Wehrerfassung
Seit 01. Juli 2011 ist das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011) in Kraft getreten. Die Wehrerfassung wird durch eine neue Datenübermittlung nach § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes ersetzt. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich bis zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung: Familiename, Vornamen und gegenwärtige Anschrift.
Gegen diese Datenübermittlung steht dem Bürger ein Widerspruchsrecht gemäß § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz zu. Der Widerspruch braucht nicht begründet zu werden. Diesen Widerspruch können Sie schriftlich oder persönlich im Einwohnermeldeamt einlegen.
Formular Widerspruch gegen Datenübermittlung