GEMEINDE STÄBELOW
4. Änderung des B-Plans Nr. 02 „Gewerbegebiet Satower Straße“
hier: Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13a (2) i.V.m. § 3 (2) BauGB)
GEMEINDE STÄBELOW
4. Änderung des B-Plans Nr. 02 „Gewerbegebiet Satower Straße“
hier: Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13a (2) i.V.m. § 3 (2) BauGB)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 11.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 05.07.2012 folgende Satzung erlassen.
Artikel 1
Änderungen
Die Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und vom 22.02.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 7 vom 06.04.2001, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 27.09.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 22 vom 02.11.2001 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.
Elmenhorst/Lichtenhagen, 05.07.2012
Harbrecht
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
(StrRS)
-Lesefassung-
Die Lesefassung berücksichtigt die
a) Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 30.03.2006, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 08/14. Jahrgang vom 24.04.2006, in Kraft getreten am 25.04.2006
b) Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 25.09.2008, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 11/16. Jahrgang vom 10.11.2008, in Kraft getreten am 22.01.2008
c) Zweite Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 10.12.2009, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 01/18. Jahrgang vom 18.01.2010, in Kraft getreten am 19.01.2010
d) Dritte Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 10.07.2012, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 17.07.2012, in Kraft getreten am 18.07.2012.
§ 1
Inhalt der Satzung
Diese Satzung regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die Reinigung der Straßen. Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Reinigung, sowie die Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) der Straßen.
§ 2
Begriffe
§ 3
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke und einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Zusätzlich werden die teilweise außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen
– Steinbecker Weg
– Zu den Tannen
– Admannshäger Weg
– Sievershäger Weg
in den Winterdienst einbezogen.
(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen.
Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 6 und 8 übertragen wird.
§ 4
Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung.
§ 5
Reinigungsklassen
Die von der Gemeinde zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt:
RK | Öffentliche Reinigung | Straßenteil | Häufigkeit |
SF 52 | Sommerreinigung | Fahrbahn | 1 x jährlich (in der Zeit vom 01.04.-31.10.) |
SF 26 | Sommerreinigung | Fahrbahn | 2 x jährlich (in der Zeit vom 01.04. – 31.10.) |
WF | Winterdienst | Fahrbahn | nach Erfordernis (in der Zeit vom 01.11. – 31.03.) |
§ 6
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege,
Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
b) Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers.
a) die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen,
b) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen, Bordsteinen und Bordsteinkanten.
(2) Die Reinigungspflicht trifft anstelle des Eigentümers
1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung
überlassen ist.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
§ 7
Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 6 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
Kehricht und sonstiger durch die Säuberung anfallender Unrat dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgelagert werden.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
§ 8
Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst)
(1) Der Winterdienst folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege, Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
2. In den nicht im Verzeichnis über den Winterdienst aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen die Hälfte der Fahrbahnen sowie die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen.
(2) Die Winterdienstpflicht trifft anstelle des Eigentümers
1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung
überlassen ist.
(3) Ist der Winterdienstpflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit dem Winterdienst zu beauftragen.
§ 9
Art und Umfang der Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte
Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte- beseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrs-
mittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.
3. Schnee ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach
beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.
4. Glätte ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,
an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
5. Auf den mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußverkehr behindern, unter Schonung der Gehwege zu entfernen.
6. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
§ 10
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hundekot.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 i. V. m. § 50 (4) StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 6 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht im nach § 7 erforderlichen Umfang oder der zulässigen bzw. erforderlichen Art und Weise reinigt,
2. entgegen § 8 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht in der nach § 9 erforderli-chen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw. Glätte befreit.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 8 i. V. m. § 49 StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 die Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht beseitigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 (2) StrWG-MV mit einer Geldbuße bis zu 1.250 EUR, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.
§ 12
Inkrafttreten
Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung | ||
Sommerreinigung |
||
Reinigungsklasse |
||
Lage | Straße |
SF |
Elmenhorst | An de Wieden |
SF26 |
Elmenhorst | Bachweg |
SF26 |
Elmenhorst | Bergstraße |
SF26 |
Elmenhorst | Driftenweg |
SF26 |
Elmenhorst | Feldweg |
SF26 |
Elmenhorst | Froschweg |
SF26 |
Elmenhorst | Ganterstrat |
SF26 |
Elmenhorst | Gauswisch |
SF26 |
Elmenhorst | Gewerbeallee |
SF26 |
Elmenhorst | Hauptstraße (Ortsdurchfahrt Landesstraße L 12) |
SF26 |
Elmenhorst | Nordstraße |
SF26 |
Elmenhorst | Pappelweg, bis Ende Bebauung |
SF26 |
Elmenhorst | Querstraße |
SF26 |
Elmenhorst | Rosenwinkel |
SF26 |
Elmenhorst | Schulweg |
SF26 |
Elmenhorst | Steinbecker Weg Nrn. 1a bis 5 (Kreisverkehr) |
SF26 |
Elmenhorst | Strandweg, bis Ende Bebauung |
SF26 |
Elmenhorst | Waldweg |
SF26 |
Elmenhorst | Wiedenfläut |
SF26 |
|
||
Lichtenhagen | Admannshäger Weg, zwischen Dorfstraße und Einmündung Eschenholt |
SF26 |
Lichtenhagen | Ahrensholt |
SF26 |
Lichtenhagen | Am Dorfteich |
SF26 |
Lichtenhagen | Berberitzenweg |
SF26 |
Lichtenhagen | Birkenholt |
SF26 |
Lichtenhagen | Buchenholt |
SF26 |
Lichtenhagen | Dorfstraße (Ortsdurchfahrt Kreisstraße K 10) |
SF26 |
Lichtenhagen | Eschenholt |
SF26 |
Lichtenhagen | Evershäger Weg |
SF26 |
Lichtenhagen | Hainbuchenweg |
SF26 |
Lichtenhagen | Kattenstiert |
SF26 |
Lichtenhagen | Lindenholt |
SF26 |
Lichtenhagen | Lütter Weg |
SF26 |
Lichtenhagen | Sievershäger Weg, außer Zuwegung zu Nrn. 1, 1a |
SF26 |
Lichtenhagen | Zu den Tannen Nrn. 1 bis 15 |
SF26 |
Lichtenhagen | Zum Wiesengrund |
SF26 |
Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung | ||
Winterdienst |
||
Lage | Straße |
WF |
Elmenhorst | An de Wieden |
WF |
Elmenhorst | Bachweg |
WF |
Elmenhorst | Bergstraße |
WF |
Elmenhorst | Driftenweg |
WF |
Elmenhorst | Feldweg |
WF |
Elmenhorst | Froschweg |
WF |
Elmenhorst | Ganterstrat |
WF |
Elmenhorst | Gauswisch |
WF |
Elmenhorst | Gewerbeallee |
WF |
Elmenhorst | Gösselweg |
WF |
Elmenhorst | Hauptstraße (Ortsdurchfahrt Landesstraße L 12) |
WF |
Elmenhorst | Immenrump |
WF |
Elmenhorst | Nienhäger Weg |
WF |
Elmenhorst | Nordstraße |
WF |
Elmenhorst | Pappelweg |
WF |
Elmenhorst | Querstraße |
WF |
Elmenhorst | Rosenwinkel |
WF |
Elmenhorst | Sanddornweg |
WF |
Elmenhorst | Schulweg |
WF |
Elmenhorst | Seeigelweg |
WF |
Elmenhorst | Seenadelweg |
WF |
Elmenhorst | Seenelkenweg |
WF |
Elmenhorst | Seeschwalbenweg |
WF |
Elmenhorst | Seesternweg |
WF |
Elmenhorst | Steinbecker Weg |
WF |
Elmenhorst | Strandweg |
WF |
Elmenhorst | Waldweg |
WF |
Elmenhorst | Wiedenfläut |
WF |
Elmenhorst | Zu den Teichen |
WF |
|
||
Lichtenhagen | Admannshäger Weg |
WF |
Lichtenhagen | Ahrensholt |
WF |
Lichtenhagen | Am Anger |
WF |
Lichtenhagen | Am Dorfteich |
WF |
Lichtenhagen | An Backhus |
WF |
Lichtenhagen | Berberitzenweg |
WF |
Lichtenhagen | Birkenholt |
WF |
Lichtenhagen | Buchenholt |
WF |
Lichtenhagen | Dorfstraße (Ortsdurchfahrt Kreisstraße K 10) |
WF |
Lichtenhagen | Eschenholt |
WF |
Lichtenhagen | Evershäger Weg |
WF |
Lichtenhagen | Hainbuchenweg |
WF |
Lichtenhagen | Kattenstiert |
WF |
Lichtenhagen | Klein Lichtenhäger Weg |
WF |
Lichtenhagen | Lindenholt |
WF |
Lichtenhagen | Lütter Weg (nur befestiger Bereich) |
WF |
Lichtenhagen | Sievershäger Weg, auch Zuwegung zu Nr. 1, 1a |
WF |
Lichtenhagen | Sonnenweg |
WF |
Lichtenhagen | Teichweg |
WF |
Lichtenhagen | Zu den Tannen |
WF |
Lichtenhagen | Zum Wiesengrund |
WF |
außer Stichstraßen |
Dritte Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777) sowie des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V, S. 323, 324), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 05.07.2012 folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (StrRS) vom 30.06.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2009, wird wie folgt geändert:
RK | Öffentliche Reinigung | Straßenteil | Häufigkeit |
SF 52 | Sommerreinigung | Fahrbahn | 1 x jährlich (in der Zeit vom 01.04.-31.10.) |
SF 26 | Sommerreinigung | Fahrbahn | 2 x jährlich (in der Zeit vom 01.04. – 31.10.) |
WF | Winterdienst | Fahrbahn | nach Erfordernis (in der Zeit vom 01.11. – 31.03.) |
2. In den §§ 6 und 8 werden jeweils im Abs. 3 die Sätze 2 und 3 gestrichen.
3. In § 10 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hundekot.“
4. Der § 11 erhält folgende Fassung:
“§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 i. V. m. § 50 (4) StrWG-MV handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 6 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht im nach § 7 erforderlichen
Umfang oder der zulässigen bzw. erforderlichen Art und Weise reinigt,
2. entgegen § 8 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht in der nach § 9 erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw. Glätte befreit
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 8 i. V. m. § 49 StrWG-MV handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig entgegen § 10 die Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht
beseitigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 (2) StrWG-MV mit einer
Geldbuße bis zu 1.250 EUR, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR
geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.“
5. Im Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung werden die Zusätze
„SF52 = Reinigung alle 52 Wochen/ 1x im Jahr“ und „außer Stichstraßen“ gestrichen.
6. Alle im Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung -Sommerreinigung-
aufgeführten Straßen werden in „SF 26“ eingestuft.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow, den 10.07.2012
H. Harbrecht
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Grünflächensatzung)
-Lesefassung-
Die Lesefassung berücksichtigt die
a) Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Grünflächensatzung) vom 22.10.2002, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 25/10. Jahrgang vom 15.11.2002, in Kraft getreten am 16.11.2002
b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Grünflächensatzung) vom 08.02.2011, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 3/19. Jahrgang vom 14.03.2011, in Kraft getreten am 15.03.2011
c) Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen (Grünflächensatzung) vom 10.07.2012, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 17.07.2012, in Kraft getreten am 18.07.2012.
§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
(1) Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und nutzbare Grünflächen im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen. Sie dienen der ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der Verbesserung des Klimas, der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung der kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen.
Hierzu gehören:
– die Grün- und Parkanlagen mit ihren Pflanzungen und Einrichtungen einschließlich der Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind;
– die zentralen Grünflächen in den Wohngebieten;
– die Schutzpflanzungen;
– das Straßenbegleitgrün;
– die Kinderspiel- und Bolzplätze sowie Kleinsportanlagen;
– die Alleen und begrünten Plätze.
(2) Bestandteile von Grünflächen sind:
– Rasen- und Wiesenflächen;
– Bäume, sowie deren Kronentraufbereich, Gehölz- und Blumenflächen;
– Wege- und Platzflächen innerhalb von Grünflächen;
– Wasserflächen;
– Mauern, Treppen, Rampen, Zäune, Geländer, Ballfanggitter, Sandkästen und andere bauliche Anlagen;
– Versorgungsleitungen und -einrichtungen, einschließlich Beleuchtung, soweit sie ausschließlich der Funktion der Grünfläche dienen;
– Bänke, Stühle, Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte, Pflanzgefäße und sonstige Ausstattungen.
(3) Für Grünflächen und Bestandteile von Grünflächen, die unter Denkmalschutz stehen, gelten außerdem die Festlegungen des Denkmalschutzgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner gültigen Fassung.
§ 1 a Widmung und Einziehung
(1) Die Widmung erfolgt mit Übergabe der Anlage an die Öffentlichkeit und/oder, soweit vor-
handen, durch Aufnahme in ein Grünflächenkataster.
(2) Eine öffentliche Grünfläche kann vollständig oder teilweise eingezogen und/oder in der
Nutzungsart verändert werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird
oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern.
(3) Bauplanungsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 2 Benutzung der öffentlichen Grünflächen
(1) Die öffentlichen Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der
Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt (Allgemeingebrauch). Jegliche Benutzung ist
nach dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen anderer Nutzer auszurichten.
(2) Die Benutzung von Anlagen oder von Anlagenteilen kann durch Gebote oder Verbote
geregelt werden. Bestimmte Arten der Nutzung können ausgeschlossen werden.
(3) Die Benutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene
Gefahr. Das Spielen in Gewässern innerhalb von Grünflächen ist aus hygienischen und
sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet.+(4) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden,
die einem Benutzer
a) durch vorschriftswidriges Verhalten,
b) durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen,
c) durch das Verhalten anderer Benutzer,
d) beim Baden, auch in erlaubten Gewässern entstehen.
Die Verpflichtung der Gemeinde zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte auf Plätzen und
Wegen öffentlicher Grünflächen sowie Verkehrssicherung bei Bäumen in Parkanlagen
beschränkt sich auf Wege mit hoher Benutzerfrequenz.
Spielplätze werden in den Wintermonaten nicht geräumt oder gestreut. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Weitere generelle oder zeitweilige Nutzungseinschränkungen wegen gartenpflegerischer
Arbeiten (z. B. Baumpflegearbeiten) sind jederzeit möglich. Gleiches gilt bei eingeschränkter
Bewirtschaftung (z. B. Winterdienst).
(6) Nutzungen, die der Zweckbestimmung nicht entsprechen, sind Sondernutzungen. Dazu
gehören insbesondere Tief- und Hochbauarbeiten, Baustelleneinrichtungen, Lagerplätze,
Überbauungen, Einfriedungen, Nutzung für Veranstaltungen (wie Volksfeste, Jahrmärkte,
Volkssport, Kultur usw.). Für Sondernutzungen gilt § 4.“
§ 3 Verhalten in öffentlichen Grünflächen
(1) In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt
1. Gehölz- und Blumenflächen zu betreten,
2. Vegetationsflächen zur Abkürzung von Wegen zu benutzen,
3. die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen,
4. Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände abzuladen, abzukippen
bzw. abzustellen oder Grabungen aller Art vorzunehmen,
5. Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu entnehmen, zu beschä-
digen oder zu zerstören,
6. eigenmächtig Pflanzungen aller Art, Gehölzschnitt oder Mäharbeiten vorzu-
nehmen,
7. Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen,
8. wildlebende Tiere und verwilderte Haustiere zu füttern,
9. Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu verändern,
einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches,
10. die Anlagen mit Kraftfahrzeugen zu befahren, zu Reiten bzw. Fahrzeuge oder
Anhänger abzustellen,
11. zu zelten bzw. in Wohnwagen zu campieren,
12. offene Feuerstellen zu errichten und zu betreiben,
13. vermeidbaren Lärm zu verursachen, wie z. B. durch die Benutzung von
Musikwiedergabegeräten
14. sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufzuhalten, soweit dadurch die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden,
15. Werbeanlagen aufzustellen
16. in vorhandenen natürlichen oder künstlichen Gewässern, ausgenommen Bade
stellen, zu Baden und zu Spielen oder Wasser zu entnehmen
17. nicht freigegebene Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
18. als Unbefugter Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische
Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden,
19. chemische Auftaumittel zu verwenden.
(2) Der Alkoholgenuss sowie das Rauchen auf Spiel- und Kleinsportanlagen sind verboten.
(3) Personen, die Tiere auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass
1. Personen durch die Tiere nicht belästigt werden,
2. die Tiere von Kinderspielplätzen ferngehalten werden,
3. sonstige Grünflächen bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht beschä-
digt werden,
4. anfallender Kot sofort entfernt wird.
§ 4 Sondernutzungen
(1) Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen kann im Einzelfall eine Benutzung der öffentlichen
Grünflächen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung hinausgeht, genehmigen
bzw. Untersagungen zeitweise aufheben (Sondernutzung). Zu Sondernutzungen zählen
insbesondere:
1. Aufstellen und Anbringen, Ein- und Ausbau jeglicher Anlagen, Gegenstände und
Einrichtungen auf, über und unter Grünanlagen
2. Aufgrabungen jeder Art
3. Ablagerung von Baustoffen, Material, Bodenaushub, Schutt und dergleichen
4. das Befahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art
5. Durchführung von Veranstaltungen, Jahrmärkten, Sportwettkämpfen einschließlich
Trainingsbetrieb, Gastronomie, Handel, Schaustellerei, Revue, Theater, Tanz, Musik u. ä.,
6. Entnahme von Pflanzen und Pflanzenteilen (einschließlich deren Entwicklungsstufen
z. B. Früchte, Samen u. Ä.) sowie Pflegemaßnahmen durch Dritte.
(2) Für Sondernutzungen auf Grünflächen zu den Zwecken Gastronomie, Handel, Schaustellerei, Revue, Theater, Tanz und Musik u. ä., die ausgehend von ihrem publikumswirksamen und kommerziellen Charakter im wesentlichen ordnungsrechtlichen und gewerblichen Bestimmungen unterliegen, ist die jeweils für dem öffentlichen Verkehrsraum geltende Sondernutzungssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen maßgebend.
(3) Eine Sondernutzung wird nur auf schriftlichen Antrag genehmigt. Dieser sollte spätestens
14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer gestellt werden, wobei Umfang und Dauer seitens des Antragstellers so gering wie möglich zu bemessen sind. Die Fristregelung gilt nicht für Zirkusse. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist. Die Genehmigung gilt auch als erteilt, wenn der Antrag binnen einer Frist von 1 Monat nicht beschieden ist, es sei denn, die Frist ist aus sachlichen Gründen ausdrücklich verlängert worden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
(4) Die Genehmigung wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Auf Dauer angelegte Nutzungen sollen in der Regel auf Widerruf genehmigt werden. Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde auf Dritte übertragen werden.
(5) Die Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihre mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die Anlage ein Schaden nicht verursacht worden wäre.
(6) Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen kann statt der Herstellung Schadensersatz in Geld verlangen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter haben sie die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen freizustellen. Nach Nutzungsende ist die benutzte Grünfläche fachgerecht wiederherzustellen.
(7) Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung ohne vorherige Aufforderung die durch Sondernutzungen entstandenen Verunreinigungen und/oder Beschädigungen auf Kosten der Pflichtigen zu beseitigen. Dies gilt auch bei unterbliebener oder unsachgemäßer Wiederherstellung nach Aufforderung durch die Gemeinde.
(8) Die Gemeinde kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen.
(9) Für Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung fallen Verwaltungsgebühren nach der hierfür geltenden Satzung des Amtes Warnow-West an.
§ 5 Gehölzschutz
Der Schutz von Gehölzen regelt sich nach den jeweils geltenden Gehölzschutzbestimmungen nach dem Naturschutz- und Bauplanungsrecht.
§ 6 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme
(1) Wer Grünanlagen, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung, einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
(2) Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, so kann die Gemeinde nach vorheriger Androhung und Fristsetzung (bei Gefahr im Verzug auch ohne dies) diesen auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen-
burg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. gegen ein nach § 2 Abs. 2 ausgesprochenes Gebot oder Verbot verstößt,
2. entgegen der Vorschrift des § 3 Abs. 1 in öffentlichen Grünanlagen
– Gehölz- und Blumenflächen betritt
– Vegetationsflächen zur Abkürzung von Wegen benutzt,
– die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigt,
– Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände ablädt, abkippt bzw. abstellt oder
– Grabungen aller Art vornimmt,
– Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen entnimmt, beschädigt oder zerstört,
– eigenmächtig Pflanzungen aller Art, Gehölzschnitt oder Mäharbeiten vornimmt,
– Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen entfernt,
– wildlebende Tiere und verwilderte Haustiere füttert,
– Ausstattungsgegenstände einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches beschmutzt,
beschädigt oder verändert,
– die Anlagen mit Kraftfahrzeugen befährt, reitet bzw. bzw. Fahrzeuge oder Anhänger ab
stellt
– zeltet bzw. in Wohnwagen campiert,
– offene Feuerstellen errichtet und betreibt,
– vermeidbaren Lärm verursacht, wie z. B. durch die Benutzung von Musikwiedergabegerä
ten,
– sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufhält, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit
und Ordnung beeinträchtigt werden,
– Werbeanlagen aufstellt,
– in vorhandenen natürlichen oder künstlichen Gewässern, ausgenommen Badestellen, badet
oder spielt oder Wasser entnimmt,
– nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt,
– als Unbefugter Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische Schädlingsbe-
kämpfungsmittel anwendet,
– chemische Auftaumittel verwendet,
3. entgegen § 3 Abs. 2 auf Spiel- und Kleinsportanlagen raucht oder Alkohol genießt,
4. entgegen § 3 Abs. 3 das mitgeführte Tier nicht vom Kinderspielplatz fernhält und in der
Grünanlage anfallenden Kot nicht sofort entfernt;
5. entgegen § 4 eine Sondernutzung ohne Genehmigung oder abweichend von einer erteilten
Genehmigung ausübt oder unberechtigt auf Dritte überträgt,
6. seine mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen entgegen § 4 Abs. 5 nicht in ordnungs-
gemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand errichtet und erhält,
7. die benutzte Grünfläche entgegen § 4 Abs. 5 nicht fachgerecht wiederherstellt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.“
§ 8 Inkrafttreten
Widmungsverfügung
Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Weiterlesen
Widmungsverfügung
Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Weiterlesen
Auf Grund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 05.07.2012 folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Änderungen
Die Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen (Grünflächensatzung) vom 22.10.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.02.2011, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow, 10.07.2012
Horst Harbrecht
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in öffentlicher Sitzung am 05.07.2012 gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) die Benennung von Straßen beschlossen. Weiterlesen
Amtliche Bekanntmachung Erörterungstermin
Planfeststellung nach § 18 a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für die Bauvorhaben „Ersatzneubau Eisenbahnüberführungen Papendorf, Bahn-km 25,056 und 24,264 Strecke Bützow – Rostock Hbf