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Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V S. 584), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.07.2017 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.

 

 § 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Gewässerunterhaltung

(1) Die Gebühr für die Gewässerunterhaltung bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von der Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

Fläche insgesamt bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit
  über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
  über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten.

Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt für die Gewässerunterhaltung 4,54 EUR.

 

§ 4 Gebührenmaßstab für Schöpfwerke

Für die Flächen, die im Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes liegen, wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt 11,91 € je Hektar für das Schöpfwerk Conventer Niederung.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 § 6 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 01.07. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

 § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

 § 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 16.07.2013 außer Kraft.

 

Lambrechtshagen, 13.07.2017

 

Kutschke
Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V S. 584), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.07.2017 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.

 

 § 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Gewässerunterhaltung

(1) Die Gebühr für die Gewässerunterhaltung bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von der Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

Fläche insgesamt bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit
  über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
  über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten.

Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt für die Gewässerunterhaltung 7,83 EUR.

 

§ 4 Gebührenmaßstab für Schöpfwerke

Für die Flächen, die im Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes liegen, wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt 22,08 € je Hektar für das Schöpfwerk Schmarler Bach.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 § 6 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 01.07. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

 § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

 § 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 16.07.2013 außer Kraft.

 

Lambrechtshagen, 13.07.2017

 

Kutschke
Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Rostock hat in seiner Sitzung am 04.12.2017 die Veränderung der Landes- und Kreismittel ab dem 01.01.2018 beschlossen.
Der kommunale Anteil beträgt bei den nachfolgend genannten Gemeinden entsprechend der gesetzlichen Mindestvorgabe 50% des verbleibenden Finanzierungsbedarfes.
Aufgrund der Veränderung der Landes- und Kreismittel ergibt sich folgende Aufteilung für kommunalen Anteil und Elternbeitrag ab 01.01.2018:

Weiterlesen Festsetzung der kommunalen Anteile für die Betreuung in einer Kindertagesstätte ab dem 01.01.2018

Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf effiziente LED-Technik in der Gemeinde Lambrechtshagen:

  • Lambrechtshagen I, 701734
  • Lambrechtshagen II, 791735
  • Sievershagen I, 701736

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Gefördert von der Europäischen Union sowie


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Gefördert vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages

Nationale Klimaschutzinitiative

Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten: Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzinitiativen ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.

Die Gemeinde Lambrechtshagen  stellt die Straßenbeleuchtung auf energieeffiziente LED-Technik um. Die Vorhaben werden finanziell von der Europäischen Union unterstützt.

Lambrechtshagen I: Tannenweg, Buchenweg, Birkenweg, Lindenweg, Ahornweg, Am Soll – die vorhandenen 87 Mastaufsatzleuchten (NAV und HQL) werden durch 87 neue Beleuchtungsköpfe, hochenergieeffiziente LED-Leuchten mit Linsenoptik ausgetauscht.

Lambrechtshagen II: Lindenanger, Dorfstraße, Rotbäkaue, In de Wischen – die vorhandenen 95 Mastaufsatz- und Mastansatzleuchten (NAV und HQL) werden durch 95 neue Beleuchtungsköpfe, hochenergieeffiziente LED-Leuchten mit Linsenoptik ausgetauscht.

Sievershagen I: Fulgen, Steinfulgen, Alter Sportplatz, Am Dorfteich, Gockelgasse, Hahnenkamp, Kükensteg, Hennenhof, Zu den Weiden, Heidenholt, Alt Sievershagen – die vorhandenen 157Mastaufsatzleuchten (NAV und HQL) werden durch 157 neue hochenergieeffiziente LED-Leuchten mit Linsenoptik ausgetauscht.

Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A

 

Vergabenummern: 701734, 701735, 701736

a) Auftraggeber
Gemeinde Lambrechtshagen über Amt Warnow-West
Schlweg 1 a
18198 Kritzmow
Tel. 038207 633-0
Fax: 038207 633-29
Email: amt@warnow-west.de
b) Vergabeverfahren: beschränkte Ausschreibungen
c) Auftragsgegenstand: Bauleistungen nach VOB/A
d) Ort der Ausführung: 18069 Lambrechtshagen
e) Auftragnehmer: EMR Elektromontagen Rostock GmbH

 

Fachbereich Bauverwaltung

Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West hat in seiner Sitzung am 23.11.2017 den Jahresabschluss 2013 festgestellt und dem Amtsvorsteher die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2013 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Er liegt zusammen mit dem abschließenden Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West über die Feststellung des Jahresabschlusses 2013 (Nr. 31-8/17) und die Entlastung des Amtsvorstehers (Nr. 32-8/17 ) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Stäbelow)

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Stäbelow) vom 03.03.2010, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 05/18. Jahrgang vom 17.05.2010, in Kraft getreten am 01.01.2010.

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Stäbelow) vom 29.11.2017, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 01.12.2017, in Kraft getreten am 01.01.2018.

 

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Stäbelow erhebt

  1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des     Grundsteuergesetzes                und
  2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

 

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 250 v.H.
    b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v.H.
  2. Gewerbesteuer 320 v.H.

 

§ 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten für das Kalenderjahr 2018 und Folgejahre.

 

 § 4 Inkrafttreten

 

 

 

Erste Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
(Hebesatz – Satzung der Gemeinde Stäbelow)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29.11.17 die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Stäbelow erlassen:

Artikel 1
Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Stäbelow vom 03.03.2010 wird wie folgt geändert:

 In § 2 Nr. 2 wird der Hebesatz neu festgesetzt.

„2. Gewerbesteuer                                                                                        320 v.H.“

 

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

 

Stäbelow, den 29.11.2017

 

Hans-Werner Bull                                                                – Siegel –
Bürgermeister

 

Für die vorstehend veröffentliche Satzung gilt:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden

Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Bekanntmachung des Amtes Warnow-West

Öffentliche Bekanntmachung des Fachbereiches Finanzverwaltung/ SG Steuern des Amtes Warnow-West für die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die öffentliche Zustellung von Bescheiden zur Haftung für Gewerbesteuern für die Jahre 2010, 2011 und 2012.

Die Firma Meyer Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co.KG -p. h. G. Meyer & Partner Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, mit ihrer Geschäftsführung durch Herrn Wilfried Meyer und Frau Brigitte Meyer hatte Ihren Sitz in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen.

Der an Herrn Wilfried Meyer gerichtete Haftungsbescheid vom 27.11.2017 über Gewerbesteuerforderungen für die Jahre 2010 bis 2012, Kassenzeichen: 20/12664, wird hiermit gemäß § 108 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.April 2016, öffentlich zugestellt.
Der derzeitige Aufenthaltsort des Adressaten ist unbekannt.
Die letzte bekannte Anschrift des o. g. Bescheidempfängers lautet: Feldweg 3 in 18107 Elmenhorst/ Lichtenhagen OT Elmenhorst.

Die Schriftstücke können im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, Zimmer 2.1 während der Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung eingesehen werden.

Die Einsichtnahme kann nur durch die pflichtige Firma nebst persönlich haftenden Gesellschaftern und Geschäftsführung oder eine von diesen bevollmächtigte Person erfolgen. Erfolgt die Einsichtnahme durch eine Bevollmächtigte Person, ist eine beglaubigte Vollmacht vorzulegen.

Der Lauf der Frist zur Äußerung beginnt mit der erfolgten öffentlichen Zustellung.
Der Haftungsbescheid über die Gewerbesteuern 2010 bis 2012 gilt als zugestellt, wenn seit dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind.

 

J. Weber
Sachbearbeiterin
Finanzverwaltung/ Steuern

Bekanntmachung des Amtes Warnow-West

Öffentliche Bekanntmachung des Fachbereiches Finanzverwaltung/ SG Steuern des Amtes Warnow-West für die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die öffentliche Zustellung von Bescheiden zur Haftung für Gewerbesteuern für die Jahre 2010, 2011 und 2012.

Die Firma Meyer Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co.KG -p. h. G. Meyer & Partner Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, mit ihrer Geschäftsführung durch Herrn Wilfried Meyer und Frau Brigitte Meyer hatte Ihren Sitz in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen.

Der an Frau Brigitte Meyer gerichtete Haftungsbescheid vom 27.11.2017 über Gewerbesteuerforderungen für die Jahre 2010 bis 2012, Kassenzeichen: 20/12664, wird hiermit gemäß § 108 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.April 2016, öffentlich zugestellt.
Der derzeitige Aufenthaltsort der Adressatin ist unbekannt.
Die letzte bekannte Anschrift der o. g. Bescheidempfängerin lautet: Feldweg 3 in 18107 Elmenhorst/ Lichtenhagen OT Elmenhorst.

Die Schriftstücke können im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, Zimmer 2.1 während der Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung eingesehen werden.

Die Einsichtnahme kann nur durch die pflichtige Firma nebst persönlich haftenden Gesellschaftern und Geschäftsführung oder eine von diesen bevollmächtigte Person erfolgen. Erfolgt die Einsichtnahme durch eine Bevollmächtigte Person, ist eine beglaubigte Vollmacht vorzulegen.

Der Lauf der Frist zur Äußerung beginnt mit der erfolgten öffentlichen Zustellung.
Der Haftungsbescheid über die Gewerbesteuern 2010 bis 2012 gilt als zugestellt, wenn seit dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind.

 

J. Weber
Sachbearbeiterin
Finanzverwaltung/ Steuern

 

 

Bekanntmachung des Amtes Warnow-West

Öffentliche Bekanntmachung des Fachbereiches Finanzverwaltung/SG Steuern des Amtes Warnow-West für die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die öffentliche Zustellung von Bescheiden zur Haftung für Gewerbesteuern für die Jahre 2009, 2010 und 2011.

Die Firma Autohaus Meyer & Partner GmbH mit ihrer Geschäftsführung durch Wilfried Meyer hatte Ihren Sitz in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen.

Der an Herrn Wilfried Meyer gerichtete Haftungsbescheid vom 27.11.2017 über Gewerbesteuerforderungen für die Jahre 2009 bis 2011, Kassenzeichen: 20/2575, wird hiermit gemäß § 108 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.April 2016, öffentlich zugestellt.

Der derzeitige Aufenthaltsort des Adressaten ist unbekannt.

Die letzte bekannte Anschrift des o. g. Bescheidempfängers lautet: Feldweg 3 in 18107 Elmenhorst/ Lichtenhagen OT Elmenhorst.

Die Schriftstücke können im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, Zimmer 2.1 während der Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung eingesehen werden.

Die Einsichtnahme kann nur durch die pflichtige Firma nebst persönlich haftenden Gesellschaftern und Geschäftsführung oder eine von diesen bevollmächtigte Person erfolgen. Erfolgt die Einsichtnahme durch eine bevollmächtigte Person, ist eine beglaubigte Vollmacht vorzulegen.

Der Lauf der Frist zur Äußerung beginnt mit der erfolgten öffentlichen Zustellung.

Die Bescheide über die Gewerbesteuer 2009 bis 2011 gelten als zugestellt, wenn seit dieser Bekanntmachung zwei Wochen vergangen sind.

 

J. Weber
Sachbearbeiterin
Finanzverwaltung/ Steuern

 

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht.
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Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Lambrechtshagen

Bebauungsplan Nr. 1, 1. Änderung
Sondergebiet „Einkaufszentrum Ostseepark“ südlich der B 105 in Sievershagen

Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in ihrer Sitzung am 12.10.2017 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 – Sondergebiet „Einkaufszentrum Ostseepark“ südlich der B 105 in Sievershagen – als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

Damit tritt die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 – Sondergebiet „Einkaufszentrum Ostseepark“ südlich der B 105 in Sievershagen – nach Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung und die zugehörige Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow-West, Bauverwaltung, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, während der Dienstzeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – B-Plan Nr. 1; 1. Änderung

Folgende Sache wurde am 09.11.2017 als Fund gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/24-17
Funddatum: 27.10.2017
Aufbewahrung bis: 27.04.2018
Kategorie: Fahrrad
Beschreibung: 26-er Damen-Sportfahrrad mit kleiner Einstiegstange
Marke: HKL
Typ: Free VCLine, Rahmen-Nr. VGT 020 810 343
Farbe: weinrot-schwarz, Shimano-Schaltung, mit Gepäckträger
Zustand: fahrbereit
Fundort: Papendorf

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Fundnummer:                        II10 32 92/20-17

Funddatum:                            09.10.2017

Aufbewahrung bis:                09.04.2018

Kategorie:                                Fahrrad

Beschreibung:                        26-er Damenfahrrad,

Marke: Senator, Farbe:        silber, mit Gepäckträger, Ständer und Lenkerkorb

Zustand:                                  fahrbereit

Fundort:                                  im Ort Lichtenhagen-Dorf

 

Der Eigentümer wird hiermit aufgefordert, sein Recht am Eigentum an obiger Fundsache bis zum 09.04.2018 bei uns anzumelden.

Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Meldefrist nicht, so hat der Finder/die Finderin Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht vom Finder/von der Finderin nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird per Gesetz die Gemeinde des Fundorts selbst Eigentümerin der Sachen.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird über die Fundsache anderweitig verfügt.

Wenn Sie vermuten, dass es sich hierbei um Ihr Eigentum handelt, wenden Sie sich bitte unter Angabe der oben genannten Fundnummer an das:

 

Amt Warnow-West

Fachbereich Bürgerdienste

Siegfried Fittkau

Schulweg 1A

18198 Kritzmow

Tel.:     038207 633 54

Fax:     038207 633 29

E-Mail:  s.fittkau@warnow-west.de

www.amt-warnow-west.de

Folgende Sache wurde am 26.10.2017 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                        II10 32 92/21-17

Funddatum:                            09.10.2017

Aufbewahrung bis:                09.04.2018

Kategorie:                                Fahrrad

Beschreibung:                        28-er Herrenfahrrad,

Marke: Mars, Farbe:             silber, Shimano-Schaltung, mit Gepäckträger

Zustand:                                  fahrbereit

Fundort:                                  im Ort Lichtenhagen-Dorf

 

Der Eigentümer wird hiermit aufgefordert, sein Recht am Eigentum an obiger Fundsache bis zum 09.04.2018 bei uns anzumelden.

Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Meldefrist nicht, so hat der Finder/die Finderin Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht vom Finder/von der Finderin nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird per Gesetz die Gemeinde des Fundorts selbst Eigentümerin der Sachen.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird über die Fundsache anderweitig verfügt.

Wenn Sie vermuten, dass es sich hierbei um Ihr Eigentum handelt, wenden Sie sich bitte unter Angabe der oben genannten Fundnummer an das:

 

Amt Warnow-West

Fachbereich Bürgerdienste

Siegfried Fittkau

Schulweg 1A

18198 Kritzmow

Tel.:     038207 633 54

Fax:     038207 633 29

E-Mail:  s.fittkau@warnow-west.de

www.amt-warnow-west.de

Folgende Sache wurde am 26.10.2017 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                        II10 32 92/19-17

Funddatum:                            09.10.2017

Aufbewahrung bis:                 09.04.2018

Kategorie:                                Fahrrad

Beschreibung:                        28-er Damenfahrrad,

Marke: Fischer, Farbe:         rot, mit Gepäckträger und Ständer

Zustand:                                  nicht fahrbereit

Fundort:                                  im Ort Lichtenhagen-Dorf

 

Der Eigentümer wird hiermit aufgefordert, sein Recht am Eigentum an obiger Fundsache bis zum 09.04.2018 bei uns anzumelden.

Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Meldefrist nicht, so hat der Finder/die Finderin Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht vom Finder/von der Finderin nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird per Gesetz die Gemeinde des Fundorts selbst Eigentümerin der Sachen.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird über die Fundsache anderweitig verfügt.

Wenn Sie vermuten, dass es sich hierbei um Ihr Eigentum handelt, wenden Sie sich bitte unter Angabe der oben genannten Fundnummer an das:

 

Amt Warnow-West

Fachbereich Bürgerdienste

Siegfried Fittkau

Schulweg 1A

18198 Kritzmow

Tel.:     038207 633 54

Fax:     038207 633 29

E-Mail:  s.fittkau@warnow-west.de

www.amt-warnow-west.de

 

 

Folgende Sache wurde am 17.09.2017 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                        II10 32 92/18-17

Funddatum:                            16.09.2017

Aufbewahrung bis:                 16.03.2018

Kategorie:                                Fahrrad

Beschreibung:                        28-er Damenfahrrad,

Marke: CALVIN, Farbe:       grün-silber, mit Lenkerkorb, Gepäckträger und Ständer

Zustand:                                  fahrbereit

Fundort:                                  im Ort Kritzmow

 

Der Eigentümer wird hiermit aufgefordert, sein Recht am Eigentum an obiger Fundsache bis zum 16.03.2018 bei uns anzumelden.

Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Meldefrist nicht, so hat der Finder/die Finderin Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht vom Finder/von der Finderin nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird per Gesetz die Gemeinde des Fundorts selbst Eigentümerin der Sachen.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird über die Fundsache anderweitig verfügt.

Wenn Sie vermuten, dass es sich hierbei um Ihr Eigentum handelt, wenden Sie sich bitte unter Angabe der oben genannten Fundnummer an das:

 

Amt Warnow-West

Fachbereich Bürgerdienste

Siegfried Fittkau

Schulweg 1A

18198 Kritzmow

Tel.:     038207 633 54

Fax:     038207 633 29

E-Mail:  s.fittkau@warnow-west.de

www.amt-warnow-west.de

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht.

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen

 

Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 10.1, Mischgebiet „Alt Sievershagen“, 3. Änderung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14 und 15 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I s. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBI I S. 1748) in ihrer Sitzung am 15.10.2015 eine Satzung über eine Veränderungssperre für den nach § 2 definierten räumlichen Geltungsbereich beschlossen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) und des § 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I s. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBI I S. 2808) in ihrer Sitzung am 12.10.2017 eine Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den nach § 2 definierten räumlichen Geltungsbereich beschlossen.

§ 1 Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung hat am 15.10.2015 den Aufstellungsbeschluss für die dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10.1, Mischgebiet „Alt Sievershagen“ in Sievershagen gefasst. Zur Sicherung der Planung wurde für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf die Baugebiete 1 und 4 des Bebauungsplanes Nr. 10.1, Mischgebiet „Alt Sievershagen“, 3. Änderung.

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

a, Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b, Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht durchgeführt werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1) Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie wird mit Ablauf des 09.11.2017 wirksam. Sie tritt nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung außer Kraft.

(2) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren der 3. Änderung des B-Planes Nr. 10.1 rechtsverbindlich abgeschlossen ist.Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltungsmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch die Veränderungssperre eingetretene Vermögensnachteile sowie auf die Vorschriften des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V über die fristgemäße Geltendmachung von Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften wird hingewiesen.

 

Anlage: Übersicht zum räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre

Kritzmow, 23.10.2017

H. Kutschke

Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:         26.10.2017

abzunehmen ab:        10.11.2017                             __________________________

Unterschrift, Dienstsiegel

 

abgenommen am:      _________                             __________________________

Datum                                    Unterschrift, Dienstsiegel

 

Anlage: Übersicht zum räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre

Anlage zur Bekanntmachung

 

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht.

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen

Bebauungsplan Nr. 26.1 – 2. Änderung Gewerbegebiete südlich der B 105 in Sievershagen

 

Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in ihrer Sitzung am 04.05.2017 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26.1 – Gewerbegebiete südlich der B 105 in Sievershagen – als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

Damit tritt die Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26.1 – 2. Änderung – Gewerbegebiete südlich der B 105 in Sievershagen – nach Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung und die zugehörige Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow-West, Bauverwaltung, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, während der Dienstzeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S.777) enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Kritzmow, 23.10.2017

H. Kutschke

Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:            24.10.2017

abzunehmen ab:           08.11.2017                    ____________________

Unterschrift, Dienstsiegel

 

 

abgenommen am:         ………………                   ____________________

Unterschrift, Dienstsiegel

Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.10.2017.

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Widmungsverfügungen

Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.10.2017.

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Widmungsverfügung

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.
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Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Bebauungsplan Nr. 20.1 – 1. Änderung
„Wohngebiet Am Ostseestrand“ in Elmenhorst

Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen in der Sitzung am 28.09.2017 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20.1 „Wohngebiet Am Ostseestrand“ und der Entwurf der Begründung liegen

vom 09.11. 2017 bis zum 11.12. 2017

im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, während der Dienst- und Öffnungszeiten öffentlich aus.

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – B-Plan Nr. 20.1; 1. Änderung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat in öffentlicher Sitzung am 05.10.2017 gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 in der zurzeit geltenden Fassung die Neubenennung von Straße beschlossen.

Dies wird hiermit im Sinne von § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2014 allgemein bekannt gegeben.

Weiterlesen Festsetzung von Straßennamens in der Gemeinde Papendorf

Verlängerung der Aufstellung der Vorschlagslisten zur Schöffenwahl für die Amtszeit von 2019 bis 2023 – Bewerbungen sind noch bis zum 26.01.2018 möglich.
(betrifft die Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Stäbelow und Ziesendorf)


Im ersten Halbjahr 2018 sind bundesweit die Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 zu wählen. Gesucht werden in der

Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen                    5
Gemeinde Kritzmow                                                 4
Gemeinde Lambrechtshagen                                  3
Gemeinde Papendorf                                                3
Gemeinde Pölchow                                                    1
Gemeinde Stäbelow                                                   2
Gemeinde Ziesendorf                                                2

Frauen und Männer, die am Amts- und Landgericht Rostock als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Weiterlesen Aufstellung der Vorschlagslisten zur Schöffenwahl für die Amtszeit von 2019 bis 2023

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in öffentlicher Sitzung am 28. September 2017 gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) die Neubenennung einer Straße beschlossen.

Dies wird hiermit im Sinne von § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) allgemein bekannt gegeben.

Weiterlesen Festsetzung eines Straßennamens in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Beschluss der Gemeindevertretung vom 05.10.2017.
Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Weiterlesen Gemeinde Papendorf – Widmungsverfügung

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht.
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Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Lambrechtshagen

Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 30, Wohngebiet „Alt Sievershagen“

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14 und 15 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I s. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBI I S. 2808) in ihrer Sitzung am 12.10.2017 folgende Satzung beschlossen:

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Satzung der Gemeinde über eine Veränderungssperre für den B-Plan Nr. 30

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht.
—————————————————————————–

Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Lambrechtshagen

Bebauungsplan Nr. 30, Wohngebiet „Alt Sievershagen“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in ihrer Sitzung am 12.10.2017 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 30, Wohngebiet „Alt Sievershagen“ beschlossen.

Die Gemeinde strebt mit dem Aufstellungsverfahren folgendes Planungsziel an:

  • Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes, zur Errichtung von Eigenheimen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch Wohnbebauung
  • im Osten durch die Straße Alt Sievershagen
  • im Süden durch Wohnbebauung und
  • im Westen durch die Straße Steinfulgen.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – B-Plan Nr. 30, Aufstellungsbeschluss

Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 24.06.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West, mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 07/19. Jahrgang, vom 07.2011, in Kraft getreten am 19.07.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 04.11.2011, veröffentlicht am 08.11.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 09.11.2011

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 02.05.2013, veröffentlicht am 03.05.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 04.05.2013

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 11.12.2014, veröffentlicht am 31.12.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 01.01.2015

e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 18.02.2016, veröffentlicht am 18.02.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 19.02.2016

f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 17.02.2017, veröffentlicht am 17.02.2017 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 18.02.2017.

 

§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Ziesendorf führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt: Geteilt. Oben von Rot und Silber im Zinnenschnitt schräglinks geteilt. Unten in Blau ein aus drei Tragsteinen und einem Deckstein bestehendes silbernes Steingrab.

(3) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(4) Die Flagge der Gemeinde Ziesendorf ist gleichmäßig längsgestreift. Der obere Streifen ist von Rot und Weiß im Zinnenschnitt heraldisch schräglinks geteilt. Der untere Streifen ist blau und mittig mit der Figur des Gemeindewappens belegt, die vier Fünftel der Höhe des Streifens einnimmt; einem aus drei Tragsteinen und einem Deckstein bestehenden weißen Steingrab. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur    Länge wie 2 zu 3.

(5) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift
GEMEINDE ZIESENDORF • LANDKREIS ROSTOCK •.

(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Ziesendorf, Fahrenholz, Nienhusen, Buchholz, Buchholz-Heide. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.
Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

 § 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen;
  2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner;
  3. Grundstücksgeschäfte.

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.  Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 4 Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name Aufgabengebiet Zusammensetzung
Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben 3 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 3 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 3 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West.

 

§ 5 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entschei- dungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden. Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
    – bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO;
  2. die Verfügung über Gemeindevermögen über
    – die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
    – die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä..

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2 000 EURO Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren sowie Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen, Garagenmietverträge;
  2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen. Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Finanzausschusses einholen;
  3. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche      Zuwendungen unter 100 EURO.

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

  • Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD in befristeten und geringfügigen       Beschäftigungsverhältnissen

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den

  • § 24 ff. BauGB nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über

  1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden;
  2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre);
  3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen);
  4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die             Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB);
  5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB);
  6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die             Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB);
  7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über

  1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung);
  2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag;
  3. a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
    b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

  • bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.
  • bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

 

§ 6 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 850 Euro.

Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 135 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 85 Euro. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 40 Euro.

Wird bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind.

Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

 

 § 7 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

  • Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“,
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“,
  • sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5b in Ziesendorf. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5b in Ziesendorf. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.

Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

 

§ 8 (In-Kraft-Treten)