Die Gemeindewahlleiterin
Mandatsverzicht eines Gemeindevertreters in der Gemeinde Stäbelow
Herr Hans-Werner Bull hat am 10.06.2014 den Verzicht seines Mandates als Gemeindevertreter der Gemeinde Stäbelow erklärt.
Die Gemeindewahlleiterin
Mandatsverzicht eines Gemeindevertreters in der Gemeinde Stäbelow
Herr Hans-Werner Bull hat am 10.06.2014 den Verzicht seines Mandates als Gemeindevertreter der Gemeinde Stäbelow erklärt.
Die Gemeindewahlleiterin
Mandatsverzicht eines Gemeindevertreters in der Gemeinde Lambrechtshagen
Herr Holger Kutschke hat am 10.06.2014 den Verzicht seines Mandates als Gemeindevertreter der Gemeinde Lambrechtshagen erklärt.
Die Gemeindewahlleiterin
Mandatsverzicht eines Gemeindevertreters in der Gemeinde Ziesendorf
Herr Thomas Witt hat am 05.06.2014 den Verzicht seines Mandates als Gemeindevertreter der Gemeinde Ziesendorf erklärt.
Die Gemeindewahlleiterin
Mandatsverzicht eines Gemeindevertreters in der Gemeinde Papendorf
Herr Klaus Zeplien hat am 05.06.2014 den Verzicht seines Mandates als Gemeindevertreter der Gemeinde Papendorf erklärt.
Die Gemeindewahlleiterin
Mandatsverzicht eines Gemeindevertreters in der Gemeinde Kritzmow
Herr Leif Kaiser hat am 06.06.2014 den Verzicht seines Mandates als Gemeindevertreter der Gemeinde Kritzmow erklärt.
Die Gemeindewahlleiterin
Mandatsverzicht eines Gemeindevertreters in der Gemeinde Kritzmow
Herr Heinz Bath hat am 05.06.2014 den Verzicht seines Mandates als Gemeindevertreter der Gemeinde Kritzmow erklärt.
Aufstellung des B-Plans Nr. 20 „Erweiterung des Nahversorgungsbereichs am Karauschensoll“
hier: Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13a (2) i.V.m. § 3 (2) BauGB)
BEKANNTMACHUNG des endgültigen Wahlergebnisses und der Name des gewählten Bürgermeisters in Mecklenburg-Vorpommern am 25. Mai 2014 (§ 68 des LKWG M-V)
1. Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03. Juni 2014 das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet Pölchow ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
BEKANNTMACHUNG des endgültigen Wahlergebnisses und der Name des gewählten Bürgermeisters in Mecklenburg-Vorpommern am 25. Mai 2014 (§ 68 des LKWG M-V)
1. Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02. Juni 2014 das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet Papendorf ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
BEKANNTMACHUNG des endgültigen Wahlergebnisses und der Namen der gewählten Bewerber der Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern am 25. Mai 2014 (§ 33 des LKWG M-V)
1. Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02. Juni 2014 das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet Pölchow ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
Zahl der Wahlberechtigten: | Zahl der
Wähler: |
Zahl der gültigen
Stimmen: |
Zahl der ungültigen
Stimmen:
|
749 | 501 | 1453 | 30 |
2. Ergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung
Die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der Sitze, die den einzelnen Wahlvorschlagsträgern insgesamt zustehen, verteilen sich wie folgt:
Im Wahlgebiet sind 8 Sitze zu vergeben.
BEKANNTMACHUNG des endgültigen Wahlergebnisses und der Name des gewählten Bürgermeisters in Mecklenburg-Vorpommern am 25. Mai 2014 (§ 68 des LKWG M-V)
1. Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02. Juni 2014 das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet Stäbelow ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
BEKANNTMACHUNG des endgültigen Wahlergebnisses und der Namen der gewählten Bewerber der Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern am 25. Mai 2014 (§ 33 des LKWG M-V)
1. Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02. Juni 2014 das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet Stäbelow ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
Zahl der
Wahlberechtigten: |
Zahl der
Wähler: |
Zahl der
gültigen Stimmen: |
Zahl der
ungültigen Stimmen: |
1168 | 726 | 2149 | 10 |
2. Ergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung
Die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der Sitze, die den einzelnen Wahlvorschlagsträgern insgesamt zustehen, verteilen sich wie folgt:
Im Wahlgebiet sind 10 Sitze zu vergeben.
BEKANNTMACHUNG des endgültigen Wahlergebnisses und der Name des gewählten Bürgermeisters in Mecklenburg-Vorpommern am 25. Mai 2014 (§ 68 des LKWG M-V)
1. Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02. Juni 2014 das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet Ziesendorf ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
BEKANNTMACHUNG des endgültigen Wahlergebnisses und der Namen der gewählten Bewerber der Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern am 25. Mai 2014 (§ 33 des LKWG M-V)
1. Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02. Juni 2014 das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet Ziesendorf ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
Zahl der Wahlberechtigten: |
Zahl der Wähler: |
Zahl der gültigen Stimmen: |
Zahl der ungültigen Stimmen: |
1130 |
678 |
1961 |
57 |
2. Ergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung
Die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der Sitze, die den einzelnen Wahlvorschlagsträgern insgesamt zustehen, verteilen sich wie folgt:
Im Wahlgebiet sind 10 Sitze zu vergeben.
BEKANNTMACHUNG des endgültigen Wahlergebnisses des gewählten Bürgermeisters der Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern am 25. Mai 2014 (§ 68 des LKWG M-V)
1. Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02. Juni 2014 das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet Elmenhorst/Lichtenhagen ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
BEKANNTMACHUNG des endgültigen Wahlergebnisses und der Namen der gewählten Bewerber der Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern am 25. Mai 2014 (§ 33 des LKWG M-V)
1. Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02. Juni 2014 das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet Elmenhorst/Lichtenhagen ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
Zahl der Wahlberechtigten: | Zahl der Wähler: | Zahl der gültigen Stimmen: | Zahl der ungültigen Stimmen: |
3477 | 2173 | 6317 | 117 |
2. Ergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung
Die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der Sitze, die den einzelnen
Wahlvorschlagsträgern insgesamt zustehen, verteilen sich wie folgt:
Im Wahlgebiet sind 14 Sitze zu vergeben.
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15.05.2014 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen.
Artikel 1
Änderungen
Die Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 7 vom 06.04.2001, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung vom 05.07.2012, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden/ Elmenhorst/Lichtenhagen am 17.07.2012, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Elmenhorst/Lichtenhagen, 27.05.2014
Harbrecht
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Zweite Änderung der Geschäftsordnung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.07.1999
Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.07.1999 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.10.2013 wie folgt geändert:
In § 4 werden in Abs.1 Satz 1 die Worte „spätestens 3 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung“ und in Abs.2 Satz 1 das Wort „schriftlich“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt am Tag nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in Kraft.
Lambrechtshagen, 04.11.2013
G. Matthies
Bürgermeister
Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes
– Lesefassung –
Die Lesefassung berücksichtigt die
a) Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 5/9. Jahrgang vom 09.03.2001, in Kraft getreten am 01.01.2000
b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 13.12.2001 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 2/10. Jahrgang vom 25.01.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002
c) Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 12.04.2012 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden /Papendorf am 20.04.2012, in Kraft getreten am 01.01.2012
d) Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 20.05.2014 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden /Papendorf am 27.05.2014, in Kraft getreten am 01.01.2014
§ 1
Allgemeines
1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes (Verband), der entsprechend der §§ 61 ff des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWAG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leiste, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Die von der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.
§ 2
Gebührengegenstand
1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden.
Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die je nach Größe der Grundstücke wie folgt sind:
Grundstücksgröße
bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit
über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten
für jede weitere angefangene
5.000 m² (0,5 ha) = 1 Gebühreneinheit hinzu.
3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 5,17 EUR ab dem 01.01.2014.
§ 4
Gebührenpflichtige
1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.
Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigter zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.
2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
4) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Festsetzung und Fälligkeit
1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.
3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
§ 7
Inkrafttreten
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.05.2014 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen.
Artikel 1
Änderungen
Die Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverband vom 22.02.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 5 vom 09.03.2001, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung vom 12.04.2012, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden/Papendorf am 20.04.2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.
Papendorf, 20.05.2014
Zeplien
Bürgermeister
Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung des Beitrages und Umlage des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow – Küste vom 19.05.2014
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 19.05.2014 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Hellbach-Conventer Niederung, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.
§ 2 Gebührengegenstand
(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:
Grundstücksgröße bis 1.000 m² |
= 1 Gebühreneinheit |
über 1.000 bis 3.000 m² |
= 2 Gebühreneinheiten |
über 3.000 bis 5.000 m² |
= 3 Gebühreneinheiten. |
Bei Grundstücken, die mehr als einen halben Hektar (5.000 m²) groß sind, kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar je eine Gebühreneinheit hinzu.
(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 5,64 EUR.
§ 4 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.
Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.
(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 26.03.2012 außer Kraft.
Ziesendorf, 19.05.2014
Bauer
Bürgermeister
Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke vom 19.05.2014
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 19. Mai 2014 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.
§ 2 Gebührengegenstand
(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:
Grundstücksgröße bis 1.000 m² | = 1 Gebühreneinheit |
über 1.000 bis 3.000 m² |
= 2 Gebühreneinheiten |
über 3.000 bis 5.000 m² |
= 3 Gebühreneinheiten. |
Bei Grundstücken, die mehr als einen halben Hektar (5.000 m²) groß sind, kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar je eine Gebühreneinheit hinzu.
(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 4,95 EUR.
§ 4 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.
Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.
(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 26.03.2012, außer Kraft.
Ziesendorf, 19.05.2014
Bauer
Bürgermeister
Bebauungsplan Nr. 1, Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“, 1. Änderung
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und öffentliche Auslegung des Entwurfs
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am
23.05.2013 für das in der untenstehenden Zeichnung gekennzeichnete Gebiet in Elmenhorst beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 1 mit der Bezeichnung „Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“ zu ändern (1. Änderung).
der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Hellbach – Conventer Niederung vom 14.05.2014
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14. Mai 2014 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Hellbach-Conventer Niederung, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.
§ 2 Gebührengegenstand
(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:
Grundstücksgröße bis 1.000 m² | = 1 Gebühreneinheit |
über 1.000 bis 3.000 m² |
= 2 Gebühreneinheiten |
über 3.000 bis 5.000 m² |
= 3 Gebühreneinheiten. |
Bei Grundstücken, die mehr als einen halben Hektar (5.000 m²) groß sind, kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar je eine Gebühreneinheit hinzu.
(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 4,51 EUR.
§ 4 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.
Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.
(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 07.03.2012, außer Kraft.
Stäbelow, 14.05.2014
Reincke
Bürgermeister