Seite ausdrucken Seite ausdrucken

Amt Warnow-West
Gemeindewahlbehörde

 

Bekanntmachung zur Kommunalwahl am 26. Mai 2019

 

Gemäß § 9 Abs. 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V sind die kommunalen Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen von den Vertretungen zu wählen und ihre Namen öffentlich bekannt zu machen.

Da die Gemeinden die Aufgaben der Wahlleitung auf das Amt Warnow-West übertragen haben, wählte der Amtsausschuss die Gemeindewahlleitung und deren Stellvertretung.Weiterlesen Bekanntmachung zur Kommunalwahl am 26. Mai 2019

Nachfolgendes wird durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht.
——————————————————————————————–

Öffentliche Bekanntmachung

der Gemeinde Lambrechtshagen

 

Bebauungsplan Nr. 30, Wohngebiet „Alt Sievershagen“

der Gemeinde Lambrechtshagen

 

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat am 12.10.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30, Wohngebiet „Alt Sievershagen“ gemäß § 2 und 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung und der Nachverdichtung und wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 30 befindet sich im nördlichen Bereich der Ortslage Sievershagen, westlich der Straße Steinfulgen und östlich der Straße Alt Sievershagen. Nördlich und südlich grenzt das Plangebiet an die bebauten Grundstücke der Ortslage an (s. Anlage).

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Bebauungsplan Nr. 30

Nachfolgendes wird durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.
———————————————————————————-

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

 

Bebauungsplan Nr. 2 – 1. Änderung

Wohngebiet „Gauswisch“ in Elmenhorst

 

Inkraftsetzung

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 27.09.2018 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, Wohngebiet „Gauswisch“ als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

Damit tritt die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.2, Wohngebiet „Gauswisch“ nach Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung und die zugehörige Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow-West, Bauverwaltung, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, während der Dienstzeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Die in Kraft getretene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 wird mit der zugehörigen Begründung ergänzend auch in das Internet auf der Seite https://www.amt-warnow-west.de/ eingestellt.

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Bebauungsplan Nr. 2; 1. Änderung

Nachfolgendes wird durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.
——————————————————————————————-

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

 

Bebauungsplan Nr. 1 – 2. Änderung

Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“ in Elmenhorst

die Mischgebiete Nr. 2 und 5 sowie die Grünfläche Nr.1 und eine Verkehrsfläche betreffend

Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 27.09.2018 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“ in Elmenhorst als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

Damit tritt die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“ nach Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung und die zugehörige Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow-West, Bauverwaltung, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, während der Dienstzeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Die in Kraft getretene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wird mit der zugehörigen Begründung ergänzend auch in das Internet auf der Seite https://www.amt-warnow-west.de/ eingestellt.Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Bebauungsplan Nr. 1; 2. Änderung

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West über die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 (Nr. 46-10/18) und die Entlastung des Amtsvorstehers (Nr. 47-10/18) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West hat in seiner Sitzung am 22.11.2018 den Jahresabschluss 2015 festgestellt und dem Amtsvorsteher die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2015 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Rostock hat in seiner Sitzung am 14.11.2018 die Veränderung der Landes- und Kreismittel ab dem 01.01.2019 beschlossen.

Der kommunale Anteil beträgt bei den nachfolgend genannten Gemeinden entsprechend der gesetzlichen Mindestvorgabe 50% des verbleibenden Finanzierungsbedarfes.

Aufgrund der Veränderung der Landes- und Kreismittel ergibt sich folgende Aufteilung für kommunalen Anteil und Elternbeitrag ab 01.01.2019:

 Weiterlesen Festsetzung der kommunalen Anteile für die Betreuung in einer Kindertagesstätte ab dem 01.01.2019

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 (Nr. 124-21/18) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 125-21/18) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow hat in ihrer Sitzung am 28.11.2018 den Jahresabschluss 2014 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2014 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Er liegt zusammen mit dem abschließenden Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Hans-Werner Bull

Bürgermeister

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow

Durch Mandatsverzicht ist Frau Anja Dornblüth-Röhrdanz als Mitglied aus der Gemeindevertretung ausgeschieden.  

Gemäß § 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in Verbindung mit § 34 LKWG M-V war der Sitz zunächst auf Herrn Thomas Dornblüth als nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages der Wählergemeinschaft „Aktive Gemeinde Ziesendorf“ übergegangen. Weiterlesen Übergang eines frei gewordenen Sitzes in der Gemeindevertretung Ziesendorf auf die nachrückende Person / Mandatsverzicht eines Gemeindevertreters

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2013 (Nr. 154-24/18) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 155-24/18) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow hat in ihrer Sitzung am 28.08.2018 den Jahresabschluss 2013 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2013 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow

Gemäß Satzung der Jagdgenossenschaft Kritzmow gibt der Jagdvorstand die auf der am 23.7.2018 stattgefundenen ordentlichen Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse bekannt:Weiterlesen Jagdgenossenschaft Kritzmow

Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen

Bebauungsplan Nr. 29 -Sondergebiet Ziegenkrug-

 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 

Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen in der Sitzung am 28.06.2018 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 29 -Sondergebiet Ziegenkrug- in Sievershagen sowie die Entwürfe der Begründung und des Umweltberichts mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung liegen

vom 31.07.2018 bis einschließlich 31.08.2018

im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, während der nachstehenden  Öffnungszeiten öffentlich aus:

Montag                                   8 – 12 Uhr (außer Bauverwaltung)
Dienstag                                 8 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr
Mittwoch                                 geschlossen
Donnerstag                            8 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr
Freitag                                    8 – 12 Uhr (außer Bauverwaltung).

Diese Bekanntmachung sowie die Planunterlagen sind während der Auslegungszeit zusätzlich auch auf der Internetseite des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Bauleitplanung der Gemeinden eingestellt.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zu den Entwürfen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 29 -Sondergebiet Ziegenkrug- unberücksichtigt bleiben können.

Neben den genannten Unterlagen sind auch folgende Arten umweltbezogener Informationen und Stellungnahmen mit dem jeweiligen Abwägungsergebnis verfügbar und können ebenfalls eingesehen werden:

  • Schallimmissionsprognose (Kohlen & Wendlandt Applikationszentrum Akustik)
  • Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Rostock vom 20.12.2016
  • Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises Rostock vom 21.12.2016
  • Stellungnahme des SG Naturschutz und Landschaftspflege im Umweltamt des Landkreises Rostock vom 09.01.2017
  • Stellungnahme des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern vom 18.01.2017
  • Stellungnahme des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern vom 04.01.2017
  • Stellungnahme des Wasser- und Bodenverbands „Hellbach-Conventer Niederung“ vom 18.01.2017

 

Kritzmow, 06.07.2018

 

H. Kutschke
Bürgermeister

 

Übersicht zum Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29 der Gemeinde Lambrechtshagen (ohne Maßstab)

________________________________________________________________

Bekanntmachungsvermerk

ausgehängt am:         09.07.2018

____________________

abzunehmen ab:        24.07.2018                             Unterschrift, Dienstsiegel

 

 

____________________

abgenommen am: ……………………..                          Unterschrift, Dienstsiegel

 

 

Begründung B-Plan Nr. 29 als PDF-Dokument

Entwurf B-Plan Nr. 29 als PDF-Dokument

umweltbezogene Informationen als PDF-Dokument

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf öffentlich bekannt gemacht.
—————————————————————————————

Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

Satzung der Gemeinde Papendorf über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ in Papendorf gemäß § 17 BauGB um ein Jahr

Weiterlesen Satzung der Gemeinde Papendorf über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ in Papendorf gemäß § 17 BauGB um ein Jahr

Folgende Sache wurde am 28.05.2018 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                         II10 32 92/16-18
Funddatum:                            03.07.2018
Aufbewahrung bis:                 03.01.2019
Kategorie:                               Sonstiges
Beschreibung:                        Schlüsselring mit 6 Schlüsseln
Fundort:                                  Sievershagen, Bushaltestelle Ostsee-Park

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Nutzungs- und Entgeltordnung für Räume im

Gemeindehaus der Gemeinde Stäbelow

Präambel

Das Gemeindehaus in Stäbelow, Schulweg 5, ist eine Einrichtung der Gemeinde und dient der Gemeindevertretung, deren Ausschüsse und dem Bürgermeister für die Erfüllung ihrer Aufgaben und als Veranstaltungsort für gemeindliche Veranstaltungen. Darüber hinaus werden Räume an gemeindeansässige Vereine überlassen, welche den Einwohnern der Gemeinde Angebote zum kommunalen und kulturellen Leben unterbreiten. Eine Büroeinheit steht gewerblicher Vermietung zur Verfügung.

§1

Raum- und Funktionsbezeichnungen

Die vorhandenen Räume tragen folgende Bezeichnungen, welche den jeweiligen Nutzungen entsprechen (Funktionsbezeichnung):

Erdgeschoss

EG 1                      Büro Bürgermeister                       18,44 m²

EG 2                      Beratungsraum Gemeinde         37,05 m²

EG 3                      Vereins- und Seniorentreff         89,29 m²

Obergeschoss

OG 1                      Bibliothek                                          31,01 m²

OG 2                      Heimatstube                                    40,75 m²

OG 3                      Gemeindetreff                                22,92 m²

OG 4                      Büroeinheit                                       39,56 m²

 

  • Folgende Räume können als Lagermöglichkeiten im beschränktem Umfang genutzt werden:

KG                         Keller                                                   15,43m²

OG 5                      Abstellraum                                      6,23 m²Der Raum neben dem Fahrstuhl eignet sich aufgrund der Beschaffenheit nicht als Lagerraum

 

§2

Zweckbestimmung

  • Das Gemeindehaus dient der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse für Sitzungen und dem Bürgermeister für die Bürgermeistersprechstunde. Gemeindliche Veranstaltungen können im Gemeindehaus ausgerichtet werden.
  • Es soll außerdem an gemeindeansässige Vereine überlassen werden, welche für die Einwohner der Gemeinde kommunale und kulturelle Angebote unterbreiten. Im Einzelfall ist die Überlassung an Dritte zulässig. Eine private Nutzung ist ausgeschlossen.
  • Die Büroeinheit steht der gewerblichen Vermietung zur Verfügung.
  • Soweit die Räume möbliert und eingerichtet sind, ist eine Änderung der Einrichtung nur mit einer gesonderten Erlaubnis durch den Bürgermeister zulässig.

§3

Entgelt

Folgende Entgelte werden erhoben:

  • Kommerziell kulturelle Veranstaltung 27,00 EUR/Stunde
  • Fachvorträge, Seminare, Fortbildungen 27,00 EUR/Stunde
  • Politische Veranstaltung 27,00 EUR/Stunde
  • Sitzungen, Versammlungen, Tagungen 27,00 EUR/Stunde
  • Gesundheitsfördernde und oder
    sportliche Veranstaltungen 8,00 EUR/Stunde
  • Kulturelle Veranstaltungen (kostenloser Eintritt) 8,00 EUR/Stunde
  • Musikunterricht, Kunstunterricht 8,00 EUR/Stunde
  • Auf Antrag kann bei Überlassungen an gemeinnützige Vereine, insbesondere für wiederkehrende Kurse als offene Angebote für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinde, von der Erhebung eines Entgeltes abgesehen werden. Mit dem Antrag sind der Zweck und die Förderwürdigkeit des jeweiligen Überlassungsgrundes anzugeben.
  • Soweit die Entgelte der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird zu dem Entgelt zusätzlich die Umsatzsteuer in der geltenden Höhe erhoben.

§4

Vergabe

          Die Vergabe der Räume erfolgt durch den Bürgermeister oder einen von ihm Beauftragten auf Grundlage eines schriftlichen Antrages.

  • Die Überlassung nach § 2 Abs. 2 erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Eine Überlassung der Räume an Dritte ist dem Nutzer nicht gestattet.
  • Ein Rechtsanspruch auf die beantragten Räume zur beantragten Zeit und damit auf den Abschluss eines Vertrages besteht
  • Die Verträge haben eine Laufzeit von zwei Jahren und verlängern sich automatisch um weitere zwei Jahre, sofern sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von vier Wochen zum Vertragsende gekündigt werden.
  • Die Gemeinde informiert über die Raumbelegung durch Aushang im Gemeindehaus.
  • Die Inanspruchnahme der Räume schließt die Mitnutzung des Flurbereiches, der Sanitärräume und des Parkplatzes mit

§5

Bibliothek und Heimatstube

Die Bibliothek und die Heimatstube werden jeweils durch einen gemeindeansässigen Verein betrieben. Die Organisation obliegt dem jeweiligen Verein unter Einhaltung der Hausordnung und den Verpflichtungen aus dem Vertrag.

§6

Hausrecht

Der Bürgermeister übt das Hausrecht aus. Er kann seine Befugnisse auf Dritte übertragen.

§7

Haftung

In den Verträgen ist den Vertragspartnern die Haftung für Schäden, welche aufgrund der Inanspruchnahme entstehen, im gesetzlich möglichen Rahmen zu übertragen.

§8

Hausordnung

  • Die Hausordnung regelt den bestimmungsgemäßen Umgang mit den Räumen des Gemeindehauses sowie mit deren Ausstattung und Zubehör. Sie soll die wesentlichen Regeln in einer den Nutzern verständlichen Weise
  • Die Hausordnung wird vom Bürgermeister erlassen.
  • Die Nutzer sind im Vertrag zur Einhaltung der Hausordnung zu verpflichten. Sie ist im Eingangsbereich des Gebäudes auszuhängen.

§9

Schließanlage

Das Gemeindehaus ist mit einer Schließanlage ausgestattet. Die Zutrittsberechtigungen richten sich nach dem Vertrag. Die Schlüsselprogrammierung erfolgt durch den Objektverantwortlichen in Abstimmung mit dem Amt Warnow-West.

§10

Gewerbeausübung

In den überlassenen Räumen ist der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten von gewerblichen Leistungen und die Aufnahme von Bestellungen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Bürgermeisters gestattet.

§11

Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt zum 01.10.2021 in Kraft und ersetzt die Nutzungsordnung vom 02.07.2018.

 

Stäbelow, 30.09.2021

Hans-Werner Bull

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch Mandatsverzicht ist Herr Frank Theile als Mitglied aus der Gemeindevertretung ausgeschieden.

 

Gemäß § 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in Verbindung mit § 34 LKWG M-V war der Sitz zunächst auf Herrn Reinhard Schmidt als nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages der Wählergemeinschaft „Pro Aktiv Gemeinde Pölchow“ übergegangen.

Weiterlesen Übergang eines freigewordenen Sitzes in der Gemeindevertretung Pölchow auf die nachrückende Person

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtes Warnow-West über die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 (Nr. 36-9/18) und die Entlastung des Amtsvorstehers (Nr. 37-9/18) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West hat in ihrer Sitzung am 21.06.2018 den Jahresabschluss 2014 festgestellt und dem Amtsvorsteher die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2014 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtes Warnow-West

Öffentliche Bekanntmachung

Einladung

Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Kritzmow lädt ein zu einer Versammlung der Jagdgenossen.

Termin:           ​23.07.2018
Beginn:           ​19.00 Uhr
Ort:                 ​Bibliotheksraum im Gemeindehaus Kritzmow (alte Schule) in 18198 Kritzmow, Schulweg 1

Weiterlesen Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Kritzmow lädt ein

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf öffentlich bekannt gemacht.
———————————————————————————–

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 „Schulsporthalle am Campus“ der Gemeinde Papendorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat in ihrer Sitzung am 03.05.2018 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 „Schulsporthalle am Campus“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften dazu gemäß § 86 Landesbauordnung (LBauO M-V) beschlossen. Die Begründung zur Satzung einschließlich Umweltbericht wurde gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 86 LBauO M-V bekannt gemacht. Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 tritt mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist in Kraft. Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung sowie die der Satzung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen und DIN-Vorschriften) ab diesem Tage während der Dienststunden im Amtsgebäude des Amtes Warnow-West, Bauamt, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow sowie auf der Homepage des Amtes Warnow-West einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Weiterlesen Gemeinde Papendorf – Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 „Schulsporthalle am Campus“

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow hat in ihrer Sitzung am 12.06.2018 den Jahresabschluss 2014 festgestellt und der Bürgermeisterin die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2014 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 (Nr. 79-19/18) und die Entlastung der Bürgermeisterin (Nr. 80-19/18) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf hat in ihrer Sitzung am 05.06.2018 den Jahresabschluss 2014 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2014 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Er liegt zusammen mit dem abschließenden Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Thomas Witt
Bürgermeister

 

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf (Kostenersatzsatzung – FwKostSatzung)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, 2011 S. 777) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146, zuletzt geändert am 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) sowie des 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 612), zuletzt geändert am 5. Januar 2016 (GVOBl. M-V S. 20) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf in ihrer Sitzung vom 5. Juni 2018 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Aufgaben der Feuerwehr und Kostenersatzanspruch

  1. Die Gemeinde Ziesendorf als Träger des Brandschutzes unterhält nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehr für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen bei Brandgefahren und bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr.
  2. Der Kostenersatzanspruch entsteht beim Einsatz von Personal und Fahrzeugen mit der Alarmierung. Über einzusetzende Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr zu Einsätzen entscheidet der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf auf Grund des Inhalts der Meldung entsprechend der Alarm- und Ausrückanordnung bzw. der am Einsatz vorgefundenen Lage nach pflichtgemäßen Ermessen.

 

§ 2
Kostenersatz

  1. Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten ist gegenüber der Gemeinde Ziesendorf verpflichtet:
    1.wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
    2.wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
    3.wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
    4.der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
    5.der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,
    6.der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG (abwehrender Brandschutz),
    7.der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache
  2. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
  3. Das Hinzuziehen der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr zur Veranstaltungen im gemeindlichen Interesse ist kostenfrei.

 

§ 3
Berechnung des Kostenersatzes

  1. Der Kostenersatz, der sich jeweils aus den Personal- und Fahrzeugkosten sowie den besonderen Aufwendungen und Verbrauchsmaterialien zusammensetzt, wird nach den in §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet. Als Berechnungsgrundlage dient bei Einsätzen der Feuerwehr der vom Einsatzleiter gefertigte Einsatzbericht.
  2. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach der Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Fahrzeugkosten der Freiwilligen Feuerwehr, der Dauer der Inanspruchnahme und der Art und Menge der verwendeten Materialien und Verbrauchsmittel. Grundsätzlich kommen Kräfte und Mittel nach der jeweils gültigen Alarm- und Ausrückanordnung zum Einsatz. Die von der Einsatzleitung nach pflichtgemäßem Ermessen nachgeforderten Kräfte und Mittel sind ebenfalls zu berechnen.
  3. Für die Kostenerstattungsfälle des § 2 wird unabhängig vom Einsatzerfolg Kostenersatz erhoben. Die Berechnung erfolgt nach dem jeweils geltenden Kostentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Bezahlungspflicht besteht auch dann, wenn die Wartezeit oder Leistung aus Gründen, welche die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird.
  4. Die Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet mit der wiederhergestellten Einsatzbereitschaft von Personal und Fahrzeugen im Feuerwehrgerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und der Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die notwendige Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl, so endet der bisherige Einsatz und es beginnt der folgende Einsatz.

 

§ 4
Personalkosten

  1. Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzdauer gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung.
  2. Abgerechnet wird minutengenau auf der Grundlage des beiliegenden Kostentarifs.

 

§ 5
Fahrzeugkosten

  1. Für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge werden die Fahrzeugkosten nach der Einsatzzeit gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung berechnet.
  2. In den Kostenersatztarifen der Einsatzfahrzeuge sind auch die Kosten für ständig mitgeführte Geräte und Ausrüstungen mit Ausnahme der Verbrauchsmaterialien enthalten.
  3. Die Höhe des Kostenersatzes für die eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem beiliegenden Kostentarif.
  4. Abgerechnet wird minutengenau.

 

§ 6
Verbrauchsmaterialien und besondere Aufwendungen

  1. Werden im Zusammenhang mit den Arbeiten der Freiwilligen Feuerwehr Verbrauchs-mittel und besondere Aufwendungen notwendig, so hat der Kostenpflichtige diese zu ersetzen.
  2. Zu den Verbrauchsmitteln und besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:
    1.die Kosten der Entsorgung von bei Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser
    2.die Aufwendungen für Sondereinsatzmittel und für Sonderlöschmittel wie zum Beispiel Schaum bzw. Schaumbildner, Pulver, Kohlenstoffdioxid auch bei anderen als nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 beschriebenen Einsätzen
    3.die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln
    4.der Einsatz von Ölbindemittel und die Entsorgung kontaminiertem Ölbindemittels oder Boden
    5.die Entsorgung kontaminierter und unbrauchbar gewordener Ausrüstung und die Kosten deren Wiederbeschaffung
    6.Kosten für die Reinigung stark verschmutzter Ausrüstung
    7.den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG
    8.die Entschädigung nach § 28 Absatz 6 Satz 3 BrSchG.Die Höhe richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert von Ausrüstungsgegenständen.
  3. Bei Verbrauchsmitteln, Entsorgungen oder Reinigung ermitteln sich die Kosten nach den tatsächlichen Aufwendungen.

 

§ 7
Härtefallklausel

Auf Kostenersatz kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit die Erhebung der Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

 

§ 8
Fälligkeit des Kostenersatzes

Die Gemeinde Ziesendorf hat ihren Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten binnen drei Jahre geltend zu machen (§ 195 in Verbindung mit § 199 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben und ist vier Wochen nach Zustellung des Bescheides fällig.

 

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. Dezember 2015 außer Kraft.

Ziesendorf, den 5. Juni 2018

 

Thomas Witt
Bürgermeister

 

Anlage
Kostentarif

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, der sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, 2011 S. 777) ergibt oder die auf Grund dieses erlassen worden ist, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Ziesendorf geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Anlage Kostentarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Ziesendorf
1. Personalkosten je Stunde
eine Einsatzkraft 9,00 €
2. Fahrzeugkosten je Stunde
LF 8/6 16,00 €
MTW 8,00 €
3. Verbrauchsmaterialien und besondere Aufwendungen
Die Kosten für Verbrauchsmaterialien und besondere Aufwendungen nach § 6 der
Satzung werden in voller Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bzw. des jeweiligen
Wiederbeschaffungswertes berechnet.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf hat in ihrer Sitzung am 05.06.2018 den Beschluss über die Aufstellung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 gefasst.

Die Vorschlagsliste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 7 Tage im Amt Warnow-West, Zimmer 2.14, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow in der Zeit vom 11.06.2018 bis 17.06.2018 zu jedermanns Einsicht aus.Weiterlesen Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste der Gemeinde Ziesendorf für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10. April 2018 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 14.07.2011 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt)
„Der Landbote“ Nr. 07/19. Jahrgang vom 18.07.2011, in Kraft getreten am 19.07.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 27.10.2011 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West [https://www.amt-warnow-west.de] unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 07.11.2011, in Kraft getreten am 08.11.2011 sowie
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 03.01.2013 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West [https://www.amt-warnow-west.de] unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 04.01.2013, in Kraft getreten am 05.01.2013

wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: „Weiterhin obliegen dem Hauptausschuss die Aufgaben des Finanzausschusses mit den Aufgabengebieten
    – Finanz- und Haushaltswesen
    – Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben“
  2. § 4 Absatz 4, 2. Spiegelstrich wird geändert in „- der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren, soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind,“
  3. In § 5 Absatz 1 werden die Zeilen „Finanzausschuss“, „Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben“, „2 Gemeindevertreter, 1 sachkundiger Einwohner“ gestrichen.
  4. § 6 Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „1. Der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2.000 EURO Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als zwei Jahren sowie Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen, Garagenmietverträge;“

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 4. Juni 2018

Irmgard Rautenberg
Bürgermeisterin

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow hat in ihrer Sitzung am 30.05.2018 den Jahresabschluss 2013 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2013 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Er liegt zusammen mit dem abschließenden Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Hans-Werner Bull
Bürgermeister

 

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow hat in ihrer Sitzung am 29.05.2018 drei weitere Beschlüsse über die Aufstellung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 gefasst.

Diese Vorschläge liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 7 Tage im Amt Warnow-West, Zimmer 2.14, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow in der Zeit vom 04.06.2018 bis 10.06.2018 zu jedermanns Einsicht aus.

Gegen den Vorschlag kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll im Amt Warnow West, Zimmer 2.14, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste eine Person aufgenommen wurde, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durfte oder sollte.

 

Kritzmow, den 29.05.2018

  

Leif Kaiser
Bürgermeister

 

Folgende Sache wurde am 28.05.2018 als Fund gemeldet.

 

Fundnummer:                         II10 32 92/10-18

Funddatum:                            28.05.2018

Aufbewahrung bis:                 28.11.2018

Kategorie:                               Sonstiges

Beschreibung:                        1 Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln, 1 Karabinerhaken u.

1 Anhänger

Fundort:                                  Ort Kritzmow

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes