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Gemeinde Kritzmow – Straßenreinigungsgebührensatzung

Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Kritzmow (StrGS)

Aufgrund der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. MV S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 06.08.2013 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1
Gebührentatbestand

Die Gemeinde Kritzmow erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach den §§ 6 oder 8 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern oder den dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke übertragen ist.

 

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Straßenreinigung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist. Dies sind insbesondere die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke durch eine an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossene Straße erschlossen werden.

(2) Gebührenschuldner sind anstelle der Grundstückseigentümer in folgender Reihenfolge

  1. die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von § 39 Abs. 2 Nummer 1 Satz 1 der Abgabenordnung,
  2. die Erbbauberechtigten,
  3. die Nießbraucher, sofern sie das gesamte Grundstück selbst nutzen,
  4. die dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist,
  5. die Verfügungsberechtigten, soweit Eigentumsfragen bei der Entstehung der Gebührenschuld ungeklärt sind.

(3) Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, bleibt der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Eigentümerwechsel stattgefunden hat, gebührenpflichtig. Bei einem Eigentumsübergang sind sowohl die bisherigen, als auch die neuen Eigentümer verpflichtet, den Übergang schriftlich anzuzeigen. Wird der Übergang nicht entsprechend Satz 2 angezeigt, haften die bisherigen Eigentümer für sämtliche Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Anzeige fällig geworden sind, neben den neuen Eigentümern.

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3
Gebührenmaßstab, Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlagen der Straßenreinigungsgebühr sind:

  1. die im Verzeichnis zu § 5 der Straßenreinigungssatzung angegebene Reinigungsklasse,
  2. die Flächenmeter des Grundstückes, das durch die an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossene Straße erschlossen wird,

(2) Die Flächenmeter (FM) eines Grundstückes ergeben sich durch Ziehen der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche.

(3) Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken wird für die zweite erschließende Straße und jede folgende eine Ermäßigung von einem Drittel gewährt, indem die Gebühr entsprechend gemindert wird. Als erste das Grundstück erschließende Straße gilt

a)      die Straße zu der das Grundstück nach der postalischen Anschrift zugeordnet ist,

b)      wenn die nach a) genannte Straße nicht an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen ist, die Straße mit der numerisch niedrigsten Reinigungsklasse.

(4) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn dazu über denjenigen öffentlichen Straßenteil in rechtlich zulässiger Weise Zugang genommen werden kann bzw. ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs besteht.

 

§ 4
Gebührensatz

Für die jeweilige Reinigungsklasse werden pro Flächenmeter folgende Gebühren erhoben:

 

Reinigungsklassen

Gebührensatz in Euro/Flächenmeter

jährlich ab 01.01.2014

Gebührensatz in Euro/Flächenmeter

für 1½ Jahre im Zeitraum:

01.07.2012 bis 31.12.2013

SF 4

(Reinigung Fahrbahn alle 4 Wochen)

0,23

0,35

SF 8

(Reinigung Fahrbahn alle 8 Wochen)

0,19

0,28

WF

(Winterdienst Fahrbahn nach Erfordernis)

0,72

1,08

 

§ 5
Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist ab 2014 das Kalenderjahr.

In 2013 wird für den Zeitraum 01.07.2012 bis 31.12.2013, also für 1½ Jahre erhoben.

(2) Erhöht sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage (z. B. Änderung der Reinigungsklasse, Neuvermessung des Grundstückes), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt maßgeblichen Ereignisses folgenden Jahres. Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage ermäßigt.

(3) Kann eine Reinigungsleistung der durch die öffentliche Straßenreinigung zu reinigenden Straßen wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Gemeinde zu vertreten hat oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so ermäßigt sich die Gebühr. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung in einer Straße nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebühr für die betreffenden Gebührenpflichtigen auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung in einer Straße auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt die Gebühr für die Dauer der Behinderung ganz. Parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche von Grundstückseigentümern zu vertretende Hindernisse zählen nicht als Behinderung im Sinne dieses Absatzes.

(4) Die Ermäßigung oder der Wegfall der Gebühr gemäß Absatz 5 wird von Amts wegen oder auf Antrag der Gebührenpflichtigen durch Gebührenbescheid festgelegt. Die volle Gebühr ist bis zum Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird, zu entrichten. Sie ist wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden, zu leisten.

 

§ 6
Festsetzung, Fälligkeit und Einziehung der Gebühr

(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben.

(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter bis ein neuer Bescheid ergeht.  In den folgenden Jahren ist die Gebühr jeweils am 01.07. des Jahres fällig.

(3) Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.

(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.

§ 7
Auskunfts- und Anzeigepflicht

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, an das Amt Warnow West alle Mitteilung zu machen, die die Gebührenpflicht begründen bzw. die Höhe der Gebühr beeinflussen. Auf Verlangen sind die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§ 8
Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung rückwirkend zum 01.07.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Gemeinde Kritzmow vom 20.04.2005, zuletzt geändert am 08.06.2010 außer Kraft.

(2) Soweit in der vorstehenden Satzung nur die männliche Sprachform genutzt wird, soll dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit dienen.

Kritzmow, 06.08.2013

 

Knopp
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.