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Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekanntgemacht.
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Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen

Bebauungsplan Nr. 26.1 – 2. Änderung
Gewerbegebiete südlich der B 105 in Sievershagen

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen in der Sitzung am 06.10.2016 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26.1 – 2. Änderung – Gewerbegebiete südlich der B 105 in Sievershagen – und der Entwurf der Begründung liegen

vom 04.11.2016 bis zum 04.12.2016

im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, während der Dienst- und Öffnungszeiten öffentlich aus.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Bebauungsplan Nr. 26.1 – 2. Änderung, Gewerbegebiete südlich der B 105 in Sievershagen

Bekanntmachung des Amtes Warnow- West

Öffentliche Bekanntmachung des Fachbereiches Finanzverwaltung/ Steuern des Amtes Warnow-West für die Gemeinde Papendorf über die öffentliche Zustellung von Bescheiden zur Grundsteuer B.

Die an Herrn/ Frau Andreas und Eva Rudolph gerichteten Bescheide vom 15.10.2014, 08.01.2015 und 06.01.2016 über Grundsteuer B, Kassenzeichen: 30/8009010179 werden hiermit gemäß § 108 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern öffentlich zugestellt.
Der derzeitige Aufenthaltsort der Adressaten ist unbekannt.
Die letzte bekannte Anschrift der o. g. Bescheidempfänger lautet: Kösters Hof 7, 18059 Rostock.

Das Schriftstück kann in den Räumen des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow Zimmer 2.1 während der Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung eingesehen werden.
Die Einsichtnahme kann nur durch den Eigentümer oder eine von ihm bevollmächtigte Person erfolgen. Erfolgt die Einsichtnahme durch eine Bevollmächtigte Person, ist eine beglaubigte Vollmacht des Eigentümers vorzulegen.

Der Lauf der Frist zur Äußerung beginnt mit der erfolgten öffentlichen Zustellung.
Die Bescheide über die Grundsteuer B gelten als zugestellt, wenn seit dieser Bekanntmachung ein Monat vergangen ist.

J. Weber
Sachbearbeiterin
Finanzverwaltung

Gemeinde Papendorf
– Der Bürgermeister-

                                                                                

Öffentliche Bekanntmachung

 

Planfeststellung für den Bau einer Fußgänger-/ Radwegebrücke über die Warnow im Bereich der Verweileinrichtung an der Warnow in der Gemeinde Papendorf und der Ziegelwiese mit Wegeverbindung zur Ortslage Niex in der Gemeinde Dummerstorf sowie externen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Gemarkung Rothenmoor, Gemeinde Dahmen

hier: Planänderung

Weiterlesen Planfeststellung für den Bau einer Fußgänger-/ Radwegebrücke über die Warnow im Bereich der Verweileinrichtung an der Warnow in der Gemeinde Papendorf

Öffentliche Bekanntmachung

der Beschlüsse der Gemeindevertretung Papendorf über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 (Nr. 68-12/16) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 70-12/16) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat in ihrer Sitzung am 29.09.2016 den Jahresabschluss 2012 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2012 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Er liegt zusammen mit dem abschließenden Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Klaus Zeplien
Bürgermeister

Weiterlesen Gemeinde Papendorf – Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012

Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke

– Lesefassung –

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 19.04.2014, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden /Ziesendorf am 27.05.2014, rückwirkend in Kraft getreten zum 01.01.2014

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 28.09.2016, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden /Ziesendorf am 29.09.2016, in Kraft getreten am 30.09.2016

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow – Küste, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.

 

 § 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

 § 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von der Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

 

Fläche insgesamt                       bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit
über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten.

Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 5,20 EUR ab dem 01.01.2017.

 

 § 4 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 § 5 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

 § 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

 § 7 Inkrafttreten

Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V S. 584), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 28.09.2016 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

Artikel 1

 

Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 19.05.2014, öffentlich bekanntgemacht über das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 27.05.2014, in Kraft getreten zum 01.01.2014, wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 2 Absatz 2 entfällt der Satz 2.
  2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird „Grundstücksgröße“ ersetzt durch „Fläche insgesamt“.
  3. § 3 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: „Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu“.
  4. In § 3 Absatz 3 ändert sich der Gebührensatz je Gebühreneinheit von „4,95 EUR“ auf „5,20 EUR ab dem 01.01.2017“.  

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Ziesendorf, 28.09.2016

Witt
Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow – Küste

– Lesefassung –

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 19.04.2014, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden /Ziesendorf am 27.05.2014, rückwirkend in Kraft getreten zum 01.01.2014

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 28.09.2016, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden /Ziesendorf am 29.09.2016, in Kraft getreten am 30.09.2016

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow – Küste, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.

 

 § 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

 § 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von der Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

 

Fläche insgesamt                       bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit
über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten.

Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 7,30 EUR ab dem 01.01.2017.

 

 § 4 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 § 5 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

 § 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

§ 7 Inkrafttreten

Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow – Küste

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V S. 584), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 28.09.2016 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 19.05.2014, öffentlich bekanntgemacht über das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 27.05.2014, in Kraft getreten zum 01.01.2014, wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 2 Absatz 2 entfällt der Satz 2.
  2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird „Grundstücksgröße“ ersetzt durch „Fläche insgesamt“.
  3. § 3 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: „Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu“.
  4. In § 3 Absatz 3 ändert sich der Gebührensatz je Gebühreneinheit von „5,64 EUR“ auf „7,30 EUR ab dem 01.01.2017“.

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Ziesendorf, 28.09.2016

 

 

Witt
Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 23.11.2000, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 25 vom 16.12.2000, in Kraft getreten rückwirkend zum 28.07.1995

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 30.06.2015, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden / Kritzmow am 09.07.2015, in Kraft getreten am 10.07.2015.

c) Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 27.09.2016, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden / Kritzmow am 29.09.2016, in Kraft getreten rückwirkend zum 01.01.2015.

 

§ 1 Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Kritzmow Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen. Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.

§ 2 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 3 Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
Anliegerstraße Innerortsstraße Hauptverkehrsstraße
1.      Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnensteine) 65 % 50 % 25 %
2.      Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 50 % 30 %
3.      Kombinierte Geh- und Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 60 % 40 %
4.      Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 65 % 60 %
5.      Unselbständige Park- und Abstellflächen 75 % 55 % 40 %
6.      Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün 75 % 60 % 50 %
7.      Beleuchtungseinrichtungen 75 % 60 % 50 %
8.      Straßenentwässerung 65 % 50 % 25 %
9.      Bushaltebuchten 65 % 50 % 25 %
10.  Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen 75 % 60 % 40 %
11.  Fußgängerzonen      60 %
12.  Außenbereichsstraßen      siehe § 3 Abs. 3
13.  Unbefahrbare Wohnwege      75 %

 

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für

  • den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahmen zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung),
  • die Freilegung der Flächen,
  • die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte,
  • die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
  • den Anschluss an andere Einrichtungen.

(3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichstraßen),
a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt, die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden Innerortsstraßen gleichgestellt,
b) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.

(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.

(5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

  1. Anliegerstraßen Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
  2. Innerortsstraßen Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch         überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
  3. Hauptverkehrsstraßen Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
  4. Verkehrsberuhigte Bereiche Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortsstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind. Sie können als Mischfläche ausgestaltet sein, wenn sie in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden dürfen.

(6) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

(8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

§ 4 Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.

(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden Grundstücke verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,02.
  2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
  3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu der in der ausgebauten Anlage üblichen Bebauungstiefe in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
    Der Abstand wird
    a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen
    b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.
    Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.
  4. Für Bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,02 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.
  5. Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:
    a) Friedhöfe 0,3
    b) Sportplätze 0,3
    c) Kleingärten 0,5
    d) Freibäder 0,5
    e) Campingplätze, Wochenendgrundstücke 0,7
    f) Kiesgruben 1,0
    h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen ohne Gewächshausflächen 0,5
    i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen 0,7
    j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,02 berücksichtigten Flächen – vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen

(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt

  1. soweit ein Bebauungsplan besteht,
    a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
    b) bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
    c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
    d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Be bauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
    e) bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
  2. soweit keine Festsetzung besteht,
    a) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
    b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
    c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt,
    d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.
  3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit
a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird,
b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

(6) Bei Grundstücken in Wohngebieten i. S. v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Dies gilt nicht, wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können.

§ 6 Kostenspaltung

Der Betrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

§ 7 Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.

§ 8 Ablösung des Beitrages

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

§ 9 Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.

§ 10 Veranlagung, Fälligkeit

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 11 Inkrafttreten

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 27.09.2016 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 23.11.2000, veröffentlicht im Landboten Nr. 10 vom 18.05.2001, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 30.06.2015, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden/ Kritzmow am 13.07.2015, wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Absatz (2) Nr. 3 Satz 1 wird die Formulierung
    „bis zu einer Tiefe von 50 m“ ersetzt durch
    „bis zu der in der ausgebauten Anlage üblichen Bebauungstiefe“
  2. In § 5 Absatz (2) Nr. 3 Satz 4 wird die Formulierung
    „bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt.“ ersetzt durch
    „bis zu einer Tiefe zugrunde gelegt, die dem Doppelten der in der ausgebauten Anlage üblichen Bebauungstiefe entspricht.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.

 

Kritzmow, 27.09.2016

 

Kaiser
Bürgermeister

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

 

Folgende Sache wurde am 08.09.2016 als Fund gemeldet.

 

Fundnummer:                        II10 32 92/15-16

Funddatum:                            22.08.2016

Aufbewahrung bis:                 22.02.2017

Kategorie:                              Fahrrad

Beschreibung:                        26-er Damenfahrrad, ohne Rahmen-Nr., Marke: PROPHETE, Farbe: rotbraun; Schutzbleche silberfarbig, mit Gangschaltung, Ständer + Gepäckträger, ohne Sattel, nicht fahrbereit

Fundort:                                  Ort Sildemow

 

Der Eigentümer wird hiermit aufgefordert, sein Recht am Eigentum an obiger Fundsache bis zum 22.02.2017 bei uns anzumelden.

Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Meldefrist nicht, so hat der Finder/die Finderin Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht vom Finder/von der Finderin nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird per Gesetz die Gemeinde des Fundorts selbst Eigentümerin der Sachen.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird über die Fundsache anderweitig verfügt.

 

Wenn Sie vermuten, dass es sich hierbei um Ihr Eigentum handelt, wenden Sie sich bitte unter Angabe der oben genannten Fundnummer an das:

 

Amt Warnow-West
Fachbereich Bürgerdienste
Siegfried Fittkau
Schulweg 1A
18198 Kritzmow
Tel.:     038207 633 54
Fax:     038207 633 29
E-Mail:  s.fittkau@warnow-west.de

Festsetzung eines Straßennamens in der Gemeinde Papendorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat in der öffentlicher Sitzung am 28.05.2015 gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 in der zurzeit geltenden Fassung die Neubenennung einer Straße beschlossen.

Dies wird hiermit im Sinne von § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2014 allgemein bekannt gegeben.

Weiterlesen Gemeinde Papendorf – Festsetzung eines Straßennamens

Zweite Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
(Hebesatz – Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 30.06.2016 die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 25.11.2010, veröffentlicht im Landboten Nr. 12 vom 13.12.2010, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern vom 13.12.2012, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden / Elmenhorst/Lichtenhagen am 17.12.2012, wird wie folgt geändert:

 In § 2 werden die Hebesätze neu festgesetzt:

 

  1. Grundsteuer
    a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 280 v.H.
    b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 360 v.H.
  2. Gewerbesteuer 325 v.H.

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, den 30.06.2016

 

Horst Harbrecht
Bürgermeister

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
(Hebesatz – Satzung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen)

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen) vom 25.11.2010, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 12/18. Jahrgang vom 13.12.2010, in Kraft getreten am 01.01.2011.

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 13.12.2012 die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen), veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 17.12.2012, in Kraft getreten am 01.01.2013.

c) Zweite Satzung zur Änderung der Satzung vom 30.06.2016 die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen), veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 01.09.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017.

 

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen erhebt

  1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
  2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

 

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 280 v.H.
    b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 360 v.H.
  2. Gewerbesteuer 325 v.H.

 

 § 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten für das Kalenderjahr 2017 und Folgejahre.

 

 § 4 Inkrafttreten

 

 

 

 

Wahlbekanntmachung 

Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern

 

am Datum

04.09.2016

von 8.00 bis 18.00 Uhr

 

1. Die Gemeinde Name Elmenhorst/Lichtenhagen ist in Anzahl

2

Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

13.08.2016

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Die folgenden Wahlräume sind barrierefrei zugänglich:

 

Gemeindezentrum Elmenhorst, Gewerbeallee 45, 18107 Elmenhorst/Lichtenhagen

Grundschule Lichtenhagen, Dorfstraße 40, 18107 Elmenhorst/Lichtenhagen

 

 

 

Die Gemeinde Name Kritzmow ist in Anzahl

2

Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

13.08.2016

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Die folgenden Wahlräume sind barrierefrei zugänglich:

 

Regenbogenkinder Grundschule, Schulweg 1 d, 18198 Kritzmow

 

 

 

   Die Gemeinde Name Lambrechtshagen ist in Anzahl

2

Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

13.08.2016

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Die folgenden Wahlräume sind barrierefrei zugänglich:

 

Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1 a, 18069 Lambrechtshagen

 

 

 

   Die Gemeinde Name Papendorf ist in Anzahl

2

Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

13.08.2016

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Die folgenden Wahlräume sind barrierefrei zugänglich:

 

Mensa Warnowschule, Schulstraße 5, 18059 Papendorf

 

 

 

Die Gemeinde Name Pölchow ist in Anzahl

1

Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

13.08.2016

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Der folgende Wahlraum ist barrierefrei zugänglich:

 

Gutshaus Wahrstorf, Zum Gutshof 1, 18059 Pölchow

 

 

 

Die Gemeinde Name Stäbelow ist in Anzahl

1

Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

13.08.2016

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Der folgende Wahlraum ist barrierefrei zugänglich:

 

Gemeindehaus, Schulweg 5, 18198 Stäbelow

 

 

 

Die Gemeinde Name Ziesendorf ist in Anzahl

1

Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

13.08.2016

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

Der folgende Wahlraum ist barrierefrei zugänglich:

 

Feuerwehrgerätehaus, Dorfplatz 5 b, 18059 Ziesendorf

 

 

 

  1. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 17.00 Uhr im Sitzungsraum des Amtes Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow zusammen.

 

  1. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Landtagswahl zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Der linke Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung. Der rechte Teil des Stimmzettels enthält für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien und ihre Kurzbezeichnungen sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links davon einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil des Stimmzettels jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

 

  1. Wahlberechtigte können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlzelle des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

 

  1. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.

 

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes).

 

  1. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Kritzmow, 08.08.2016

H. Schulz
Gemeindewahlleiterin

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf öffentlich bekanntgemacht.
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

 

Bebauungsplan Nr. 9b Gewerbegebiet „Sandkrug – nordwestlicher Teil“ der Gemeinde Papendorf

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat in ihrer Sitzung am 21.07.2016 den Entwurf der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 9b für das Gewerbegebiet „Sandkrug – nordwestlicher Teil“ einschließlich Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9b Gewerbegebiet „Sandkrug – nordwestlicher Teil“ soll die Entwicklung eines Gewerbegebietes nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie eines sonstigen Sondergebietes nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ planungsrechtlich vorbereitet werden. Der Standort soll sich städtebaulich in die vorhandenen gewerblichen Nutzungen und Mischgebietsstrukturen einfügen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 9b Gewerbegebiet „Sandkrug – nordwestlicher Teil“ und der Entwurf der Begründung dazu einschließlich des Umweltberichts und der umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit

vom 22.8.2016 bis zum 23.09.2016

im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus.

Weiterlesen Gemeinde Papendorf – Bebauungsplan Nr. 9b Gewerbegebiet „Sandkrug – nordwestlicher Teil“

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf öffentlich bekanntgemacht.
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

7.Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Papendorf

 

  1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
  2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

1.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat am 21.07.2016 die Aufstellung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.

 

Ziel ist die Anpassung des Flächennutzungsplanes an die geänderten Planungsziele für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Umwidmung einer Teilfläche der dargestellten gewerblichen Baufläche im Gewerbegebiet Sandkrug in ein Sondergebiet „Einzelhandel“ sowie die Anpassung der Flächendarstellungen an die inzwischen fertiggestellte L 132. Die Änderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9b Gewerbegebiet „Sandkrug – nordwestlicher Teil“.

Der Aufstellungsbeschuss wird hiermit bekannt gemacht.

Weiterlesen Gemeinde Papendorf – 7. Änderung des Flächennutzungsplanes

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf öffentlich bekanntgemacht.
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ der Gemeinde Papendorf, Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat am 21.07.2016 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 der Gemeinde Papendorf „Sedansberg“ gemäß § 2 und 8 BauGB beschlossen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten für die vorhandenen Wochenendhäuser eingeschränkt werden, um die fortschreitende Umnutzung zu Dauerwohnungen zu unterbinden.

Weiterlesen Gemeinde Papendorf – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“

Folgende Sache wurde am 25.07.2016 als Fund gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/12-16

Funddatum: 25.06.2016

Aufbewahrung bis: 25.02.2017

Kategorie: Fahrrad

Beschreibung: 28-er Herrenfahrrad, Rahmen-Nr.: 060401285 / MS00481

Marke: MIFA-torrek, Farbe: silber; mit Ständer + Gepäckträger

Fundort: Ort Kritzmow

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Folgende Sache wurde am 29.07.2016 als Fund gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/11-16

Funddatum: 25.06.2016

Aufbewahrung bis: 25.02.2017

Kategorie: Sonstiges

Beschreibung: Golfschläger-Tasche, Marke: Callaway, Farbe: schwarz/silber Ohne Inhalt

Fundort: Ort Sievershagen

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Jagdgenossenschaft
Pölchow
Zum Gutshof 1
18059 Pölchow

 

Bekanntmachung   

Einladung zur Wahlversammlung der Jagdgenossenschaft Pölchow

 

Zur Neuwahl des Vorstandes der Jagdgenossenschaft Pölchow wird hiermit zu einer Versammlung der Jagdgenossen eingeladen (§ 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung der Jagdgenossenschaft Pölchow).

Ort:  Vereinsraum des Gemeindevereins Pölchow e.V.
Zum Gutshof 1
18059 Pölchow
OT Wahrstorf

Termin: 16.09.2016
18.00 Uhr

Mitglied der Jagdgenossenschaft Pölchow sind die Eigentümer von bejagbaren Grundstücken im Bereich der Gemeinde Pölchow, sofern ihre zusammenhängende Grundfläche nicht mehr als 75 ha beträgt.

Die geladenen Jagdgenossen werden gebeten, Überlegungen zu geeigneten Kandidaten für den künftigen Jagdvorstand anzustellen und entsprechende Vorschläge in der Versammlung zu unterbreiten.

Die Wahl der Jagdgenossen sowie Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9 Abs.3 BJagdG i. V. m. § 7 Abs.1 der geltenden Satzung sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung durch den Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft
  2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
  3. Wahl des Versammlungsleiters
  4. Wahl des Protokollführers
  5. Anträge zur Änderung der Tagesordnung
  6. Rechenschaftsbericht des Vorstandes durch den Jagdvorsteher
  7. Kassenbericht
  8. Kassenprüfung
  9. Entlastung des bisherigen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
  10. Diskussion
  11. Wahl des Wahlleiters
  12. Wahl des Jagdvorstandes
  13. Konstituierende Sitzung des neu gewählten Jagdvorstandes und namentliche Bekanntmachung der Funktionen
  14. Beschluss über die Verpachtung der Flächen der Jagdgenossenschaft Pölchow
  15. Beschluss/ Beschlüsse über die Verwendung des Ertrages aus der Jagdnutzung
  16. Schlusswort durch den Jagdvorsteher

 

Im Auftrag des Vorstandes der Jagdgenossenschaft Pölchow

 

Frank Theile
Jagdvorsteher

 

 

Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei für die Gewässer „Pferdeteich“, „Pingelsteich“ und „Schulteich“ in Kritzmow

§ 1 Umfang des Fischereirechts

(1) Die Gemeinde Kritzmow ist Inhaber des Fischereirechtes an folgenden Gewässern:

  • Gemarkung Kritzmow, Flur 2, Flurstück 26/7 , sog. “Pferdeteich“, gelegen in der Straße Am Pferdeteich und der Satower Straße
  • Gemarkung Kritzmow, Flur 1, Flurstück 82/57, sog. „Pingelsteich“, gelegen in der Straße „Am Pingelsteich“
  • Gemarkung Kritzmow, Flur 1, Flurstück 32/2, sog. „Schulteich“, gelegen in der Straße „Schulweg“

(2) Diese Nutzungsbedingungen regeln die Ausübung der Angelfischerei in den benannten Gewässern.

(3) Fischereirechtliche Vorschriften des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden durch diese Nutzungsbedingungen nicht berührt.

 

§ 2 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht

Das Fischereirecht steht der Gemeinde Kritzmow zu (Fischereiberechtigte).
Fischereiausübungsberechtigte sind die Inhaber einer Fischereierlaubnis (Erlaubnisinhaber).

 

§ 3 Erlaubnis zum Fischfang

(1) Zur Ausübung des Fischfangs ist neben der vom Inhaber des Fischereirechts ausgestellten Fischereierlaubnis auch eine behördliche Erlaubnis (Fischereischein) erforderlich.

(2) Fischereischeininhabern nach Abs. 1 kann die Ausübung der Angelfischerei aufgrund eines Nutzungsvertrages (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Ein solcher Nutzungsvertrag kommt mit der Gemeinde Kritzmow durch die Aushändigung einer Fischereierlaubnis im Sinne des Fischereigesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zustande. Die Fischereierlaubnis berechtigt zum Angeln vom Ufer aus. Erlaubnisinhaber dürfen nicht mehr als zwei Handangeln benutzen.

 

§ 4 Erteilung der Fischereierlaubnis

(1) Die Fischereierlaubnis wird für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt.

(2) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar.

(3) Die Gemeinde Kritzmow ist berechtigt, die Angelfischerei jederzeit einzuschränken, wenn kommunale Belange dieses erfordern. Insbesondere kann sie die Zahl der auszugebenden Erlaubnisscheine zur Angelfischerei oder die Nutzung der Wasserfläche beschränken.

Einschränkungen begründen keine Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde Kritzmow.

 

§ 5 Entzug der Fischereierlaubnis

(1) Die Gemeinde Kritzmow behält sich das Recht vor, die Fischereierlaubnis entschädigungslos zu entziehen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber

a) gegen fischereirechtliche Vorschriften verstoßen hat,
b) die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen missachtet oder
c) durch ihr/sein Verhalten bei der Ausübung des Angelns zu erkennen gibt, dass sie/er die dafür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Fischereierlaubnisinhaberin/Der Fischereierlaubnisinhaber hat die Fischereierlaubnis an die Gemeinde Kritzmow zurückzugeben. Die Rückgabe hat innerhalb von 2 Wochen nach dem Entzug zu erfolgen.

 

§ 6 Entgelte für die Fischereierlaubnis

(1) Für die Erteilung von Fischereierlaubnisse auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen werden Entgelte erhoben, zu deren Zahlung die Erlaubnisinhaber verpflichtet sind.

Diese betragen:

a) für eine Jahresangelberechtigung für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 2,00 Euro
b) für eine Jahresangelerlaubnis für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 10,00 Euro.

(2) Die Entgelte im Sinne des Abs.1 sind vor der Aushändigung der Fischereierlaubnis zu entrichten.

(3) Entgelte werden nicht erstattet.

 

§ 7 Verwendung der Entgelte

Die Gemeinde Kritzmow verwendet die Entgelte zur Förderung der Fischerei in den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern insbesondere zur Reinhaltung der Gewässer und der Uferzonen. Dafür nicht verwendete Entgelte können für soziale und gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

§ 8 In-Kraft-Treten

Die Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei für die Gewässer „Pferdeteich“, „Pingelsteich“ und „Schulteich“ treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, den 12.07.2016

Bürgermeister
Leif Kaiser

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf bekannt gemacht.
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Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

Satzung der Gemeinde Papendorf über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ in Papendorf

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14 u. 16 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414) einschließlich aller rechtsgültigen Änderungen, in ihrer Sitzung am 21.07.2016 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat am 21.07.2016 beschlossen, die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ aufzustellen.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten für die vorhandenen Wochenendhäuser eingeschränkt werden, um die fortschreitende Umnutzung zu Dauerwohnungen zu unterbinden.

Durch den bereits vollzogenen Um-, Aus- und Neubau im Plangebiet wurden große Gebäude und große Flächenversiegelungen geschaffen, die z.T. nicht mehr dem Wochenendhausgebiet-Charakter entsprechen. Die schleichende Umwandlung zu einem Wohngebiet könnte für die Gemeinde negative Folgen hinsichtlich der Erschließungspflichten haben. Eine ausreichende Erschließung ist jedoch in großen Teilgebieten aufgrund enger Privatwege nicht möglich. Daher soll die zulässige Baufläche für ein Wochenendhaus von den bisher festgesetzten 60 bzw. 70 m² mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 auf 40 m² reduziert werden. 40 m² entspricht etwa der ursprünglichen Größe der Wochenendhäuser. Außerdem sollen eine maximale Firsthöhe und ein Verbot des (Aus-)Baus von Kellern festgesetzt werden. Damit soll der Anreiz genommen werden, einen Ausbau zu einem Wohnhaus vorzunehmen.

Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf alle Baugebiete innerhalb des Geltungsbereiches der Ursprungsplanung über den Bebauungsplan Nr. 14, die als Sondergebiete „Wochenendhausgebiet“ festgesetzt wurden, einschließlich der Erschließungsflächen. Der Geltungsbereich befindet sich südlich der Straße Sturmburg, östlich des Bekegrundes, nördlich des Sportlerheimes Papendorf sowie westlich der Warnow und der Warnowwiesen.

Der Übersichtsplan in der Anlage ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§4

Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1) Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

(2) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 rechtswirksam abgeschlossen ist.

 

§5

Entschädigungen im Rahmen der Veränderungssperre

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen. Danach können Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches hinaus andauert und dadurch Vermögensnachteile entstanden sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Papendorf beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.

 

§ 6

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Übersichtsplan über den Geltungsbereich der Veränderungssperre

Plan Bekanntmachung 1 Änd B 14 _2_

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kritzmow, den 26.07.2016

 

K. Zeplien
Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk (zur Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 „Sedansberg“ in Papendorf) :

ausgehängt am:        26.07.2016

abzunehmen ab:        09.08.2016

Unterschrift, Dienstsiegel

 

abgenommen am:      ………………

Unterschrift, Dienstsiegel

Festsetzung eines Straßennamens in der Gemeinde Lambrechtshagen

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in öffentlicher Sitzung am 24.09.2015 gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 in der zurzeit geltenden Fassung die Neubenennung einer Straße beschlossen.

Dies wird hiermit im Sinne von § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2014 allgemein bekannt gegeben.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Festsetzung eines Straßennamens

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht.
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Bekanntmachung

der Gemeinde Lambrechtshagen

Bebauungsplan Nr. 29, Sondergebiet „Ziegenkrug“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in ihrer Sitzung am 09.06.2016 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 29, Sondergebiet „Ziegenkrug“ gefasst.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Bebauungsplan Nr. 29, Sondergebiet „Ziegenkrug“

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.
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Bekanntmachung

der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Bebauungsplan Nr. 2, Wohngebiet „Gauswisch“, 1. Änderung

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für die 1. Änderung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 30.06.2016 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, Wohngebiet „Gauswisch“ gefasst.

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Bebauungsplan Nr. 2, Wohngebiet „Gauswisch“, 1. Änderung

Gemeindewahlbehörde

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 4. September 2016

 

  1. Die Wählerverzeichnisse zu der oben aufgeführten Wahl für die Wahlbezirke der Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf werden in der Zeit vom 15. bis 19. August 2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, Zimmer-Nr. 2.15, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten der Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 und 5 BMG eingetragen ist. Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

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