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Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen Wohngebiet „Strandweg“ in Elmenhorst

Öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst-Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 10.09.2020 den Entwurf der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 6 Wohngebiet „Strandweg“ in Elmenhorst und den Entwurf der Begründung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB.

Der Entwurf der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 6 Wohngebiet „Strandweg“ in Elmenhorst und der Entwurf der Begründung liegen

vom 12.11.2020 bis einschließlich 14.12.2020

in der Bauverwaltung des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen auch im Internet unter www.amt-warnow-west.de (Bauleitplanung der Gemeinden/ Elmenhorst/Lichtenhagen) einsehbar.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zu den Entwürfen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 6 Wohngebiet „Strandweg“ in Elmenhorst unberücksichtigt bleiben.

Elmenhorst/Lichtenhagen, 20.10.2020

 

Uwe Barten
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk

ausgehängt   am: 21.10.2020

 

abzunehmen ab:  05.11.2020                                               ____________________

Unterschrift, Dienstsiegel

 

 

____________________

abgenommen am: ____________                                        Unterschrift, Dienstsiegel

 

Übersicht zum Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde Elmenhorst-Lichtenhagen (ohne Maßstab)

 

 

 

 

Auslegungsexemplar Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über den B-Plan Nr. 6 hier als PDF-Dokument

Begründung Auslegungsexemplar hier als PDF-Dokument

 

Öffentliche Bekanntmachung

Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Pölchow      – Nicht Öffentlich –

Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Pölchow lädt hiermit zu einer Versammlung der Jagdgenossen ein.

Ort: Gutshaus Wahrstorf , Wahrstorf, Zum Gutshof 1, 18059 Pölchow 

Termin: Mittwoch, 4. November 2020    Zeit: 18.00 Uhr

Weiterlesen Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Pölchow

§ 1 Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(3) Die Ladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der Beschlussvorlagen in Papierform. Bei Haushaltsplänen, Jahresrechnungen, Bilanzen sowie bei Unterlagen für die Bauleitplanung und für Baumaßnahmen kann dies in Kurzfassung erfolgen, wenn sie als solche gekennzeichnet sind. Die vollständigen Vorlagen werden in diesem Fall unter entsprechendem Hinweis bei der Ladung im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt und nur einzeln bestimmte Unterlagen auf ausdrückliche Anforderung in Papierform zugesandt.

§ 2 Teilnahme

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen.

(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen teil. Dem Amtsvorsteher und dem Leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Anderen Mitarbeitern der Verwaltung kann das Wort erteilt werden.

(3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teilnehmen.

§ 3 Medien, Bild-und Tonaufzeichnungen

(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

(2) Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

(3) Bild-und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung oder eine Fraktion widerspricht. Verwaltungsangehörige und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen. Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

(4) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der Billigung der Sitzungsniederschrift zu löschen.

§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen dem Bürgermeister möglichst spätestens drei Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sollen schriftlich oder in der Sitzung mündlich begründet werden.

(3) In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

(4) Beschlussvorlagen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung der Gemeindevertretung auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.deunter der Rubrik Sitzungstermine zu veröffentlichen.

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(2) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tagesordnung erweitern, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte, die von einem Gemeindevertreter beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

§ 6 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

  1. a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
    b) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses, über Entscheidungen nach §6 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden
    c) Einwohnerfragestunde
    d) Änderungsanträge zur Tagesordnung
    e) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
    f) Protokollkontrolle
    g) Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse
    h) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
    i) Schließen der Sitzung.

(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.

§ 7 Worterteilung

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Bürgermeister durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen, es sei denn, er ist Antragsteller oder vertritt ihn.

(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen.

(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten.

(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist dem Einbringer Gelegenheit zu geben, zuerst das Wort zu ergreifen.

(6) Einwohnern wird während der Einwohnerfragestunde eine zweimalige Wortmeldung gewährt. Fragen der Einwohner, die nicht sofort beantwortet werden können, sollen innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung schriftlich beantwortet werden.

§ 8 Ablauf der Abstimmung

(1) Über Anträge und Beschlussvorlagen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgermeister stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die

  1. a) dem Antrag zustimmen
    b) den Antrag ablehnen oder
    c) sich der Stimme enthalten

und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs-und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über denjenigen abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs-und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet der Bürgermeister über die Einordnung der Anträge.

(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Beschlussvorlage oder des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Beschlussvorlage oder den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

§ 9 Wahlen

(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung zwei Stimmzähler bestimmt.

(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

(4) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen oder Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Gemeindevertreter, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen Sitzungsausschluss verhängen.

(3) Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

(2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

§ 12 Fraktionen und Zählgemeinschaften

(1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.

(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden.

§ 13 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

  1. a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
    b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung
    c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und von Gästen
    d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
    e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
    f) Anfragen der Gemeindevertreter
    g) die Tagesordnung und Beschlüsse zur Änderung der Tagesordnung
    h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
    i) Ergebnis der Protokollkontrolle
    j) Anfragen der Einwohner, die nicht in der Sitzung beantwortet werden können
    k) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
    l) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
    m) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
    n) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertreter.

Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist ein gesonderter Teil zu fertigen, der Bestandteil der Niederschrift ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll den Gemeindevertretern innerhalb von 14 Tagen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.debereitgestellt werden. Darüber hinaus wird sie den Gemeindevertretern mit der Einladung zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung übersandt.

(3) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen der Gemeindevertretung sind auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.deunter der Rubrik Sitzungstermine der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

  1. a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
    b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
    c) Antrag auf Vertagung
    d) Antrag auf Ausschussüberweisung
    e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
    f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
    g) Antrag auf Schluss der Aussprache
    h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
    i) Antrag auf namentliche Abstimmung
    j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
    k) Antrag auf geheime Wahl.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Bürgermeister vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

§ 15 Ausschusssitzungen

(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung. Sie sind öffentlich, soweit dem nicht § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen oder § 29 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 KV M-V entgegenstehen oder die Tagesordnung den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsieht. Der Ausschussvorsitzende stimmt die Tagesordnung mit den Mitgliedern des Ausschusses vor der Veröffentlichung ab.

(2) Nicht den Ausschüssen angehörende Mitglieder der Gemeindevertretung werden per E-Mail über Tag, Ort und Beginn der Sitzungen der Ausschüsse informiert. Die Tagesordnung ordentlicher Ausschusssitzungen wird sieben Tage, die der Dringlichkeitssitzungen drei Tage vor den Ausschusssitzungen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt.

(3) Sitzungsprotokolle beratender Fachausschüsse werden von den Ausschussmitgliedern erstellt, die vom Ausschussvorsitzenden bestimmt werden, und sollen danach unverzüglich dem Amt übersandt werden. Die Protokolle der Ausschusssitzungen sollen allen Mitgliedernder Gemeindevertretung innerhalb von 14 Tagen nach den Sitzungen der Ausschüsse im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.debereitgestellt werden. Für Sachkundige Einwohner gilt das nur für die Sitzungsprotokolle des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Sitzungsprotokolle darüber hinaus mit der Einladung zur nächsten Sitzung übersandt.

(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses gehören, sollen im Hauptausschuss und in der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.

(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet der Bürgermeister, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt. Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

§ 16 Datenschutz

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen haben, die personenbezogene Daten enthalten, oder von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder die personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder eine Mitteilung über deren Inhalt an Dritte, ausgenommen bei Verhinderung im erforderlichen Umfang an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dies gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei oder Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten oder zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, gebilligt ist.

§ 17 Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet im Zweifel der Bürgermeister nach Beratung mit seinen Stellvertretern.

(2) Zur Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf es der Mehrheit aller Gemeindevertreter.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 30.06.2016 außer Kraft.

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, den 06.10.2020

 

Uwe Barten
Bürgermeister

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10. September 2020 als Korrektur des Satzungsbeschlusses vom 14. Mai 2020 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6 / 19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 09.02.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 30.04.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 18.11.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 18.12.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 26.04.2016, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 28.04.2016 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

 

1.In § 2 Rechte der Einwohner

    • wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst: „Der Bürgermeister beruft mindestens jährlich eine Versammlung für die Einwohner der Gemeinde ein.“
    • wird in Abs. 2 das Wort „dieser“ durch „ihr“ ersetzt.
    • wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst:„Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, können im Anschluss an den Bericht des Bürgermeisters und die Berichte der Ausschussvorsitzenden Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten. Die Fragezeit ist auf 30 Minuten begrenzt. Eine Aussprache findet nicht statt.“

 

2. In § 3 Gemeindevertretung

    • wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst:„Die Gemeindevertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.“
    • wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst: „Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
      1. bei Personalangelegenheiten Einzelner, außer bei Wahlen,
      2. bei Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
      3. bei Grundstücksgeschäften.
      Die Gemeindevertretung behandelt diese Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder keine berechtigten Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.“

 

3. In § 4 Hauptausschuss

  • werden in Abs. 1 die Zahlen „4“ jeweils durch das Wort „vier“ ersetzt.
  • wird in Abs. 2 das Wort „bzw.“ durch „oder“ und das Wort „werden“ durch „sind“
  • wird § 3 wie folgt neu gefasst: „Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über
    1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5.000 bis 25.000 Euro;
    2. die Verfügung über Gemeindevermögen bis 25.000 Euro und über
    3. die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 25.000 Euro.
  • werden in Abs. 4 die vier Aufzählungszeichen durch Nummern 1 bis 4 ersetzt, die Beträge „2 000“ in „2.000“ sowie „1 000“ in „1.000“ angepasst und die Schreibweise der Worte „EURO“ in „Euro“ verändert. Ferner wird Punkt 3 hinter dem Wort „Nutzung“ ergänzt mit „bis zu einem Jahr Laufzeit“ und in Punkt 4 das Wort „ähnliche“ in „ähnlichen“ geändert.
  • wird in Abs. 6 das Wort „laufend“ durch „in ihrer nächsten Sitzung“ ersetzt.

 

4. In § 5 Ausschüsse

  • wird im Aufgabengebiet des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt das Wort „Landschaftsschutz“ in „Landschafts- und Denkmalschutz“ erweitert.
  • wird im Aufgabengebiet des Ausschusses für Wirtschaft und Tourismus das Wort „Wirtschaftsförderung“ ersetzt durch „Wirtschaftsentwicklung und Standortförderung“.
  • treten an die Stelle des Abs. 2 nachfolgende Abs. 2 bis 5:
    „(2) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach Grundsätzen der Verhältniswahl.
    (3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit dem nicht § 3 Abs. 2 oder des § 4 Abs. 7 entgegenstehen oder die veröffentlichte Tagesordnung den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsieht. § 29 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 KV M-V gelten entsprechend.
    (4) Im Falle ihrer Verhinderung werden Ausschussmitglieder nicht vertreten.
    (5) Sind mehrere Ausschüsse sachlich zuständig, entscheidet der Hauptausschuss, welcher Ausschuss federführend tätig wird.“
    Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 6.

 

5. In § 6 Bürgermeister

  • wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst:„Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
    1. Die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb einer Wertgrenze von 5.000 Euro;
    2. die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb einer Wertgrenze von 25.000 Euro;
    3. die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro;
    4. die Abgabe von Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro, bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro pro Gesamtverpflichtung. Solche Erklärungen können vom Bürgermeister allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen in anwaltlichem Beistand gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.“
  • wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
    „Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:
    der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb einer Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen einschließlich solchen für Gärten und Kleinflächen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als zwei Jahren.
    2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen unterhalb der Wertgrenze von 3.000 Euro, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss bis 25.000 Euro;
    3. Die Annahme und Vermittlung von Spenden und ähnlichen Zuwendungen unter 100 Euro.
  • wird Abs. 4 wie folgt neu gefasst:
    „Für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD werden dem Bürgermeister die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen.“
  • wird Abs. 5 wie folgt neu gefasst:
    „Der Bürgermeister entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach
    § 24 ff. BauGB nicht ausgeübt werden soll, es sei denn, das betroffene Grundstück kommt als Ganzes oder in Teilflächen als Verkehrsfläche, als Zuwegung für andere Grundstücke oder für eine andere öffentliche Nutzung in Betracht. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.“
  • wird in Abs. 6 nach dem Wort „entscheidet“ folgendes eingefügt: „im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt“. Satz 2 entfällt, der bisherige Satz 3 wird als Satz 2 wie folgt gefasst: „Der Bürgermeister unterrichtet unverzüglich die Gemeindevertretung, wenn das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung.“
  • wird in Abs. 7 wird nach dem Wort „weiterhin“ folgendes eingefügt: „im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt“. Satz 2 entfällt.
  • wird Abs. 8 wie folgt neu gefasst:
    „Der Bürgermeister entscheidet im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt über Anträge zur Ablösung der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).“
  • wird Abs. 9 wie folgt neu gefasst:
    „Die Gemeindevertretung ist in ihrer nächsten Sitzung über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.“
  • wird Abs. 10 wie folgt neu gefasst:
    „Der Bürgermeister lädt die Vorsitzenden aller Ausschüsse der Gemeindevertretung und die Fraktionsvorsitzenden mindestens vierteljährlich zu einem gemeinsamen Informationsgespräch ein.“

 

6. § 7 Entschädigungen

wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von
2.500 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit die Zeit, während welcher der Bürgermeister zu vertreten ist, nicht insgesamt drei Monate im Laufe von zwölf Monaten übersteigt.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 500 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 250 Euro. Übersteigt die Vertretungszeit drei Monate im Laufe von zwölf Monaten, erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt zugleich die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 7 beziehen, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 beziehen, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, und die Sitzungen ihrer Fraktionen, die sich mit der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen.
(5) Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.
(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(7) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 120 Euro monatlich.“

 

7. § 8 Öffentliche Bekanntmachungen

Es wird in Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort „sind“, in Satz 4 hinter „Dorfstraße 40“ sowie in Abs. 2 Satz 1 jeweils hinter „Gewerbeallee 45“ sowie „Dorfstraße 40“ und in Abs. 4 in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Kritzmow“ ein Komma gesetzt.

 

Aritkel 2
Inkrafttreten

Punkt 6 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020, alle weiteren Punkte zum 01.04.2020 in Kraft.

 

Kritzmow, 06.10.2020

 

Uwe Barten
Bürgermeister