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20 – Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Tag der Bekanntmachung: 11.01.2012

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB
Elemhorst/Lichtenhagen

Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I Seite 2585) und von § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V 2004, Seilte 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2010 (GVOBl. M-V 2010, Seiten 690, 712) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen in ihrer Sitzung am 28.04.2011 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen,

2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§ 5 Entstehung der Kostenerstattungspflicht

Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde.

§ 6 Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 7 Kostenerstattungspflichtiger

Kostenerstattungspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Bei der Anforderung von Vorauszahlungen auf den Kostenerstattungsbetrag (§ 6) gilt Satz 1 entsprechend.

§ 8 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

§ 9 Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 10.01.2012

Harbrecht

Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Anlage zu § 2 Abs. 3
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
nach §§ 135 a bis 135 c BauGB

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahme

1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern

1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen

– Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gemäß DIN 18916

– Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20

– Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre

1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln

– Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

– Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang je nach Art in der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch

– Je 100 m² je ein Baum I. Ordnung, zwei Bäume II. Ordnung, fünf Heister und 40 Sträucher

– Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1.3 Anlage standortgerechter Wälder

– Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

– Aufforstung mit standortgerechten Arten

– 3500 Stück je ha, Pflanzen 3- bis5jährig, Höhe 80 bis 120 cm

– Erstellung von Schutzeinrichtungen

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.4 Schaffung von Streuobstwiesen

– Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

– Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume

– je 100 m² ein Obstbaum der Sortierung 10/12

– Einsaat Gras-/Kräutermischung

– Erstellung von Schutzeinrichtungen

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen

– Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung

– Einsaat von Wiesengräsern und –kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen

2.1 Herstellung von Stillgewässern

– Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens

– ggf. Abdichtung des Untergrundes

– Anpflanzung standortheimischer Pflanzen

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern

– Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen

– Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieur-biologischer Vorgaben

– Anpflanzung standortheimischer Pflanzen

– Entschlammung

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

3. Begrünung von baulichen Anlagen

3.1 Fassadenbegrünung

– Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen

– Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen

– eine Pflanze je 2 lfdm.

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre

3.2. Dachbegrünung

– intensive Begrünung von Dachflächen

– extensive Begrünung von Dachflächen

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

4.1. Entsiegelung befestigter Flächen

– Ausbau und Abfuhrwasserundurchlässiger Beläge

– Aufreißen wasserundurchlässiger Unterbauschichten

– Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

– Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung

– Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5. Maßnahmen zur Extensivierung

5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Gründlandbrache

– Nutzungsaufgabe

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur

– ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland

– Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens

– Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

5.4 Umwandlung von intensiven Grünland in extensiv genutztes Grünland

– Nutzungsreduzierung

– Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtragsport des Mähguts

– bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen

– Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre