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Herr Max Röhr hat den Verzicht seines Mandates als Gemeindevertreter der Gemeinde Kritzmow zum 28.02.2025 erklärt.

Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Landes- und Kommunalwahlgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist der Sitz von Herrn Max Röhr auf Frau Anja Schacht übergegangen, da Frau Schacht die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages der CDU ist.

 

 

Jörg Blotenberg

Gemeindewahlleiter

20.02.2025

In der Zeit vom 16.03.2025 bis voraussichtlich zum 21.03.2025 kommt es aufgrund von Sanierungsarbeiten des BÜ Bahnwärterhaus zu einer Vollsperrung des Bahnübergangs. Im Auftrag der DB InfraGo AG wird der gesamte Bahnübergang durch die DB Bahnbau Gruppe GmbH saniert. Es werden die Schienen erneuert und der gesamte Bahnübergangsbereich gerichtet und gestopft.

Für den Fuß- und Radverkehr soll eine temporäre Quermöglichkeit errichtet werden.

 

FB Bauverwaltung

Deutsche Bahn lädt zur Digitalen Infoveranstaltung am 18. Februar 2025 (17:00 – 19:00 Uhr) ein.

 

Die neue Grundsteuer tritt ab 01.01.2025 in Kraft. Es ist beabsichtigt, die neuen Hebesätze bis zum 30. Juni 2025 zu beschließen und danach die Grundsteuerbescheide zu verschicken. Es liegt momentan noch kein ausreichender Datenstand vor, um die aufkommensneutralen Hebesätze für das Jahr 2025 berechnen zu können. Von „Aufkommensneutralität“ wird gesprochen, wenn sich am gesamten Grundsteueraufkommen der Gemeinde nichts ändert. Leider kann dies nicht für jedes einzelne Grundstück gewährleistet werden. Zahlungen für die Grundsteuer 2025 müssen erst mit Vorliegen des neuen Grundsteuerbescheides geleistet werden.

Die Umsetzung der Grundsteuerreform wird in den nächsten Wochen unter Einsatz aller personellen Kapazitäten realisiert. Dies führt dazu, dass die Beantwortung und Bearbeitung anderer steuerlicher Anliegen mit längeren Bearbeitungszeiten verbunden ist. Seien Sie versichert, dass wir Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten werden. Wir bitten Sie, von telefonischen Rückfragen Abstand zu nehmen.

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 (VO/FV/20-173/2023) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2021 (VO/FV/20-174/2023) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 29.01.2025 den Jahresabschluss 2021 festgestellt und dem Bürgermeister Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2021 mit seinen Anlagen und die Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen und der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 1.11 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Uwe Barten

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

In Vorbereitung auf die Badesaison 2025 sind gemäß der Badegewässerlandesverordnung

(BadegewLVO M-V) die Badegewässer zu bestimmen. Das Gesundheitsamt legt gemeinsam mit den Gemeinden des Landkreises die Badegewässer fest, wobei im Vorfeld die Öffentlichkeit zu beteiligen ist.

 

Die folgende Auflistung enthält die Badegewässer im Amtsbereich Warnow-West, die beständig in den Überwachungsplan des Gesundheitsamtes aufgenommen werden.

Die Überwachung erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen (5 x in der Saison vom 20.05. – 10.09.) und deren Analyse einschließlich der Bestimmung von Temperatur und

pH-Wert. Des Weiteren erfolgt eine Sichttiefenmessung.

 

  • Ostseestrandabschnitt Elmenhorst, direkter Zugangsbereich am Parkplatz Strandweg (Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen)
  • Sildemower See, Liegefläche an der Seestraße (Gemeinde Papendorf)
  • Erdkuhle Papendorf, Liegefläche gegenüber Abzweig Warnowkihr (Gemeinde Papendorf)

 

Interessierte Einwohner können sich an das Gesundheitsamt des Landkreises Rostock, Dammchaussee 30 a in 18209 Bad Doberan (Tel. 03843-755 53211, weitere Informationen auch unter www.landkreis-rostock.de) oder an das Amt Warnow-West, Schulweg 1 a in 18198 Kritzmow (Tel. 038207-63340) wenden.

Die Frist für das Vorbringen von etwaigen Vorschlägen, Bemerkungen und Beschwerden endet am 20.02.2025.

 

 

Fachbereich Bauverwaltung

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 351), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12. Dezember und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Achte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6 / 19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.deam 09.02.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.deam 30.04.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 18.11.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.deam 18.12.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 26.04.2016, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.deam 28.04.2016 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 06.10.2020, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.deam 07.10.2020 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 03.12.2020, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.deam 05.01.2021 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Siebente Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 03.12.2020, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.deam 05.01.2021 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird folgender S. 2 eingefügt:

„Dies gilt nicht für Mitglieder der Gemeindevertretung.“

In Abs. 2 wird S. 2 zu 3, S. 3 zu 4.

2. § 3 Abs. 2 S. 2 wird wie folgt gefasst:

„Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Buchstaben a) bis c) in öffentlicher Sitzung zu beraten.“

3. § 3 Abs. 2 S. 3 wird gestrichen.

4. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Anfragen von Gemeindevertretern oder sachkundigen Einwohnern oder deren Vertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich beantwortet werden.“

5. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „wählt“ durch das Wort „bestimmt“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 3 Nr. 1 wird die Zahl „5.000“ ersetzt durch „5.000,01“.

7. § 4 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

Die Zahl „25.000“ wird durch die Zahl „25.000,01“ ersetzt und nach dem Wort „Euro“ werden die Worte „bis zu einer Wertgrenze von 500.000 Euro“ eingefügt.

8. § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:
1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro Jahresbetrag, soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind;
2. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen von 100 Euro bis höchstens 1.000 Euro.“

9. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen nach § 39 Abs. 2 S. 4 KV M-V.“

10. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name Aufgabengebiet Zusammensetzung
Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben 5 Mitglieder mit bis zu 2 sachkundigen Einwohnern
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschafts- und Denkmalschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 7 Mitglieder mit bis zu 3 sachkundigen Einwohnern
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 5 Mitglieder mit bis zu 2 sachkundigen Einwohnern
Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus Wirtschaftsentwicklung und Standortförderung, Fremdenverkehr 5 Mitglieder mit bis zu 2 sachkundigen Einwohnern

Sachkundige Einwohner können im Rahmen des § 36 Abs. 5 S. 1 KV M-V als Mitglieder eines beratenden Ausschusses bestimmt werden.“

11. § 5 Absatz 2 S.2 wird wie folgt gefasst:

„Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren.“

12. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„Für den Fall der Verhinderung von Ausschussmitgliedern wird ihre Vertretung nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren bestimmt.“

13. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Beiräte

(1) Zur besonderen Berücksichtigung der Belange der Menschen mit Behinderungen (MmB), der Jugendlichen und jungen Erwachsenen (JujE) und von Menschen über 60 Jahren (Mü60) wird für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung je ein Beirat gebildet. Die Beiräte unterstützen die jeweilige Bevölkerungsgruppe bei ihrer Teilhabe am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde und können den Fachausschüssen, in dringenden Fällen auch dem Hauptausschuss oder der Gemeindevertretung, Empfehlungen vorlegen. Sie bestehen aus fünf Mitgliedern, die von Vereinen, Verbänden oder von Gemeindevertretern vorgeschlagen und von der Gemeindevertretung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

(2) Die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung, die ihre Aufgaben im Einzelnen bestimmt.

(3) Die Beiräte zur besonderen Berücksichtigung der Belange der JujE (Jugendbeirat) und der Mü60 (Seniorenbeirat) wählen ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Zur Abwahl ist eine Mehrheit der Mitglieder des Beirats erforderlich. Den Vorsitz im Beirat zur besonderen Berücksichtigung der Belange der MmB (Behindertenbeirat) führt der Behindertenbeauftragte der Gemeinde, der zugleich geborenes Mitglied dieses Beirats ist.

(4) Die jeweiligen Vorsitzenden der Beiräte können an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Sie haben Rede- und Antragsrecht in Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Bevölkerungsgruppe.

(5) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich.

(6) Der Bürgermeister unterrichtet den jeweiligen Beirat zeitnah über anstehende Maßnahmen, welche die Aufgaben des Beirates betreffen.

(7) Die Mitglieder der Beiräte erhalten kein Sitzungsgeld. Der Vorsitz des Behindertenbeirates erhält eine funktionsbezogene monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung wie ein Fraktionsvorsitzender.“

 

14. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die Wendung „unterhalb einer Wertgrenze von“ jeweils durch die Wendung „innerhalb einer Wertgrenze von bis zu einschließlich“ ersetzt.

 

15. § 6 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt innerhalb einer Wertgrenze von bis zu einschließlich 30.000 Euro;“

 

16. § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb einer Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag;“

17. § 6 Absatz 4 wird gestrichen.

18. § 6 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

„§ 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung“ wird durch „§ 5 Abs. 1 und 4 Stellplatzsatzung“ ersetzt.

19. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„2.500 Euro“ wird durch „3.000 Euro“ ersetzt.

20. § 7 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

„, in denen er ununterbrochen vertreten wird.“

21. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„500 Euro“ wird durch „600 Euro“ und „250 Euro“ wird durch „300 Euro“ ersetzt.

22. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Übersteigt die Vertretungszeit drei Monate im Laufe von zwölf Monaten, in der er ununterbrochen vertritt, erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1.“

23. §7 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro, dies gilt nicht für den Bürgermeister.“

24. §7 Absatz 7 wird um einen Satz 2 ergänzt:

„Die Höchstzahl der Sitzungen für Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich acht beschränkt.“

25. In § 8 Absatz 1 S. 1 wird folgender 4. Stichpunkt eingefügt:

• „Verwaltungsakte in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen““

26. § 8 Absatz 1 S. 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Aushangfrist in den Fällen des Satzes 1, 2. Stichpunkt beträgt 7 Tage. Die Aushangfrist in allen anderen Fällen beträgt 10 Arbeitstage.“

27. § 8 Absatz 1 Satz 6 wird zu § 8 Absatz 1 Satz 7.

28. § 8 Abs. 2 S. 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „erfolgen“ werden die Worte „durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“ und“ eingefügt.

29. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Auslegungsfrist beträgt 30 Arbeitstage, soweit nicht Absatz 1 zutrifft oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Satzung zur 8. Änderung der Hauptsatzung tritt am 05.02.2025 in Kraft.

Kritzmow, 04.02.2025

 

Uwe Barten
Bürgermeister