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Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.
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Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Außenbereichssatzung „Zu den Tannen“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Öffentlichen Auslegung des Entwurfs (§ 3 (2) BauGB)

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Außenbereichssatzung „Zu den Tannen“

Folgende Sache wurde am 21.06.2016 als Fund gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/08-16
Funddatum: 06.06.2016
Aufbewahrung bis: 06.12.2016
Kategorie: Fahrrad
Beschreibung: 28-er Damenfahrrad, Rahmen-Nr.: 1841U138
Marke: Diamant
Farbe: blaugrau mit Ständer + Gepäckträger
Fundort: Papendorf, Warnowkihr

Weiterlesen Amt – Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde Lambrechtshagen amtlich öffentlich bekannt gemacht.
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Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen

Bebauungsplan 26.1, Gewerbegebiet südlich der B 105 in Sievershagen, 2. Änderung 

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für die 2. Änderung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in ihrer Sitzung am 09.06.2016 den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26.1, Gewerbegebiet südlich der B 105 in Sievershagen, gefasst.

Planungsziele:

  • Erweiterung des Gewerbegebietes, um mit dem Baurecht für Gewerbebauten eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern
  • Verlängerung der Planstraße A, um die Erschließung der einzelnen Grundstücke zu verbessern

Das Plangeltungsgebiet umfasst die Erweiterung in westlicher Richtung um die Flurstücke 30/71, 30/38, 30/70, 30/72, 30/73, 30/74, 30/75, 28/16, 28/36 und 28/108. Die Erweiterung betrifft eine Fläche von ca. 0,72 ha.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26.1 erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung.

Der Plangeltungsbereich für die 2. Änderung ist im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt.

H. Kutschke
Bürgermeister

Kritzmow, 20.06.2016

 

ausgehängt am:         20.06.2016      ________________       ________________

Unterschrift                   Dienstsiegel

abzunehmen ab:        05.07.2016

 

abgenommen am:      _________      ________________       ________________

Datum             Unterschrift                    Dienstsiegel

 

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf bekannt gemacht werden.
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Papendorf, Bekanntmachung der Genehmigung

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat in ihrer Sitzung am 18.02.2016 die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt.

Die Gemeindeentwicklung ist ein dynamischer Prozess und führt zu fortlaufenden Veränderungen, die ihren Niederschlag im Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan finden. Soweit diese neuen oder geänderten Planungsziele bzw. Ergänzungen nicht mit den gegenwärtigen Flächenausweisungen im Flächennutzungsplan übereinstimmen, ist eine Änderung bzw. Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Folgende Teilflächen sind von der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes betroffen:

Weiterlesen Gemeinde Papendorf – 6. Änderung des Flächennutzungsplanes; Bekanntmachung der Genehmigung

Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Lambrechtshagen

 

§ 1 Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch viermal im Jahr.

(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(3) Die Ladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der Beschlussvorlagen in Papierform. Für Haushaltspläne, Jahresrechnungen, Bilanzen, Bauleitplanung und Baumaßnahmen gilt folgende Abweichung:
Alle entscheidungsrelevanten Unterlagen werden den Gemeindevertretern als Kurzfassung in Papierform übersandt. Die vollständigen Beschlussvorlagen werden den Gemeindevertretern im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt. Darauf ist in der schriftlichen Ladung zur Sitzung hinzuweisen.

 

§ 2 Teilnahme

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen.

(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen teil. Dem Amtsvorsteher und dem Leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Den übrigen Mitarbeitern der Verwaltung kann der Bürgermeister das Wort erteilen.

(3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teilnehmen.

 

§ 3 Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

(2) Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

(3) Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung widerspricht. Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen. Anwesende Einwohner und sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

 

§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen dem Bürgermeister möglichst spätestens 3 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen.

(3) In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

(4) Beschlussvorlagen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung der Gemeindevertretung auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Sitzungstermine zu veröffentlichen.

 

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(2) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tagesordnung erweitern, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden.
Tagesordnungspunkte, die von einem Gemeindevertreter beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

 

§ 6 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Einwohnerfragestunde
c) Änderungsanträge zur Tagesordnung
d) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
e) Protokollkontrolle
f) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses bzw. über Entscheidungen des Bürgermeisters nach § 6 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden
g) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
h) Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse
i) Schließen der Sitzung.

(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 7 Worterteilung

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Bürgermeister durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.

(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.

(6) Einwohnern wird während der Einwohnerfragestunde eine zweimalige Wortmeldung gewährt. Fragen der Einwohner, die nicht sofort beantwortet werden können, sollen innerhalb von 3 Wochen nach der Sitzung schriftlich beantwortet werden.

 

§ 8 Ablauf der Abstimmung

(1) Über Anträge und Beschlussvorlagen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgermeister stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfallen entscheidet der Bürgermeister über die Einordnung dieser Anträge.

(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Beschlussvorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Beschlussvorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9 Wahlen

(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung 2 Stimmzähler bestimmt.

(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

(4) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

 

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Gemeindevertreter, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen Sitzungsausschluss verhängen.

(3) Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

(2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

§ 12 Fraktionen und Zählgemeinschaften

(1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.

(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden.

 

§ 13 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung
c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der Gemeindevertreter
g) die Tagesordnung und Beschlüsse zur Änderung der Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
i) Ergebnis der Protokollkontrolle
j) Anfragen der Einwohner, die nicht in der Sitzung beantwortet werden können
k) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
l) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
m) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
n) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertreter.
Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist ein gesonderter Teil zu fertigen, der Bestandteil der Niederschrift ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll den Gemeindevertretern  innerhalb von 14 Tagen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Darüber hinaus wird sie den Gemeindevertretern mit der Einladung zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung übersandt.

(3) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen der Gemeindevertretung sind auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Sitzungstermine der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

 

§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
k) Antrag auf geheime Wahl.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Bürgermeister vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 

§ 15 Ausschusssitzungen

(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung.

(2) Nicht den Ausschüssen angehörende Mitglieder der Gemeindevertretung werden per E-Mail über Tag, Ort und Beginn der Sitzungen der Ausschüsse informiert.
Die Tagesordnung ordentlicher Ausschusssitzungen wird 7 Tage, die der Dringlichkeitssitzungen 3 Tage vor den Ausschusssitzungen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt.

(3) Sitzungsprotokolle beratender Fachausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden erstellt und sollen danach unverzüglich dem Amt übersandt werden. Die Protokolle der Ausschusssitzungen sollen allen Mitgliedern der Gemeindevertretung innerhalb von 14 Tagen nach den Sitzungen der Ausschüsse im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Für Sachkundige Einwohner gilt das nur für die Sitzungsprotokolle des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Sitzungsprotokolle darüber hinaus mit der Einladung zur nächsten Sitzung übersandt.

(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses gehören, sollen im Hauptausschuss und in der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.

(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet der Bürgermeister, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt. Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

 

§ 16 Datenschutz

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder die personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über deren Inhalt an Dritte, ausgenommen bei Verhinderung im erforderlichen Umfang an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Dieses ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, gebilligt ist.

 

§ 17 Auslegung / Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.

(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein Gemeindevertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 14.07.1999 außer Kraft.

 

Kritzmow, 09.06.2016

Holger Kutschke
Bürgermeister

Folgende Sache wurde am 06.06.2016 als Fund gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/07-16

Funddatum: 05.05.2016

Aufbewahrung bis: 05.11.2016

Kategorie: Fahrrad

Beschreibung: 28-er Damenfahrrad

Ident.-Nr.: M011002505

Marke: „McKenzie“

Farbe: silbergrau; mit Lenkerkorb

Fundort: Ort Papendorf, Dorfstraße

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Stäbelow
(Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes M-V (KAG M-V) in der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146, zuletzt geändert am 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) sowie der §§ 2 Abs. 1 und 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow in ihrer Sitzung vom 25.05.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr

  1. Die Gemeinde Stäbelow als Träger des Brandschutzes unterhält nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen der Feuerwehr für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen bei Brandgefahren und bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr.
  2. Über einzusetzende Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr zu Einsätzen entscheidet der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Stäbelow auf Grund des Inhalts der Meldung entsprechend der Alarm- und Ausrückanordnung bzw. der am Einsatz vorgefundenen Lage.

 

§ 2
Kostenersatz

  1. Der Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr richtet sich nach § 25 des BrSchG. Sind mehrere Personen kostenersatzpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
  2. Für die Stellung einer Brandsicherheitswache wird Kostenersatz verlangt.

§ 3
Berechnung des Kostenersatz

  1. Der Kostenersatz, der sich jeweils aus den Personal- und Fahrzeugkosten sowie den besonderen Aufwendungen zusammensetzt, wird nach den in §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet. Als Berechnungsgrundlage dient bei Einsätzen der Feuerwehr der vom Einsatzleiter gefertigte Einsatzbericht.
  2. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach der Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Fahrzeug- und Gerätekosten der Freiwilligen Feuerwehr, der Dauer der Inanspruchnahme und der Art und Menge der verwendeten Materialien und Verbrauchsmittel. Grundsätzlich kommen Kräfte und Mittel nach der jeweils gültigen Alarm- und Ausrückanordnung zum Einsatz. Die von der Einsatzleitung nach pflichtgemäßem Ermessen nachgeforderten Kräfte und Mittel sind ebenfalls zu berechnen.
  3. Für die Kostenerstattungsfälle des § 2 wird unabhängig vom Einsatzerfolg Kostenersatz erhoben. Die Berechnung erfolgt nach dem jeweils geltenden Kostentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Bezahlungspflicht besteht auch dann, wenn die Wartezeit oder Leistung aus Gründen, welche die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird.
  4. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Ankunft an der Feuerwehrgerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und der Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die notwendige Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.

§ 4
Personalkosten

  1. Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen gemäß § 2 nach der Einsatzdauer.
  2. Abgerechnet wird minutengenau auf der Grundlage des beiliegenden Kostentarifs.

§ 5
Fahrzeugkosten

  1. Bei Einsätzen gemäß § 2 werden die Fahrzeugkosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge nach der Einsatzzeit berechnet.
  2. In den Kostenersatztarifen der Einsatzfahrzeuge sind auch die Kosten für ständig mitgeführte Geräte und Ausrüstungen mit Ausnahme der Verbrauchsmaterialien enthalten.
  3. Die Höhe des Kostenersatzes für die eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem beiliegenden Kostentarif.
  4. Abgerechnet wird minutengenau.

§ 6
Besondere Aufwendungen

  1. Werden im Zusammenhang mit der Leistung der Freiwilligen Feuerwehr besondere Aufwendungen notwendig, die nicht im Kostentarif enthalten sind, so hat der Kostenpflichtige diese zu ersetzen.
  2. Zu den besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:
  1. Verbrauchsmittel, wie Ölbindemittel, Schaumbildner,
  2. die Entsorgung kontaminiertem Ölbindemittels oder Boden,
  3. die Entsorgung kontaminierter Ausrüstungen,
  4. die Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordener Ausrüstung,
  5. Kosten für die Beauftragung Dritter, sofern diese Kosten speziell diesem Einsatz zugerechnet werden können (zum Beispiel Entsorgungsunternehmen),
  6. Kosten für die Reinigung stark verschmutzter Ausrüstung
  1. Die Höhe richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert von Ausrüstungsgegenständen.
  2. Bei Verbrauchsmittel, Entsorgungen oder Reinigung ermitteln sich die Kosten nach den tatsächlichen Aufwendungen (Anschaffungs- und Herstellungskosten).

§ 7
Kostenersatzanspruch
Der Kostenersatzanspruch entsteht beim Einsatz von Personal und Fahrzeugen mit dem Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus. Der Einsatzleiter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den notwendigen Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Geräten und besonderen Aufwendungen.

§ 8
Härtefallklausel
Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dieses nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre, oder auf Grund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist.

§ 9
Fälligkeit des Kostenersatzes
Der Kostenersatz wird durch Kostenbescheid erhoben. Der Kostenersatz wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.05.1998, zuletzt geändert am 07.11.2001 außer Kraft.

Stäbelow, den 25.05.2016

 

Hans-Werner Bull
Bürgermeister

Anlage
Kostentarif

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), ergeben oder die auf Grund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Stäbelow geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

Anlage Kostentarif
Gebührensätze zur Gebührensatzung für die Freiwillige Feuerwehr Stäbelow
1. Personalkosten je Minute je Stunde
eine Einsatzkraft 1,32 € 79,29 €
2. Fahrzeug- und Gerätekosten je Minute je Stunde
LF 8/6 0,32 € 19,04 €
MTW 0,15 € 8,75 €
3. Sachkosten
Die Sachkosten für Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe des
jeweiligen Kaufpreises berechnet.

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.03.2016 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6/19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 09.02.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 30.04.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden sowie durch
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 18.11.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 18.12.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 Hauptausschuss, Absatz 4, 2. Aufzählungszeichen
    wird nach dem Text
    „- der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren“ folgender Text angefügt:
    „soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind“.
  2. § 5 Ausschüsse, Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Im Aufgabengebiet des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt wird das Wort „Wirtschaftsförderung“ gestrichen.
    b) Im Aufgabengebiet des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales wird das Wort „Fremdenverkehr“ gestrichen.
    c) Nach Name, Aufgabengebiet und Zusammensetzung des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales wird angefügt: unter Aufgabengebiet: „Wirtschaftsförderung, Fremdenverkehr“ unter Zusammensetzung: „3 Gemeindevertreter 2 sachkundige Einwohner“ unter Name: „Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus“
    d) Der letzte Satz „Für jedes Mitglied der Ausschüsse wählt die Gemeindevertretung je einen Stellvertreter für den Fall der Verhinderung.“ wird gestrichen.
  3. In § 5 Ausschüsse, wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst:
    „Die Sitzungen des Ausschusses für Wirtschaft und Tourismus sind öffentlich. Die Sitzungen der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich. Mit Zustimmung des Hauptausschusses können diese Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden, soweit keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.“
  4. In § 6 Bürgermeister, Absatz 3, Ziffer 1
    wird nach dem Text
    „der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren“
    folgender Text angefügt:
    „sowie Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen, Garagenmietverträge;“
  5. In § 8 Öffentliche Bekanntmachungen, Abs. 1, Satz 1, 2. Aufzählungszeichen
    wird nach dem Text
    „Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung“
    folgender Text eingefügt:
    „und ihrer öffentlich tagenden Ausschüsse“.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 26.04.2016

Horst Harbrecht
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

 

 

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

in Deutschland wird die ordnungsgemäße Durchführung der freien Wahlen durch seine Bürger sichergestellt. Das ist ein wertvoller Teil unserer Demokratie.

Wenn Sie bei der Durchführung der Landtagswahl am 04. September 2016 aktiv mitwirken wollen, laden wir Sie herzlich zur Übernahme eines Ehrenamtes im Wahlvorstand Ihrer Gemeinde ein.
Aufgabe der Wahlvorstände ist es im Wesentlichen,

– die Wahlberechtigung zu prüfen,
– die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis anzubringen,
– die Stimmzettel auszugeben,
– die Wahlkabinen und Wahlurnen zu beaufsichtigen,
– den gesamten Wahlvorgang vor Störungen und Beeinflussungen zu schützen
– und schließlich ab 18 Uhr die Stimmzettel auszuzählen.

Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem Schriftführer, deren Stellvertretern und bis zu 5 Beisitzern.

Weiterlesen Gemeindewahlbehörde – Ehrenamtliche Wahlhelfer für die Landtagswahl am 04.09.2016 gesucht

Gemeindewahlbehörde

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen der Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf Wahlberechtigte für die Berufung in die Wahlvorstände vorzuschlagen

Anlässlich der Landtagswahl am 04. September 2016 werden die Gemeindewahlbereiche in folgende Anzahl Wahlbezirke eingeteilt:Weiterlesen Gemeindewahlbehörde – Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde Papendorf bekanntgemacht werden.
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Papendorf Einsicht in das Abwägungsergebnis

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 18.02.2016 geprüft. Die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 18.02.2016 von der Gemeindevertretung beschlossen, die Begründung wurde gebilligt. Die Darstellung von Bauflächen oder Ergänzungen in Sildemow und Gragetopshof waren dabei nicht mehr Bestandteil der Planung.Weiterlesen Gemeinde Papendorf – 6. Änderung des Flächennutzungsplanes

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 (40-9/16) und die Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde Pölchow gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V (41-9/16)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow hat in ihrer Sitzung am 19.04.2016 den Jahresabschluss 2012 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2012 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Er liegt zusammen mit dem abschließenden Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Irmgard Rautenberg
Bürgermeisterin

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen diese Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht worden:
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Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für die 1. Änderung und Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gem. § 4a (3) i. V. m. § 3 (2) BauGB

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24, „Wohngebiet Sportplatz“, wurde nach der öffentlichen Auslegung vom 17.02.2016 bis zum 17.03.2016 geändert.

Der geänderte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 und die Begründung dazu werden deshalb in der Zeit vom 04.05.2016 bis 20.05.2016  im Amt Warnow West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen nur zu den nachfolgend aufgeführten geänderten Teilen des Planentwurfs schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden:

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Bebauungsplan Nr. 24, „Wohngebiet Sportplatz“ in Sievershagen, 1. Änderung

Bekanntmachung des Amtes Warnow-West

 

Öffentliche Bekanntmachung des Fachbereiches Finanzverwaltung/Steuern des Amtes Warnow-West für die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die öffentliche Zustellung von Bescheiden zur Gewerbesteuer für das Jahr 2013.Weiterlesen Amt – Öffentliche Zustellung von Schriftstücken

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Kritzmow bekannt gemacht werden
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Kritzmow

Betrifft: 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01 „Weitenmoor“
hier: Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB


Weiterlesen Gemeinde Kritzmow – Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit 2. Änderung B-Plan Nr. 01

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Kritzmow bekannt gemacht werden
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Kritzmow

 1. Änderung der Innenbereichssatzung Klein Schwaß
hier: Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 (2) BauGB

 Weiterlesen Gemeinde Kritzmow – Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit 1. Änderung Innenbereichssatzung

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Kritzmow bekannt gemacht werden
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Kritzmow

 

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 „Mehrgenerationenhäuser am Karauschensoll“

hier: Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB

Weiterlesen Gemeinde Kritzmow – Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit B-Plan Nr. 21

Folgende Sache wurde am 04.03.2016 als Fund gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/03-16
Funddatum: 03.03.2016
Aufbewahrung bis: 03.09.2016
Kategorie: Fahrrad
Beschreibung: 24-er Kindersportrad
Ident.-Nr.: 002740
Marke: „MIRAGE“
Farbe: blau
ohne Schutzbleche u. Gepäckträger, fahrbereit
Fundort: Ort Bliesekow, KastanienstraßeWeiterlesen Amt – Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Öffentliche Bekanntmachung

Das Amt Warnow-West gibt bekannt, dass nachfolgend aufgeführte Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung einschließlich des dazugehörenden „Parkausweises für Behinderte“ hiermit für u n g ü l t i g erklärt wird:Weiterlesen Amt – „Parkausweis für Behinderte“ wird hiermit für ungültig erklärt

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Pölchow
(Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes M-V (KAG M-V) in der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146, zuletzt geändert am 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) sowie der §§ 2 Abs. 1 und 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow in ihrer Sitzung vom 16.02.2016 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr

(1) Die Gemeinde Pölchow als Träger des Brandschutzes unterhält nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen der Feuerwehr für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen bei Brandgefahren und bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr.
(2) Über einzusetzende Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr zu Einsätzen entscheidet der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Pölchow auf Grund des Inhalts der Meldung entsprechend der Alarm- und Ausrückanordnung bzw. der am Einsatz vorgefundenen Lage.

 

§ 2
Kostenersatz

(1) Der Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr richtet sich nach § 25 des BrSchG. Sind mehrere Personen kostenersatzpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Für die Stellung einer Brandsicherheitswache wird Kostenersatz verlangt.

 

§ 3
Berechnung des Kostenersatz

(1) Der Kostenersatz, der sich jeweils aus den Personal- und Fahrzeugkosten sowie den besonderen Aufwendungen zusammensetzt, wird nach den in §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet. Als Berechnungsgrundlage dient bei Einsätzen der Feuerwehr der vom Einsatzleiter gefertigte Einsatzbericht.
(2) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach der Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Fahrzeug- und Gerätekosten der Freiwilligen Feuerwehr, der Dauer der Inanspruchnahme und der Art und Menge der verwendeten Materialien und Verbrauchsmittel. Grundsätzlich kommen Kräfte und Mittel nach der jeweils gültigen Alarm- und Ausrückanordnung zum Einsatz. Die von der Einsatzleitung nach pflichtgemäßem Ermessen nachgeforderten Kräfte und Mittel sind ebenfalls zu berechnen.
(3) Für die Kostenerstattungsfälle des § 2 wird unabhängig vom Einsatzerfolg Kostenersatz erhoben. Die Berechnung erfolgt nach dem jeweils geltenden Kostentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Bezahlungspflicht besteht auch dann, wenn die Wartezeit oder Leistung aus Gründen, welche die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird.
(4) Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Ankunft an der Feuerwehrgerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und der Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die notwendige Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.

 

§ 4
Personalkosten

(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen gemäß § 2 nach der Einsatzdauer.
(2) Abgerechnet wird minutengenau auf der Grundlage des beiliegenden Kostentarifs.

 

§ 5
Fahrzeugkosten

(1) Bei Einsätzen gemäß § 2 werden die Fahrzeugkosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge nach der Einsatzzeit berechnet.
(2) In den Kostenersatztarifen der Einsatzfahrzeuge sind auch die Kosten für ständig mitgeführte Geräte und Ausrüstungen mit Ausnahme der Verbrauchsmaterialien enthalten.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes für die eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem beiliegenden Kostentarif.
(4) Abgerechnet wird minutengenau.

 

§ 6
Besondere Aufwendungen

(1) Werden im Zusammenhang mit der Leistung der Freiwilligen Feuerwehr besondere Aufwendungen notwendig, die nicht im Kostentarif enthalten sind, so hat der Kostenpflichtige diese zu ersetzen.
(2) Zu den besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:
a) Verbrauchsmittel, wie Ölbindemittel, Schaumbildner,
b) die Entsorgung kontaminiertem Ölbindemittels oder Boden,
c) die Entsorgung kontaminierter Ausrüstungen,
d) die Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordener Ausrüstung,
e) Kosten für die Beauftragung Dritter, sofern diese Kosten speziell diesem Einsatz zugerechnet werden können (zum Beispiel Entsorgungsunternehmen),
f) Kosten für die Reinigung stark verschmutzter Ausrüstung
(3) Die Höhe richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert von Ausrüstungsgegenständen.
(4) Bei Verbrauchsmittel, Entsorgungen oder Reinigung ermitteln sich die Kosten nach den tatsächlichen Aufwendungen (Anschaffungs- und Herstellungskosten).

 

§ 7
Kostenersatzanspruch

Der Kostenersatzanspruch entsteht beim Einsatz von Personal und Fahrzeugen mit dem Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus. Der Einsatzleiter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den notwendigen Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Geräten und besonderen Aufwendungen.

§ 8
Härtefallklausel

Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dieses nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre, oder auf Grund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist.

 

§ 9
Fälligkeit des Kostenersatzes

Der Kostenersatz wird durch Kostenbescheid erhoben. Der Kostenersatz wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.05.1998, zuletzt geändert am 13.11.2001 außer Kraft.

Pölchow, den 16.02.2016
Irmgard Rautenberg
Bürgermeisterin

 

Anlage
Kostentarif

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), ergeben oder die auf Grund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Pölchow geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Anlage Kostentarif
Gebührensätze zur Gebührensatzung für die Freiwillige Feuerwehr Pölchow

1. Personalkosten je Minute je Stunde
eine Einsatzkraft 0,75 € 44,83 €

2. Fahrzeug- und Gerätekosten je Minute je Stunde
TSF-W 0,17 € 10,12 €
MTW 0,14 € 8,27 €

3. Sachkosten
Die Sachkosten für Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe des
jeweiligen Kaufpreises berechnet.

Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.01.2016 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 24.06.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 7/19. Jahrgang vom 18.07.2011, geändert durch

– die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 04.11.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 08.11.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden sowie durch

– die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 03.05.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

– die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 11.12.2014, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 31.12.2014, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Ziesendorf führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt: Geteilt. Oben von Rot und Silber im Zinnenschnitt
schräglinks geteilt. Unten in Blau ein aus drei Tragsteinen und einem Deckstein bestehendes silbernes Steingrab.

(3) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(4) Die Flagge der Gemeinde Ziesendorf ist gleichmäßig längsgestreift. Der obere Streifen ist von Rot und Weiß im Zinnenschnitt heraldisch schräglinks geteilt. Der untere Streifen ist blau und mittig mit der Figur des Gemeindewappens belegt, die vier Fünftel der Höhe des Streifens einnimmt; einem aus drei Tragsteinen und einem Deckstein bestehenden weißen Steingrab. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 2 zu 3.

(5) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift
GEMEINDE ZIESENDORF • LANDKREIS ROSTOCK •.

(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Ziesendorf, Fahrenholz, Nienhusen, Buchholz, Buchholz-Heide. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.“
2. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 wird nach den Worten „von weniger als 2 Jahren“ angefügt:

„sowie Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen, Garagenmietverträge;“

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 18.02.2016

Thomas Witt
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Ziesendorf geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Der Direktor des Amtsgerichtes Rostock hat am 14. Januar 2016 Frau Kati Wagner-Matthiess, aus Kritzmow, für fünf Jahre in das Ehrenamt als stellv. Schiedsperson
für die Schiedsstelle des Amtes Warnow-West berufen.

Dem vorausgegangen war ihre Wahl in der Sitzung des Amtsausschusses des Amtes am 19. November 2015.

Neben der neu gewählten stellv. Schiedsperson ist Frau Brigitte Zeplien, aus Papendorf, als Vorsitzende der Schiedsstelle ehrenamtlich tätig.Weiterlesen Neubesetzung des Ehrenamtes der stellvertretenden Schiedsperson in der Schiedsstelle der Gemeinden des Amtes Warnow-West

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht worden.
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Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Flächennutzungsplan