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Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.08.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 07.07.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 7/19. Jahrgang vom 18.07.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 20.12.2011, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 22.12.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 03.05.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 22.07.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Hompage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 31.07.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 26.11.2015, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Hompage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 26.11.2015 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

 

1. In § 5 Beratende Ausschüsse wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst:

„(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name Aufgabengebiet Zusammensetzung
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 5 Gemeindevertreter
2 Sachkundige Einwohner
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 5 Gemeindevertreter,
3 Sachkundige Einwohner

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.“

 

2. In § 6 Bürgermeister wird in Abs. 2 Nr. 2 der 2. Spiegelstrich ersetzt durch:

  • „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä. unterhalb und oberhalb der EU-Schwellenwerte.“

 

3. In § 7 Entschädigungen wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2.200 Euro.

Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 440 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 220 Euro.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.

Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.“

 

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2019 in Kraft.

 

Kritzmow, 30.08.2019

 

Leif Kaiser
Bürgermeister  

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

Jagdgenossenschaft Kritzmow

Gemäß Satzung der Jagdgenossenschaft Kritzmow gibt der Jagdvorstand die auf der am 14.8.2019 stattgefundenen Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse/Wahlergebnisse bekannt:

Beschluss I:
Dem Jagdvorstand wird für den zurückliegenden Zeitraum bis heute Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis: Mit doppelter Mehrheit angenommen.

Beschluss II:
Dem Kassenverwalter und der Kassenführung wird für den zurückliegenden Zeitraum bis heute Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis: Mit doppelter Mehrheit angenommen.

Beschluss III:
Der Jagdpachtreinertrag für das Pachtjahr 2019/20 wird nicht an die Jagdgenossen ausgezahlt. Der Vorstand wird beauftragt und bevollmächtigt, den Reinertrag an Vereine/Einrichtungen in der Gemeinde Kritzmow als Spende zu übergeben. Der Vorstand kann dabei nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Vereine und Einrichtungen usw. eine Spende erhalten und in welcher Höhe die jeweilige Spende sein soll. Er kann ebenfalls einen Verwendungszweck bestimmen. Eine zeitliche Vorgabe für die Übergabe der Spenden wird nicht vorgegeben.
Abstimmungsergebnis: Mit doppelter Mehrheit angenommen.

Beschluss IV:
Über eine weitere Verwendung des ab dem Jagdpachtjahr 2020/21 bis zur nächsten ordentlichen Genossenschaftsversammlung eingehenden Jagdpachtreinertrags wird nur insofern beschlossen, als dass diese Beträge auf dem Genossenschaftskonto verbleiben. Lediglich Pflichtzahlungen, Auslagen u.ä. können hieraus beglichen werden.
Abstimmungsergebnis: Mit doppelter Mehrheit angenommen.

Beschluss V:
Bestehen Jagdgenossen auf die Auskehr ihrer Jagdpacht, so werden pauschal 20% der Jagdpacht als Verwaltungsaufwand zur Begleichung von Auslagen usw. einbehalten. Der auszukehrende Jagdpachtreinertrag entspricht somit 80% der Jagdpacht.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig befürwortet.

Beschluss VI:
Der Hansestadt Rostock werden für die Jagdpachtjahre 2016/17, 2017/18 und 2019/20 und Folgejahre die jährliche Jagdpacht abzüglich von pauschal 20% ausgezahlt.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig befürwortet.

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