§ 1 Umfang des Fischereirechts
(1) Die Gemeinde Papendorf ist
Inhaber des Fischereirechtes an folgenden Gewässern:
- Gemarkung Niendorf, Flur 1, Flurstück 55/18, “Niendorfer Dorfteich“, gelegen in der Buchholzer Straße
- Gemarkung
Gragetopshof, Flur 4, Flurstück 20, „Gragetopshofer Löschteich“, gelegen
gegenüber der Zufahrt „Am Feldrain“
- Gemarkung
Gragetopshof, Flur 4, Flurstück 24, „Teich an der Straße Bahnwärterhaus in
Gragetopshof“
(2) Diese Nutzungsbedingungen
regeln die Ausübung der Angelfischerei in den benannten Gewässern.
(3) Fischereirechtliche
Vorschriften des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden durch
diese Nutzungsbedingungen nicht berührt.
§ 2 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht
Das Fischereirecht steht der
Gemeinde Papendorf zu (Fischereiberechtigte).
Fischereiausübungsberechtigte
sind die Inhaber einer Fischereierlaubnis (Erlaubnisinhaber).
§ 3 Erlaubnis zum Fischfang
(1) Zur Ausübung des
Fischfangs ist neben der vom Inhaber des Fischereirechts ausgestellten
Fischereierlaubnis auch eine behördliche Erlaubnis (Fischereischein) erforderlich.
(2) Fischereischeininhabern
nach Abs. 1 kann die Ausübung der Angelfischerei aufgrund eines
Nutzungsvertrages (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Ein solcher Nutzungsvertrag
kommt mit der Gemeinde Papendorf durch die Aushändigung einer Fischereierlaubnis
im Sinne des Fischereigesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zustande. Die
Fischereierlaubnis berechtigt zum Angeln vom Ufer aus. Erlaubnisinhaber dürfen
nicht mehr als zwei Handangeln benutzen.
§ 4 Erteilung der Fischereierlaubnis
(1) Die Fischereierlaubnis wird
unbefristet erteilt.
(2) Die Fischereierlaubnis
ist nicht übertragbar.
(3) Die Gemeinde Papendorf
ist berechtigt, die Angelfischerei jederzeit einzuschränken, wenn kommunale
Belange dieses erfordern. Insbesondere kann sie die Zahl der auszugebenden
Erlaubnisscheine zur Angelfischerei oder die Nutzung der Wasserfläche
beschränken.
Einschränkungen begründen
keine Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde
Papendorf.
§ 5 Entzug der Fischereierlaubnis
(1) Die Gemeinde Papendorf behält
sich das Recht vor, die Fischereierlaubnis entschädigungslos zu entziehen, wenn
die Inhaberin oder der Inhaber
a) gegen fischereirechtliche
Vorschriften verstoßen hat,
b) die Bestimmungen dieser
Nutzungsbedingungen missachtet oder
c) durch ihr/sein Verhalten
bei der Ausübung des Angelns zu erkennen gibt, dass sie/er die dafür
erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Die Fischereierlaubnisinhaberin/Der
Fischereierlaubnisinhaber hat die Fischereierlaubnis an die Gemeinde Papendorf zurückzugeben.
Die Rückgabe hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Entzug zu erfolgen.
§ 6 Entgelte für die Fischereierlaubnis
(1) Für die Erteilung von Fischereierlaubnissen
auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen werden keine Entgelte erhoben.
§ 7 In-Kraft-Treten
Die Nutzungsbedingungen über
die Ausübung der Angelfischerei für die Gewässer „Niendorfer Dorfteich“,
„Gragetopshofer Löschteich“ und dem „Teich an der Straße Bahnwärterhaus in
Gragetopshof“ treten am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Papendorf, d. 27.02.2020
Jürgen Ahrens
Bürgermeister