Seite ausdrucken Seite ausdrucken

Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf

 -Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 21.07.2011 öffentlich bekannt gemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 08/19. Jahrgang vom 15.08.2011, in Kraft getreten am 16.08.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 03.11.2011, am 08.11.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 09.11.2011 in Kraft getreten.

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 02.05.2013, am 03.05.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 04.03.2013 in Kraft getreten.

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 24.07.2014, am 31.07.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.08.2014 in Kraft getreten.

 

§ 1 Name/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Papendorf führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone und mit der Umschrift

GEMEINDE PAPENDORF • LANDKREIS ROSTOCK •.

(2) Die Gemeinde besteht aus den Orten Papendorf, Niendorf, Sildemow, Groß Stove, Gragetopshof. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.

Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 4 Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Hauptausschuss gehören der Bürgermeister und 4 Gemeindevertreter an. Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 4 Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Weiterhin obliegen dem Hauptausschuss die Aufgaben des Finanzausschusses mit den Aufgabengebieten

–                      Finanz- und Haushaltswesen;
–                     Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -,

– die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum                   Gesamtwert von 25 000 EURO;

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,

– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5 000 EURO bis 25 000 EURO;

3. die Verfügung über Gemeindevermögen über

– die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1 000 000 EURO.

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

–          der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2 000 EURO Jahresbetrag,
–          der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren,
–          der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung,
–          die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen von 100 EURO bis höchstens 1 000 EURO.

5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

–          Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD.“

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

§ 5 Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name  Aufgabengebiet Zusammensetzung
Ausschuss für Ge- meindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßen- angelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportent- wicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner

 

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West.

 

§ 6 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.

Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,

– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO;

2. die Verfügung über Gemeindevermögen über

– die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
– die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä..

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

1.  der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2 000 EURO Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren;

2.  die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen;

3.  die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen unter 100 EURO.

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

–         Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD.

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über

1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden;
2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre);
3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen);
4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB);
5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB);
6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB);
7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über

1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung);
2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag;
3.
a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.

(8) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

–          bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.
–          bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

(9) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 7 zu unterrichten.

 

 § 7 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.250 Euro.

Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste und die zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhalten jeweils 125 Euro monatlich. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 40 Euro.

Wird bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt       für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind.

Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der  Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

–          Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“,
–          Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“,
–          sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Mehrgenerationenhaus, Alte Schule 1 in Papendorf.

Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Mehrgenerationenhaus, Alte Schule 1 in Papendorf. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.

Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

 

§ 9 (In-Kraft-Treten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen

 -Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 10.08.2011 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 15.08.2011, in Kraft getreten am 16.08.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 03.01.2012, am 11.01.2012 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 12.01.2012 in Kraft getreten

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.03.2013, am 15.03.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 16.03.2013 in Kraft getreten.

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 17.11.2014, am 17.11.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 18.11.2014 in Kraft getreten.

 

§ 1 Name/Wappen/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Lambrechtshagen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt in Blau einen goldenen Wellenschrägfaden begleitet beiderseits von je einer ausgerissenen goldenen Kopfweide.

(3) Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE LAMBRECHTSHAGEN l LANDKREIS ROSTOCK l.

(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Lambrechtshagen, Sievershagen, Vorweden-Mönkweden, Allershagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 4 Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Hauptausschuss gehören der Bürgermeister und 4 Gemeindevertreter an. Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 4 Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der  Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden –
– die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25 000 EURO;

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5 000 EURO bis 25 000 EURO;

3. die Verfügung über Gemeindevermögen über
– die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1 000 000 EURO. 

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

–          der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2 000 EURO Jahresbetrag,
–          der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren,
–          der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung,
–          die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen von 100 EURO bis höchstens 1 000 EURO.

(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
–           Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD.

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

§ 5 Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name  Aufgabengebiet Zusammensetzung
Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben 3 Gemeindevertreter
2 sachkundiger Einwohner
Ausschuss für Ge- meindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßen- angelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportent- wicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West.

 

§ 6 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden. Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
–          bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO;

2. die Verfügung über Gemeindevermögen über
–          die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
–          die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä..

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

1.  der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2 000 EURO Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren;
2.  die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen
3.  die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche                        Zuwendungen unter 100 EURO.

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
–          Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD.

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über
1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden;
2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre);
3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen);
4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB);
5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB);
6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB);
7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über
1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung);
2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag;
3.
a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,
–          bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.
–          bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

 

§ 7 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.250 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt.

Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 250 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 125 Euro. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 40 Euro.

Wird bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs.1 pro Tag, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen        der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind und ihrer Fraktionen, die sich mit der Sitzungsvorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen.

Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 5 beschränkt.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 100 Euro monatlich. Zusätzlich erhalten sie für die Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro.

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der  Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

–          Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“,
–          Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“,
–          sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a in Lambrechtshagen. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a in Lambrechtshagen. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.

Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter vorgenannter Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

 

§ 9 In-Kraft-Treten

 

Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

 -Lesefassung-

 

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, in Kraft getreten am 15.02.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, am 22.12.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen des Amtes veröffentlicht und am 23.12.2011 in Kraft getreten.

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, am 09.01.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen des Amtes veröffentlicht und am 10.01.2013 in Kraft getreten.

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, am 10.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen des Amtes veröffentlicht und am 11.02.2015 in Kraft getreten.

 

§ 1 Dienstsiegel

Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone und der Umschrift AMT WARNOW-WEST · LANDKREIS ROSTOCK ·.

 

§ 2 Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.

(2) Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amtsausschuss vertreten.

Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen wählen hierzu jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied.

(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern.

In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:

1. Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
2. Grundstücksgeschäfte
3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlußberichtes

Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 3 Ausschüsse

(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:

a) Hauptausschuss als beratenden Ausschuss:

– bestehend aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und dem Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher ist Vorsitzender des Hauptausschusses.

Aufgabengebiet:

– Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit diese nicht dem Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss oder Schul- und Bauhofausschuss obliegen

b) Finanzausschuss als beratenden Ausschuss
– bestehend aus 3 Mitgliedern des Amtsausschusses
Aufgabengebiet:
– Finanz- und Haushaltswesen
– Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

c) Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss:
bestehend aus insgesamt 7 Mitgliedern (jeweils 1 Mitglied je amtsangehörige Gemeinde).
Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport zur Änderung der Mehrheitsverhältnisse wird er besetzt mit:
2 Mitgliedern des Amtsausschusses und 5 sachkundigen Einwohnern des Amtes.
Aufgabengebiet:
Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist, der amtsangehörigen Gemeinden

d) Schul- und Bauhofausschuss als beschließenden Unterausschuss des Amtsausschusses im Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 2 KV M-V
– bestehend aus den Bürgermeistern und den weiteren Mitgliedern des Amtsausschusses der amtsangehörigen Gemeinden, die die kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben des § 102 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulträgerschaft) und die Bildung eines Bauhofes auf das Amt übertragen haben.
Aufgabengebiet:
– Der Schul- und BauhofA entscheidet in allen Angelegenheiten des Schulträgers und des Bauhofes, soweit diese nicht dem Amtsvorsteher oder der Schule übertragen worden sind.

(2) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Für jedes Mitglied des Finanzausschusses wählt der Amtausschuss aus seiner Mitte einen Verhinderungsvertreter. Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter gewählt. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses im Schul- und Bauhofausschuss werden jeweils durch ihre nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von den Gemeindevertretungen gewählten Stellvertreter vertreten.

(3) Werden der Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Schul- und Bauhofausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Amtsvorsteher zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie sein Stellvertreter gewählt.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht den Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten beizuwohnen, die ihre Gemeinden dem Amt übertragen haben.

§ 4 Amtsvorsteher

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 – 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 3 Abs. 1 d dieser Satzung dem Schul- und Bauhofausschuss als Unterausschuss des Amtsausschusses vorbehalten sind.

(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und dessen Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -,
– die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25 000 EURO;

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten:
– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 2 500 EURO;
in den übrigen Angelegenheiten des Amtes:
– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 25 000 EURO;

3. die Verfügung über Amtsvermögen, ausgenommen Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen über
– die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 15 000 EURO;
– Schenkungen bis 2 500 EURO;
die Verfügung über Amtsvermögen einschließlich Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen über
– die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
– die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen), die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä..

In Amtsschulangelegenheiten trifft der Amtsvorsteher die Entscheidungen über Vergaben, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Amtsschule übertragen wurden.

(3) Weiterhin werden dem Amtsvorsteher, ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen;
  2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen.

(4) Ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten werden dem Amtsvorsteher die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 KV M-V übertragen
– für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 9 TVöD.

(5) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,
– bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.;
– bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate
können vom Amtsvorsteher allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

(6) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 4 zu unterrichten.

 

§ 5 Rechte der Einwohner

(1) Der Amtsvorsteher beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des Amtes eine Versammlung der Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die innerhalb des Amtes Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.

(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

 

§ 6 Verwaltung

Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in 18198 Kritzmow, Schulweg 1a eine eigene Verwaltung.

 

§ 7 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer von 3 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte.

Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern der Verwaltung des Amtes Warnow-West beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt
  3. ein jährlicher Bericht über die Tätigkeit

(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

 

§ 8 Entschädigungen

(1) Der Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.060 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die Stellvertreter des Amtsvorstehers erhalten bei dessen Verhinderung für jeden Tag der Stellvertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandentschädigung des Amtsvorstehers.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die Sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro.

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro monatlich.

 

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes erfolgen durch Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de und sind wie folgt zu erreichen:

  • Satzungen über die Rubrik „Satzungen des Amtes“,
  • Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses über die Rubrik „Sitzungstermine“
  • Sonstige öffentliche Bekanntmachungen über die Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Amt Warnow-West, Schulweg 1a in Kritzmow. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage, In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Abs.1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
über die Mitbenutzung des Friedhofes der Kirchengemeinde Buchholz

Die Gemeinde Pölchow über Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a, vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Irmgard Rautenberg
-nachfolgend „Gemeinde“ genannt-

und

die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Buchholz mit Sitz in 18059 Ziesendorf, Kirchenstr. 7, vertreten durch den Kirchengemeinderat
-nachfolgend „ Friedhofsträger“ genannt-

schließen auf Grund § 14 Abs.2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg- Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3.Juli 1998 (GVOBl.M-V 1998,S. 617) i. V. m. den §§ 54 und 56 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) vom 26.02.2004 (GVOBl. M-V 2004. S 106) in den jeweils geltenden Fassungen folgenden

AUSTAUSCHVERTRAG
Präambel

Die Gemeinde Pölchow ist gesetzlich verpflichtet einen Friedhof einzurichten und zu unterhalten. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde ein kirchlicher Friedhof vorhanden ist oder die Gemeinde durch Vereinbarung sicherstellt, dass der Friedhof eines anderen Trägers benutzt werden kann.

Die Gemeinde Pölchow besitzt keinen eigenen Friedhof und es ist auch kein kirchlicher Friedhof im Gemeindegebiet vorhanden.

Sofern ein kirchlicher Friedhof benutzt wird, hat sich die Gemeinde an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Benutzungsentgelte gedeckt werden können.

Durch folgenden Vertrag soll daher, der bisherigen Tradition folgend, die Mitbenutzung des kirchlichen Friedhofs im Ort Buchholz der Gemeinde Ziesendorf sowie die Kostenbeteiligung der Gemeinde Pölchow geregelt werden.

§ 1
Zweck des Vertrages

(1) Der Friedhofsträger gewährleistet, dass verstorbene Einwohner der Gemeinde auf Grundlage der jeweils geltenden kirchlichen Friedhofsordnung bzw. Friedhofsgebührenordnung auf dem Friedhof des Friedhofsträgers bestattet werden können.

(2) Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten für die Bewirtschaftung und Unterhaltung des Friedhofes des Friedhofsträgers. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinde erfolgt allerdings nur, wenn durch den Friedhofträger trotz aller Maßnahmen zur Kostendeckung (Benutzerentgelte) ein Fehlbetrag im abgeschlossenen Haushaltsjahr ermittelt wird.

 

§ 2
Nachweis der Kosten und Ermittlung der Kostenbeteiligung

(1) Der Fehlbetrag ist der Gemeinde in Form einer Einnahmen – Ausgaben – Überschuss – Rechnung nachzuweisen. Gründe warum er nicht selbständig gedeckt werden kann, sind zu erläutern.

(2) Die sich aus dem Fehlbetrag nach Absatz 1 ergebende Höhe der Kostenbeteiligung bemisst sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinde im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl im Einzugsgebiet der Kirchengemeinde Buchholz zum Stichtag 31.12. des abgelaufenen Rechnungs-jahres.

(3) Die Rechnungslegung durch den Friedhofsträger gegenüber der Gemeinde für das abgelaufene Rechnungsjahr erfolgt erstmalig bis zum 30.06.2015, danach jeweils zum 30.04. des Folgejahres.

(4) Unbeschadet der Regelungen des § 14 Abs. 3 BestattG M-V wird vereinbart, dass eine Zahlung der Kostenbeteiligung jeweils nur in Abhängigkeit von der jährlichen finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde erfolgt.

 

§ 3
Einsichtsrechte

Die Gemeinde ist berechtigt, die entsprechenden Belege über die Einnahmen und Ausgaben, sowie Unterlagen über Maßnahmen zur Kostendeckung nach Absprache mit dem Friedhofsträger einzusehen.

 

§ 4
Inkrafttreten / Geltungsdauer

(1) Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei bis zum 31. Juli des laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird.

(2) Das Kündigungsrecht nach § 60 VwVfG M-V bleibt unberührt.

(3) Mit dem Inkrafttreten gesetzlicher Änderungen, die dieser Regelung die Geschäftsgrundlage entziehen, wird dieser öffentlich-rechtliche Vertrag gegenstandslos.

 

§ 5
Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchdringbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sie sind vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern.

Kritzmow, 06.05.2015                                               Buchholz, 18.05.2015

Bürgermeisterin                                                          1. Vorsitzender des Kirchengemeinderates
Gemeinde Pölchow                                                     der Evangelisch – Lutherischen
Kirchengemeinde Buchholz

1. Stellvertreter                                                            Mitglied des Kirchengemeinderates der
Gemeinde Pölchow                                                     der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Buchholz

 

Öffentliche Bekanntmachung über abgegebene Fundsache

Der folgende Gegenstand wurde am 07.05.2015 als Fundsache gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/08-15
Funddatum: 06.05.2015
Aufbewahrung bis: 06.11.2015
Kategorie: Fahrrad
Beschreibung: 26-er Damenfahrrad, Code-Nr. HRO 0653022BJ
Marke: „CITY Cruiser“
Farbe: blau
mit Gepäckträger und Gangschaltung
Vorderrad und Sattel fehlen, daher  nicht fahrbereit
Fundort: Nienhusen

Weiterlesen Amt – Öffentliche Bekanntmachung Fundsache

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel  in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht worden
———————————————————————————–

Bebauungsplan Nr. 27 Wohngebiet „Am Feldrand“ in Sievershagen

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen am 09.04.2015 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 27, Wohngebiet „Am Feldrand“ in Sievershagen und der Entwurf der Begründung liegen

vom 26.05.2015 bis zum 26.06.2015

im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, während der Dienst- und Öffnungszeiten öffentlich aus.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – öffentliche Auslegung B-Plan Nr. 27 Wohngebiet „Am Feldrand“

Öffentliche Bekanntmachung über abgegebene Fundsache

Der folgende Gegenstand wurde am 20.04.2015 als Fundsache gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/06-15
Funddatum: 09.03.2015
Aufbewahrung bis: 09.09.2015
Kategorie: Fahrrad
Beschreibung: 28-er Herrenfahrrad, (Trecking-Bike), Ident.-Nr. 212 800 164
Marke: „RUDDY DAX“
Farbe: gelb
fahrbereit
mit Ständer und Gangschaltung
guter optischer Zustand
Fundort: HEM-Tankstelle in Kritzmow

Weiterlesen Amt – Öffentliche Bekanntmachung Fundsache

Öffentliche Bekanntmachung über abgegebene Fundsache

Der folgende Gegenstand wurde am 11.03.2015 im Fundbüro abgegeben.

Fundnummer: II10 32 92/02-15
Aufbewahrung bis: 11.09.2015
Kategorie: Fahrrad
Beschreibung: 26-er Herren-Mountainbike, ohne Ident.-Nr.
Marke: WINORA
Farbe: schwarz
fahrbereit
mit Shimano-Gangschaltung
Fundort: Waldstück an Satower Str., nahe Ort Kritzmow/Höhe HEM – Tankstelle

Weiterlesen Amt – Öffentliche Bekanntmachung Fundsache

Öffentliche Bekanntmachung über abgegebene Fundsache

Der folgende Gegenstand wurde am 29.01.2015 im Fundbüro abgegeben.

Fundnummer: II10 32 92/01-15
Aufbewahrung bis: 29.07.2015
Kategorie: Fahrrad
Beschreibung: 28-er Damenfahrrad, ohne Ident.-Nr.
Marke: „NORD-WEST“
Farbe: weiß/grün
mit Ständer und Gepäckträger
fahrbereit
mit 3-Gang-Nabenschaltung
guter optischer Zustand
Fundort: unbekannt

Weiterlesen Amt – Öffentliche Bekanntmachung Fundsache

Bekanntmachung der Gemeinde Ziesendorf
über die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Ziesendorf zum 01.01.2012

Die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Ziesendorf zum 01.01.2012 wurde durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf beschlossen und wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die Eröffnungsbilanz liegt mit ihren Anlagen sowie mit dem abschließenden Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage im Amt Warnow-West, Schulweg 1 a in Kritzmow, Zimmer 2.17 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Weiterlesen Gemeinde Ziesendorf – Bekanntmachung Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde Lambrechtshagen bekannt gemacht worden
——————————————————————–

Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen

Bebauungsplan Nr. 28 Wohngebiet „Bauernreihe“ in Lambrechtshagen Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat am 09.04.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.28, Wohngebiet „Bauernreihe“ in Lambrechtshagen, beschlossen.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Planaufstellungsbeschluss B-Plan Nr. 28

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde Lambrechtshagen bekannt gemacht worden
——————————————————————-

Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen

Bebauungsplan Nr. 27 Wohngebiet „Am Feldrand“ in Sievershagen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat am 09.04.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.27, Wohngebiet „Am Feldrand“, beschlossen.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Aufstellungsbeschluss B-Plan Nr. 27

Bekanntmachung Planfeststellung für das Bauvorhaben „57123-077/13.6446
Erneuerung Durchlass km 26,024 an der Strecke 6446 Bützow-Rostock“ in der Gemeinde Papendorf

Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Hamburg I Schwerin, vom 12.03.2015, Az.: 571ppi/007-2013#041, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom 16.04.2015 bis 30.04.2015 im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow  während der Dienststunden zur allgemeinen  Einsichtnahme aus.

Weiterlesen Gemeinde Papendorf – Planfeststellung Erneuerung Durchlass an der Strecke Bützow-Rostock

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht worden:
—————————————————————————————-

Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Bebauungsplan Nr. 15, 1. Änderung, „Wohngebiet an der Hauptstraße (ehemals Hof Hartmann)“ in Elmenhorst

Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung  der  Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in  der Sitzung am 26.03.2015 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15, Wohngebiet an der Hauptstraße (ehemals Hof Hartmann) in Elmenhorst als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – B-Plan Nr. 15 „Wohngebiet an der Hauptstraße“; Inkraftsetzung

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht worden:
———————————————————————–—————

Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Bebauungsplan Nr. 20.1, Wohngebiet „Am Ostseestrand“ (ehemals Wochenendhausgebiet) in Elmenhorst im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB(Innenentwicklung)

Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung der  Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen hat in Ihrer Sitzung am 26.03.2015 den Bebauungsplanes Nr. 20.1, Wohngebiet „Am Ostseestrand“ in Elmenhorst, als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – B-Plan Nr. 20.1 Wohngebiet „Am Ostseestrand“; Inkraftsetzung

Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Widmungsverfügung

Beschluss der Gemeindevertretung vom: 26.03.2015

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Widmungsverfügung

– Lesefassung –

Satzung der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 07.05.2001, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 10/9. Jahrgang vom 18.05.2001, in Kraft getreten rückwirkend zum 01.01.1994

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 28.01.2015, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden / Stäbelow am 27.02.2015, in Kraft getreten am 28.02.2015.

 

§ 1
Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Stäbelow Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen.

Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.

§ 2
Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

§ 3
Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

                                                                                                                                                   

(2) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören          Anteile der Beitragspflichtigen
insbesondere die Kosten                                             am beitragsfähigen Aufwand 
                                                                                              Anlieger-          Innerorts-         Haupt-
straße              straße              verkehrs-
                                                                                                                                              straße  

1.    Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnen- 65 %               50 %               25 %

       steine)                                                                                                                                   

2.    Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen)              75 %               50 %               30 %   

3.    Kombinierte Geh- und Radwege (einschl. Sicher-        75 %               60 %               40 %

       heitsstreifen)                                                                                                                          

4.    Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen)                          75 %               65 %               60 %   

5.    Unselbständige Park- und Abstellflächen                     75 %               55 %               40 %   

6.    Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün          75 %               60 %               50 %   

7.    Beleuchtungseinrichtungen                                           75 %               60 %               50 %   

8.    Straßenentwässerung                                                  65 %               50 %               25 %   

9.    Bushaltebuchten                                                          65 %               50 %               25 %   

10.  Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen 75 %                60 %               40 %   

11.  Fußgängerzonen                                                          60 %                                                  

12.  Außenbereichsstraßen                                                 siehe § 3 Abs. 3                                 

13. Unbefahrbare Wohnwege                                            75 %                                                  

 

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für

– den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahmen zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung),

– die Freilegung der Flächen,

– die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte,

– die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

– den Anschluss an andere Einrichtungen.

Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13) entsprechend zugeordnet.

(3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichstraßen),

a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt,

b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden Innerortsstraßen gleichgestellt,

c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.

(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.

(5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

1.         Anliegerstraßen

Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,

2.         Innerortsstraßen

Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,

3.         Hauptverkehrsstraßen

Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,

4. Verkehrsberuhigte Bereiche

Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortsstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind.

Sie können als Mischfläche ausgestaltet sein, wenn sie in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden dürfen,

(6) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

(8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

 

§ 4
Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.

(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.

 

                                                                       § 5
                                                            Beitragsmaßstab

(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden Grundstücke verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:

1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem  Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der

Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Ver        vielfältiger von 0,02.

2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben, gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird

a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der                 Straßengrenze aus gemessen

b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine                 Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.

4. Für Bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche  für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,02 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.

 

5. Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:

a) Friedhöfe 0,3
b) Sportplätze 0,3
c) Kleingärten 0,5
d) Freibäder 0,5
e) Campingplätze, Wochenendgrundstücke 0,7
f) Kiesgruben 1,0
h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen ohne Gewächshausflächen 0,5
i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen  0,7
j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,02 berücksichtigten Flächen – vervielfacht mit

a)         1,0       bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

b)         1,25     bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

c)         1,5       bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

d)         1,6       bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,

e)         1,7       bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen

 

(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt

1.         soweit ein Bebauungsplan besteht,

a)         die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b)         bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt,
sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch
3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder
abgerundet,

c)         bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die
Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
d)         bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Be-
bauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

e)         bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl
der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu
legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder
die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

2.         soweit keine Festsetzung besteht,

a)         bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse,
b)         bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren                         Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

c)         bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als
eingeschossiges Gebäude behandelt,

d)         bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden
dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.

 

3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit

 

a)         1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 Abs. 2
BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und
4a Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder
Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung
innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder
überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B.
Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe,
Museen) genutzt wird,

b)         2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2             BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO),
Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen
Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

(6) Bei Grundstücken in Wohngebieten i. S. v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.

Dies gilt nicht, wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können.

 

                                                                       § 6
Kostenspaltung

Der Betrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

 

                                                                       § 7                                                          Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.

 

                                                                       § 8
Ablösung des Beitrages

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

 

                                                                       § 9
Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.

 

 

                                                                       § 10
Veranlagung, Fälligkeit

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

                                                                       § 11
Inkrafttreten

 

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 28.01.2015 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 07.05.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 10 vom 18.05.2001, wird wie folgt geändert:

§ 2 Satz 3 erhält folgenden neuen Wortlaut:

Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Stäbelow, 28.01.2014

Hans-Werner Bull
Bürgermeister

 

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf
über die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Papendorf zum 01.01.2012

Die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Papendorf zum 01.01.2012 wurde durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf beschlossen und wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die Eröffnungsbilanz liegt mit ihren Anlagen sowie mit dem abschließenden Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage im Amt Warnow-West, Schulweg 1 a in Kritzmow, Zimmer 2.17 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Weiterlesen Gemeinde Papendorf – Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012

Geschäftsordnung für den Amtsausschuss

§ 1 Sitzungen des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss wird vom Amtsvorsteher einberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr.

(2) Die Ladungsfrist für ordentliche Sitzungen beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen 3 Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(3) Die Ladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der Beschlussvorlagen in Papierform. Für  Haushaltspläne, Jahresrechnungen, Bilanzen, Bauleitplanung und Baumaßnahmen gilt folgende Abweichung: Alle entscheidungsrelevanten Unterlagen werden den Amtsausschussmitgliedern als Kurzfassung in Papierform übersandt. Die vollständigen Beschlussvorlagen werden den Amtsausschussmitgliedern im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt. Darauf ist in der schriftlichen Ladung zur Sitzung hinzuweisen.

 

§ 2 Teilnahme

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Amtsvorsteher mitzuteilen.

(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen teil. Dem Leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Den übrigen Mitarbeitern der Verwaltung kann der Amtsvorsteher das Wort erteilen.

(3) Sachverständige können mit Zustimmung des Amtsausschusses beratend teilnehmen.

 

§ 3 Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

(2) Den Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

(3) Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder des Amtsausschusses in geheimer Abstimmung widerspricht, Bild und Tonübertragungen von Sitzungen durch die Medien nach Satz 1, wenn kein Amtsausschussmitglied widerspricht.

Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen.

Anwesende Einwohner und sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

(4) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen.

 

§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen möglichst dem Amtsvorsteher spätestens 3 Wochen vor der Sitzung des Amtsausschusses in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

(2) Die Anträge sind in kurzer und klarer Form abzufassen und zu begründen.

(3) In Beschlussvorlagen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

(4) Beschlussvorlagen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung des Amtsausschusses auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de in der Rubrik Sitzungstermine zu veröffentlichen.

 

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(2) Der Amtsausschuss kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Amtsausschussmitglieder die Tagesordnung um besonders dringende Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte, die von einem Amtsausschussmitglied oder dem Amtsvorsteher beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

 

§ 6 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der  Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

b) Einwohnerfragestunde

c) Änderungsanträge zur Tagesordnung

d) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung des Amtsausschusses

e) Protokollkontrolle

f)  Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse

g) Bericht des Amtsvorstehers über Beschlüsse des Hauptausschusses, über Entscheidungen des Amtsvorstehers nach §4 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden

h) Abwicklung der Tagesordnungspunkte

i) Schließen der Sitzung

(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden, oder nur noch einzelne Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 7 Worterteilung

(1) Mitglieder des Amtsausschusses, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Amtsvorsteher durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Der Amtsvorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.

(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.

6) Einwohnern wird während der Einwohnerfragestunde eine zweimalige Wortmeldung gewährt. Fragen der Einwohner, die nicht sofort beantwortet werden können, sollen innerhalb von 3 Wochen nach der Sitzung schriftlich beantwortet werden.

 

§ 8 Ablauf der Abstimmung

(1) Über Anträge und Beschlussvorlagen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Amtsvorsteher stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die

a) dem Antrag zustimmen

b) den Antrag ablehnen oder

c) sich der Stimme enthalten

und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der Amtsvorsteher.

(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Beschlussvorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Beschlussvorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9 Wahlen

(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte des Amtsausschusses zwei Stimmenzähler bestimmt.

(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann der Amtsausschuss diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Amtsausschussmitglied widerspricht.

 

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Amtsvorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Amtsausschussmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Amtsvorsteher zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Amtsvorsteher einen Sitzungsausschluss verhängen.

(3) Amtsausschussmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung des Amtsausschusses auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Amtsvorsteher nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

(2) Der Amtsvorsteher kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

§ 12 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Amtsausschusses  ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Amtsausschusses

c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste

d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

e) Feststellung der Beschlussfähigkeit

f)  Anfragen der Einwohner, die nicht in der Sitzung beantwortet werden konnten

g) die Tagesordnung und Beschlüsse über Anträge zur Änderung der Tagesordnung

h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung

i)  Ergebnis der Protokollkontrolle

j)  Anfragen der Amtsausschussmitglieder

k) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen

l)  sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung

m) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

n) vom Mitwirkungsverbot betroffene Amtsausschussmitglieder.

Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist ein gesonderter Teil zu fertigen, der Bestandteil der Niederschrift ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Amtsvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll den Amtsausschussmitgliedern  innerhalb von 14 Tagen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Darüber hinaus wird sie den Amtsausschussmitgliedern mit der Einladung zur nächsten Sitzung des Amtsausschusses übersandt.

(3) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen des Amtsausschusses sind auf der Homepage der Amtes unter www.amt-warnow-west.de in der Rubrik Sitzungstermine der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung des Amtsausschusses zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

 

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes

c) Antrag auf Vertagung

d) Antrag auf Ausschussüberweisung

e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

f) Antrag auf Redezeitbegrenzung

g) Antrag auf Schluss der Aussprache

h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

i) Antrag auf namentliche Abstimmung

j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf

k) Antrag auf geheime Wahl

(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Amtsvorsteher vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Amtsausschussmitgliedern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 

§ 14 Ausschusssitzungen

(1) Die Geschäftsordnung des Amtsausschusses gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse des Amtsausschusses.

(2) Nicht den Ausschüssen angehörende Mitglieder des Amtsausschusses werden per E-Mail über Tag, Ort und Beginn der Sitzungen der Ausschüsse informiert.

Die Tagesordnung ordentlicher Ausschusssitzungen wird 7 Tage, die der Dringlichkeitssitzungen 3 Tage vor den Ausschusssitzungen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt.

(3) Sitzungsprotokolle beratender Fachausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden erstellt und sollen danach unverzüglich dem Amt übersandt werden.

Die Protokolle der Ausschusssitzungen sollen allen Mitgliedern des Amtsausschusses innerhalb von 14 Tagen nach den Sitzungen der Ausschüsse im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Für Sachkundige Einwohner gilt das nur für die Sitzungsprotokolle des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind.

Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Sitzungsprotokolle  darüber hinaus mit der Einladung zur nächsten Sitzung übersandt.

(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Ausschusses gehören, sollen im Amtsausschuss erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Ausschusses vorliegt.

(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt, der Amtsvorsteher.

Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

 

§ 15 Datenschutz

(1) Die Mitglieder der Amtsausschusses und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Amtsausschuss oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Dieses ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, gebilligt ist.

 

§ 16 Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Amtsvorsteher. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.

(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein Amtsausschussmitglied widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss vom 11.12.2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 26.08.1999 außer Kraft.

 

Kritzmow, 11.12.2014

Gerhard Matthies
Amtsvorsteher