Ergänzung zur Wahlbekanntmachung
Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 25. Mai 2014
1. Auf der Grundlage des § 3 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Gesetz vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962) werden zur Europawahl 2014
unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten allgemeinen Wahlbezirken und
Briefwahlbezirken repräsentative Auszählungen nach dem Wahltag durchgeführt.
Aus den Ergebnissen werden in den Folgemonaten repräsentative Wahlstatistiken über
a) die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an den Wahlen
nach Geschlecht und 10 Geburtsjahresgruppen, sowie
b) die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach
Geschlecht und 6 Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit
von Stimmen
als repräsentative Bundesstatistiken erstellt.
Die ausgewählten allgemeinen Stichprobenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahl berechtigte und die ausgewählten Stichprobenbriefwahlbezirke mindestens 400 Wähler umfassen