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Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 129 in Verbindung mit § 5 Abs.1 Satz 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Warnow-West vom 13.11.2025 folgende Satzung erlassen:

 

  • 1 Gegenstand und Höhe der Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung. Erstattungsfähige Auslagen sind Kosten für sachliche Aufwendungen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, soweit sie nicht bereits von der Gebühr erfasst sind, § 5 Abs. 7 KAG M-V. Sie sind auch zu erstatten, wenn die Amtshandlung gebührenfrei bleibt.

(2) Das Amt Warnow-West erhebt für Leistungen des eigenen Wirkungskreises die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsgebühren, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.

Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

(3) Für Leistungen, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungskostenrechts des Bundes oder des Landes M-V, unberührt.

(4) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach den in der Anlage aufgeführten Gebührensätzen.

(5) Soweit Rahmensätze für eine Gebühr vorgesehen sind (Ermessen), ist die Höhe der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die gebührenpflichtige Person, des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die besondere Leistung zu bemessen.

(6) Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Amtshandlungen nebeneinander, ist für jede Amtshandlung ein Gebührensatz zu erheben.

 

  • 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer

  1. die Leistung selbst beantragt hat oder das Verwaltungshandeln auf andere Weise veranlasst hat oder
  2. die Gebührenschuld dem Amt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
  3. für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

  • 3 Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag (in Textform oder mündlich) notwendig ist, mit dessen Eingang; im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, für die sie erhoben wird.

(2) Bei Rücknahme eines Antrags entsteht die Gebührenpflicht mit der Rücknahme.

(3) Die Vorauszahlung kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden.

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(5) Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

 

  • 4 Sachliche und persönliche Gebührenfreiheit

(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist:

  1. mündliche Auskünfte;
  2. schriftliche oder elektronische Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für Anfragende eine Gegenleistung nicht erfordern;
  3. Amtshandlungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden;
  4. Kostenentscheidungen;

Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Von Verwaltungsgebühren befreit sind nach § 5 Abs. 6 KAG M-V:

  1. das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 1 KAG M-V auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt;
  2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
  3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung (AO) dient.

  

  • 5 Auslagen

(1) Besondere bare und unbare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.

(2) Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.

(3) Zu ersetzen sind insbesondere:

  1. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  2. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
  3. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  4. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
  5. Zustellungs- und Nachnahmekosten.

(4) Für den Ersatz der baren und unbaren Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.

 

  • 6 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie Widerspruchsbescheiden

(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angeführten Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

 

  • 7 Auskunftspflicht

Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen.

 

  • 8 Umsatzsteuer

Soweit Gebührentatbestände nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die aufgeführte Gebühr als Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz festgelegten Höhe erhoben. Die Umsatzsteuer wird dabei in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

  • 9 Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Verwaltungsgebühr wird mit Entstehen der Leistung, für die sie erhoben wird, fällig.

(2) Für folgende Amtshandlungen sind Vorauszahlungen zu entrichten:
– Ausgabe einer Hundesteuer-Ersatzmarke (III.2),
– Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen oder öffentlicher Grünflächen (V.1) sowie
deren Verlängerung (V.1.1)
– Erteilung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz (V.2) sowie deren Verlängerung (V.2.1)

 

  • 10 Säumniszuschlag, Verjährung und Erstattung

Die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie die Verjährung und Erstattung von Verwaltungskosten regeln sich nach den Bestimmungen der §§ 18, 20 und 21 des Verwaltungskostengesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

  • 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 24.10.2002 nebst der vier Änderungen vom 04.11.2003, 24.03.2009, 21.09.2010 und 16.07.2020 außer Kraft.

 

Kritzmow, den

Kaiser

Amtsvorsteher

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.