte der Gemeinde, der zugleich geborenes Mitglied dieses Beirats ist.

(4) Die jeweiligen Vorsitzenden der Beiräte können an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Sie haben Rede- und Antragsrecht in Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Bevölkerungsgruppe.

(5) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich.

(6) Der Bürgermeister unterrichtet den jeweiligen Beirat zeitnah über anstehende Maßnahmen, welche die Aufgaben des Beirates betreffen.

(7) Die Mitglieder der Beiräte erhalten kein Sitzungsgeld. Der Vorsitz des Behindertenbeirates erhält eine funktionsbezogene monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung wie ein Fraktionsvorsitzender.“

 

14. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die Wendung „unterhalb einer Wertgrenze von“ jeweils durch die Wendung „innerhalb einer Wertgrenze von bis zu einschließlich“ ersetzt.

 

15. § 6 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt innerhalb einer Wertgrenze von bis zu einschließlich 30.000 Euro;“

 

16. § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb einer Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag;“

17. § 6 Absatz 4 wird gestrichen.

18. § 6 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

„§ 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung“ wird durch „§ 5 Abs. 1 und 4 Stellplatzsatzung“ ersetzt.

19. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„2.500 Euro“ wird durch „3.000 Euro“ ersetzt.

20. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

„, in denen er ununterbrochen vertreten wird.“

21. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„500 Euro“ wird durch „600 Euro“ und „250 Euro“ wird durch „300 Euro“ ersetzt.

22. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Übersteigt die Vertretungszeit drei Monate im Laufe von zwölf Monaten, in der er ununterbrochen vertritt, erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1.“

23. §7 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro, dies gilt nicht für den Bürgermeister.“

24. §7 Absatz 7 wird um einen Satz 2 ergänzt:

„Die Höchstzahl der Sitzungen für Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich acht beschränkt.“

25. In § 8 Absatz 1 S. 1 wird folgender 4. Stichpunkt eingefügt:

• „Verwaltungsakte in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen““

26. § 8 Absatz 1 S. 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Aushangfrist in den Fällen des Satzes 1, 2. Stichpunkt beträgt 7 Tage. Die Aushangfrist in allen anderen Fällen beträgt 10 Arbeitstage.“

27. § 8 Absatz 1 Satz 6 wird zu § 8 Absatz 1 Satz 7.

28. § 8 Abs. 2 S. 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „erfolgen“ werden die Worte „durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“ und“ eingefügt.

29. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Auslegungsfrist beträgt 30 Arbeitstage, soweit nicht Absatz 1 zutrifft oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Satzung zur 8. Änderung der Hauptsatzung tritt am 05.02.2025 in Kraft.

Kritzmow, 04.02.2025

 

Uwe Barten
Bürgermeister