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Ausweis-, Pass- und Meldebehörde / Übermittlungssperre/Auskunftssperre

Übermittlungssperren

Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten. Eine Übermittlungssperre kann jeder für sich einrichten lassen, um der Weitergabe seiner persönlichen Daten an:

– Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen ein Familienmitglied angehört, – Adressbuchverlage,
– Parteien und Wählergruppen sowie
– Über Alters- und Ehejubiläen
– Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

zu widersprechen.

Sie haben die Möglichkeit Ihren Widerspruch schriftlich oder persönlich im Amt Warnow-West, Meldebehörde einzulegen. Einen entsprechenden Vordruck können Sie verwenden.

Formular Widerspruch Datenübermittlung

Eine Einrichtung von Übermittlungssperren für Ihre Daten ist nur einmal erforderlich, da diese bis auf Widerruf im Melderegister des Amtes Warnow-West gespeichert sind.

 


Auskunftssperren

Unter besonderen Voraussetzungen kann für eine Person eine Auskunftssperre eingerichtet werden.

Dazu müssen nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Personen, die das für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre stellen. In diesem Antrag sind Begründungen für die Einrichtung einer Auskunftssperre anzugeben. Außerdem sind Unterlagen, aus denen sich Begründungen ergeben wie beispielsweise Anzeigen bei der Polizei oder Strafanzeigen beizufügen.

Der Antrag ist schriftlich bei der Ausweis-, Pass- und Meldebehörde einzureichen.

Über den Antrag auf Auskunftssperre wird durch schriftlichen Bescheid entschieden.