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Auf der Grundlage der §§ 129, 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 351), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 14.11.2024 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 1 Dienstsiegel

Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone und der Umschrift ▪ AMT WARNOW-WEST ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪.

§ 2 Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.

(2) Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amtsausschuss vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen bestimmen hierzu jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied.

(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

a) einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
b) Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
c) Grundstücksgeschäfte
d) Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes.

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Buchstaben a) bis d) in öffentlicher Sitzung zu beraten.

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

§ 3 Hauptausschuss

(1) Der Amtsausschuss bildet gemäß § 135a KV M-V einen beschließenden Hauptausschuss. Dem Hauptausschuss gehören der Amtsvorsteher und 6 Amtsausschussmitglieder an. Hauptausschussmitglieder, die Bürgermeister sind, werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Hauptausschuss vertreten. Die weiteren Mitglieder des Hauptausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten, die durch den Amtsausschuss zu wählen sind.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss all die Entscheidungen

1. die nicht nach § 134 Abs. 2 S. 1 bis 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind oder

2. aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 3 dem Schul- und Bauhofausschuss als Unterausschuss des Amtsausschusses oder

3. durch die folgenden Vorschriften auf den Amtsvorsteher übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Amtsvorsteher gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach §§ 134 Abs. 2, 22 Abs. 4 KV M-V über

1. die Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und dessen Ausschüssen – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden – die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25.000 Euro,

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5.000 bis 25.000 Euro,

3. die Verfügung über Amtsvermögen über die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1.000.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2.000 Euro bis zu 50.000 Euro Jahresbetrag, soweit diese nicht dem Amtsvorsteher oder im Rahmen der Selbstbewirtschaftung den Amtsschulen übertragen wurden,

2. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen von 100 Euro bis höchstens 1.000 Euro,

3. Der Hauptausschuss entscheidet über das Einvernehmen bei Personalentscheidungen über den leitenden Verwaltungsbeamten nach § 138 Abs. 2 S. 6 KV M-V.

(5) Ferner bereitet der Hauptausschuss die Beschlüsse des Amtsausschusses vor, soweit dies nicht dem Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss oder Schul- und Bauhofausschuss obliegt.

(6) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 4 zu unterrichten.

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

§ 4 Ausschüsse

(1) Der Amtsausschuss bildet gemäß § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:

1. Der Finanzausschuss als beratenden Ausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern des Amtsausschusses. Aufgabengebiet:

• Finanz- und Haushaltswesen

• Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

Für die Mitglieder des Finanzausschusses werden keine Verhinderungsvertreter gewählt.

2. Den Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss, bestehend aus insgesamt sieben Mitgliedern. Der Rechnungsprüfungsausschuss kann nach § 136 Abs. 3 S. 2 KV M-V mehrheitlich auch mit sachkundigen Einwohnern besetzt werden. Er muss mit mindestens einem Mitglied des Amtsausschusses besetzt sein. Aufgabengebiet:

• Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist, der amtsangehörigen Gemeinden

Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter gewählt.

3. Den Schul- und Bauhofausschuss als beschließenden Unterausschuss des Amtsausschusses im Sinne von § 136 Abs. 1 S. 2 KV M-V, bestehend aus den Bürgermeistern und den weiteren Mitgliedern des Amtsausschusses der amtsangehörigen Gemeinden, die die kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben des § 102 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulträgerschaft) und die Bildung und den Betrieb eines Bauhofes auf das Amt übertragen haben. Aufgabengebiet:

• Entscheidung in allen Angelegenheiten des Schulträgers, der Sporthallen und des Bauhofes, soweit diese nicht dem Amtsvorsteher oder der Schule übertragen worden sind.

Die Mitglieder des Schul- und Bauhofausschusses werden im Verhinderungsfall durch den nach § 2 Abs. 2 bestimmten Vertreter vertreten.

(2) Werden der Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss oder der Schul- und Bauhofausschuss neu gebildet, so lädt der Amtsvorsteher zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses, sowie ein Stellvertreter für den Finanzausschuss, für alle anderen Ausschüsse zwei Stellvertreter gewählt.

(3) Die Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 2 Abs. 3 entsprechend. Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht, den Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten beizuwohnen, die ihre Gemeinden auf das Amt übertragen haben. Die Sitzungen der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich.

§ 5 Amtsvorsteher

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 S. 1 bis 3 KV M-V in Verbindung mit § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 3 Abs. 1 Nr. 4 dem Schul- und Bauhofausschuss als Unterausschuss des Amtsausschusses vorbehalten sind.

(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 S. 3 KV M-V in Verbindung mit § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro.

2. die Verfügung über Amtsvermögen, über

a) die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 15.000 Euro,

b) die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen unterhalb einer Wertgrenze von 100 Euro.

c) die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1.000.000 Euro

(3) Der Amtsvorsteher entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt unterhalb der EU-Schwellenwerte, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung den Amtsschulen übertragen wurde.

(4) Weiterhin wird dem Amtsvorsteher der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb einer Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung den Amtsschulen übertragen wurden. Dies können vom Amtsvorsteher allein oder durch einen von ihm Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

(5) Der Amtsvorsteher entscheidet über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 500.000 Euro.

(6) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, können vom Amtsvorsteher allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden,

1. bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro oder,

2. bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 500 Euro pro Leistungsrate.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.

(7) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 6 zu unterrichten.

§ 6 Rechte der Einwohner

(1) Der Amtsvorsteher beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des Amtes eine Versammlung der Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die innerhalb des Amtes Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen, sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Schul- und Bauhofausschuss.

(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

§ 7 Verwaltung

Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in 18198 Kritzmow, Schulweg 1a eine eigene Verwaltung.

§ 8 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer von vier Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern der Verwaltung des Amtes Warnow-West beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern,

2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt,

3. ein jährlicher Bericht über die Tätigkeit.

(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben, sowie Auskünfte zu erteilen.

§ 9 Entschädigungen

(1) Der ehrenamtliche Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit. Die Aufwandsentschädigung entfällt nach 3 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres, in denen der Amtsvorsteher ununterbrochen vertreten wird.

(2) Die erste ehrenamtlich stellvertretende Person des ehrenamtlichen Amtsvorstehers erhält monatlich 500 Euro, die zweite ehrenamtlich stellvertretende Person monatlich 250 Euro.

(3) Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro.

(5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung für die Person, die eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 erhält.

(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro monatlich.

(8) Die vorsitzende Schiedsperson des Amtes Warnow-West erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro monatlich, die stellvertretende Schiedsperson in Höhe von 25 Euro monatlich.

§ 10 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes erfolgen im Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de und sind wie folgt zu erreichen:

1. Satzungen über die Rubrik „Satzungen des Amtes“,

2. Verwaltungsakte über die Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“,

3. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses und des Schul- und Bauhofausschusses über die Rubrik „Sitzungstermine“,

4. Sonstige öffentliche Bekanntmachungen über die Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz (1) im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt zehn Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes (1) infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Amt Warnow West, Schulweg 1a, in 18198 Kritzmow. Die Aushangfrist beträgt zehn Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz (1) unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 04.12.2024 in Kraft.

Kritzmow, 02.12.2024

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.

Aktenzeichen: II 10-32.92-20-1047 / 2024

Kategorie: Fahrrad
Beschreibung: gebraucht (ohne Ladekabel u.a.)
Marke: Evercross EK 30
Modell: E-Bike/Pedelec/Mountainbike
Farbe: schwarz

Dieses Verkaufsangebot ist privater, nicht gewerblicher Natur. Der Verkauf erfolgt daher unter dem Status einer Gebrauchtartikelweitergabe und unter Ausschluss von Gewährleistung und Rücknahme.

Verkauf gegen Gebot.

Gebote müssen Kaufpreis, Namen, Anschrift und Telefonnummer des Bieters enthalten.
Das Amt Warnow-West behält sich den Verkauf des Fahrrades sowie einen jederzeitigen Zwischenverkauf vor.

Gebote bitte schriftlich oder per E-Mail bis zum 30.12.2024 an:

Amt Warnow-West
– Der Amtsvorsteher –
Fachbereich Bürgerdienste
Schulweg 1A
18198 Kritzmow

Ansprechpartner: Herr Gottschanderl

Telefon: 038207 63354
Fax: 038207 63329
E-Mail: b.gottschanderl@warnow-west.de
Internet: https://www.amt-warnow-west.de

Nr. 86/24 | 29.11.2024 | SBA HST | Straßenbauamt Stralsund

An der Landesstraße 12 ist am heutigen Freitag, 29. November 2024, die bauzeitliche Umfahrung für den Bauanfang der Ortsumgehung Elmenhorst (Landkreis Rostock) in Betrieb genommen worden.

Hintergrund: Aus Richtung Ostseebad Nienhagen kommend wird die künftige Umgehungsstraße am Ortseingang Elmenhorst mit einem Kreisverkehr an die bestehende L 12 angebunden. Für die Errichtung dieses Kreisverkehres und die notwendigen Leitungsumverlegungen ist es erforderlich, den Verkehr mittels einer Umfahrung an der Baustelle vorbeizuführen.

Die temporäre Umfahrung ist zweispurig gebaut und benötigt keine Ampelschaltung. Sie ist daher für die Verkehrsteilnehmer kaum mit Einschränkungen verbunden. Gleichzeitig kann der Geh- und Radweg in dem Bereich wieder von Fußgängern und Radfahrern uneingeschränkt genutzt werden.

Es ist geplant, die bauzeitliche Umfahrung voraussichtlich bis ins zweite Quartal 2025 zu nutzen.

Die Straßenbauverwaltung dankt allen Verkehrsteilnehmern und Anwohnern für Ihre Geduld und ihr Verständnis. Die Maßnahme dient der Verbesserung der Infrastruktur.

Weitere Informationen und Hintergründe zu dem Bauvorhaben Ortsumgehung Elmenhorst entnehmen Sie unserer Projektseite.

Nr.84/24  | 26.11.2024  | SBA HST  | Straßenbauamt Stralsund

Aufgrund der Witterungsbedingungen der vergangenen Woche sind die Arbeiten auf der Bundesstraße 103 zwischen der Autobahn 20 und der Hansestadt Rostock (Landkreis Rostock) nicht mehr im Takt. Schon zu Beginn der Baumaßnahme kam es zur Anpassung der Terminkette, weil die zur Verkehrssicherung notwendige Fahrbahnmarkierung aufgrund des Niederschlages nicht aufgebracht werden konnte (siehe unsere Pressemitteilung vom 10. Oktober 2024).

Sofern die Wetterbedingungen die Bauarbeiten nicht weiter behindern, wollen das Bauunternehmen und das Straßenbauamt Stralsund die Arbeiten bis Weihnachten 2024 weitgehend abschließen. Bereits ab dem 2. Dezember 2024 wird nach heutigem Stand auf dem circa fünf Kilometer langen Streckenabschnitt die Decke eingebaut. Ab Weihnachten soll der Verkehr dann wieder wie gewohnt in alle Fahrtrichtungen stattfinden. Alle Auf- und Abfahrten sollen dann wieder genutzt werden können.

Die Restarbeiten, wie der Rückbau der Mittelstreifenüberfahrten, werden im Jahr 2025 umgesetzt. Hierzu wird das Straßenbauamt Stralsund gesondert informieren.

Wir suchen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die uns bei der Durchführung der vorgezogenen Wahl des Bundestages (voraussichtlich am 23.02.2025) in ihrer Gemeinde unterstützen!

Voraussetzung dafür ist, dass Sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag

das 18. Lebensjahr vollendet haben,
seit mindestens 37 Tagen in der Kommune Ihre Hauptwohnung haben,
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
nicht bereits in einem anderen Wahlorgan Mitglied sind,
nicht selbst Wahlbewerber/in, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder dessen Stellvertreter/in sind.
Der Einsatz in einem Wahllokal erfolgt durch Berufung zum/zur Wahlvorsteher/in, stellv. Wahlvorsteher/in, Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in oder als Beisitzer/in. Der Wahlvorstand erhält durch das Amt Warnow-West im Rahmen einer Schulung eine Einführung in seine Tätigkeit.

Folgende Aufwandsentschädigungen werden für den Wahltag gezahlt:

· Wahlvorsteher/in: 90,00 EUR
· stellv. Wahlvorsteher/in, Schriftführer/in, stellv. Schriftführer/in: 80,00 EUR
· Mitglieder/in der Wahlvorstände (Beisitzer): 70,00 EUR

Senden Sie Ihre Bereitschaftserklärung an das Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow bzw. per E-Mail an wahlen@warnow-west.de unter Angabe Ihres Namens, Vornamens, Geburtsdatums, Ihrer Anschrift und telefonischen Erreichbarkeit.

Weitere Informationen zu Terminen für den Wahltag werden auf der Internetseite www.amt-warnow-west.de/wahlen/ durch das Amt Warnow-West schnellstmöglich bekannt gemacht

Kritzmow, 15.11.2024
Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 (VO/FV/10-173/2024) und die Entlastung des Amtsvorstehers für das Haushaltsjahr 2022 (VO/FV/10-174/2024) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West hat in seiner Sitzung am 14.11.2024 den Jahresabschluss 2022 festgestellt und dem Amtsvorsteher Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2022 mit seinen Anlagen und die Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse des Amtsausschusses, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen und der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.17 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Leif Kaiser

Amtsvorsteher

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Nr.80/24  | 06.11.2024  | SBA HST  | Straßenbauamt Stralsund

Das Straßenbauamt Stralsund veranlasst an der Landesstraße13 zwischen Ziesendorf und Schwaan (Landkreis Rostock) die Neuanpflanzung von insgesamt 296 Alleebäumen.

Die Arbeiten beginnen am Montag, 11. November 2024, und werden voraussichtlich Ende Februar 2025 beendet. In dieser Zeit kann es zu kurzzeitigen Verkehrsbehinderungen kommen.

Die Pflanzungen dienen als Kompensationsmaßnahme für den kürzlich beendeten Radwegebau (siehe unsere Pressemitteilung vom 19. August 2024).

Die Bäume werden zwischen dem Radweg und der Straße ab dem Ortsausgang Schwaan in Richtung Ziesendorf sowie westlich der L 13 im Bereich der Kreuzung nach Bröbberow gepflanzt. An Baumarten werden Bergahorn, Spitzahorn, Stieleiche und Winterlinde verwendet.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern investiert knapp 240.000 Euro in die Neuanlage der Allee.

Öffentliche Bekanntmachung

Die Sitzung des Amtsausschusses Amt Warnow-West findet am Donnerstag, 14.11.2024 um
18:00 Uhr im Sitzungsraum im Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow statt.

In Vorbereitung der Winterdienstsaison 2024/2025 (vom 01.11. – 31.03.) weisen wir schon jetzt darauf hin, dass Sie laut geltender Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde die Pflicht haben, den Ihrem Grundstück anliegenden öffentlichen Gehweg auf 1,50 m Breite stets unverzüglich von Schnee zu befreien und bei Glätte abzustumpfen.

Dies gilt:

werktags von 7.00 – 20.00 Uhr,

sonn- und feiertags von 8.00 – 20.00 Uhr.

Bei nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführten Straßen bzw. bei Stichstraßen gilt die o. g. Verpflichtung zudem auch jeweils für die Hälfte der Fahrbahn. Eine hiervon abweichende Stichstraßenregelung gibt es allerdings in der Gemeinde Papendorf.

Bitte kommen Sie Ihrer Pflicht entsprechend nach. Sie gewährleisten damit, dass alle Bürger diese Verkehrswege sicher nutzen können. Bei Nichteinhaltung der in der Straßenreinigungssatzung getroffenen Festlegungen, ist die Verwaltung verpflichtet ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, was ausdrücklich nicht angestrebt ist.

Die aktuellen Straßenreinigungssatzungen inkl. des Straßenreinigungsverzeichnisses finden Sie auf unserer Homepage in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“.

 

FB Bauverwaltung

Aufgrund des § 45 i. V. m. §§ 47, 48 Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen vom 10.10.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende 1.Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 (VO/FV/70-060/2023) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2020 (VO/FV/70-65/2023) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in ihrer Sitzung am 15.10.2024 den Jahresabschluss 2020 festgestellt und dem Bürgermeister Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2020 mit seinen Anlagen und die Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen und der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 1.11 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Holger Kutschke

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

aufgrund von Restbauarbeiten am Kreuzungsbereich Schulweg/Satower Straße ist das Amt Warnow-West in der Zeit vom 21.10.2024  07:00 Uhr bis zum 25.10.2024 17:00 Uhr nur aus Richtung Klein Schwaß zu erreichen. Es besteht zwischen dem Bürgermeisterbüro und der Satower Straße eine Einbahnstraßenregelung. Das Amt verlassen geht in dem besagten Zeitraum nur über die Satower Straße. Die Parkplätze des Amtes sind erreichbar.

Die Baumaßnahme wurde kurzfristig durch das Straßenverkehrsamt des Landkreises auf die Ferienzeit gelegt, um Behinderungen bei dem Schulbusverkehr zu vermeiden.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Internet unter der Adresse www.bvvg.de stehen Flächen bei Kritzmow zur Verpachtung. Die BVVG Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH ist Eigentümerin bzw. Verfügungsberechtigte oben genannten Objektes und beabsichtigt, dieses zu verpachten.

Ansprechpartnerin

Antje Herbst

BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH
Niederlassung Mecklenburg-Vorpommern
Werner-von-Siemens-Straße 4
19061 Schwerin
Tel.:    +49 385 6434-185

Nr.70/24  | 07.10.2024  | SBA HST  | Straßenbauamt Stralsund

Die Erneuerung der Bundesstraße 103 zwischen der Autobahn A 20, Anschlussstelle Rostock-West, und dem Anschluss Kritzmow (L 10) im Landkreis Rostock schreitet planmäßig voran.

Ab Freitag, 11. Oktober 2024, beginnt der zweite Bauabschnitt. Der Verkehr zwischen der A 20 und Rostock kann dann weiter auf der B 103 in jede Fahrtrichtung fließen. Es steht wie bisher ein Fahrstreifen je Richtung zur Verfügung.

Änderungen gibt es jedoch an der Ab- und Auffahrt bei Kritzmow.  Hier wird es während des zweiten Bauabschnittes nicht möglich sein, auf der B 103 aus Richtung Rostock-Warnemünde kommend nach Kritzmow abzufahren oder von Kritzmow auf die B 103 in Richtung Autobahn einzufahren.

Zwei Umleitungen werden für den Anschluss Kritzmow ausgeschildert (siehe auch Umleitungspläne in der Anlage):

  • über die A 20, Anschlussstelle Rostock-Südstadt, Niendorf (L 132), Rostock Südring (L 132) und Satower Straße (L 10),
  • ab Kritzmow über Clausdorf (L 10) bis zur Autobahn-Anschlussstelle Bad Doberan (L 13).

Der östliche Teil der Anschlussstelle Kritzmow an der B 103 ist während des zweiten Bauabschnittes wieder befahrbar. Das heißt, es ist wieder möglich, auf der B 103 aus Richtung Autobahn kommend bei Kritzmow auszufahren oder aus Kritzmow auf die B 103 in Richtung Rostock-Warnemünde einzufahren.

Aus Sicherheitsgründen ist es in Abstimmung mit der Autobahn GmbH des Bundes weiterhin erforderlich, die Abfahrt von der A 20 aus Richtung Stettin kommend auf die B 103 zu sperren. Der Verkehr wird hier nach wie vor über die Autobahn-Anschlussstelle Bad Doberan zurück zur B 103 umgeleitet.

Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist nach aktuellem Stand bis Ende November 2024 geplant.

Nachdem im ersten Bauabschnitt die Fahrbahn in Richtung Rostock-Warnemünde und der östliche Teil der Anschlussstelle Kritzmow erneuert wurden, wird nun im zweiten Bauabschnitt die Fahrbahn in Richtung Autobahn und der westliche Teil der Anschlussstelle Kritzmow saniert.

Weitere Informationen und Hintergründe zu der Maßnahme können Sie unserer Pressemitteilung vom 15. August 2024.

Das Straßenbauamt Stralsund bittet um Verständnis und eine angepasste Reiseplanung. Die Maßnahme dient dem Erhalt der Infrastruktur.

Anlagen

 

Das Amt Warnow-West mit Sitz in Kritzmow, Verwaltung für die Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf sucht zum schnellstmöglichen Zeitpunkt einen/eine

                                             

Sachbearbeiter/in (m/w/d) Steuern

 

Es erwartet Sie eine interessante und anspruchsvolle Tätigkeit für die sich stetig entwickelnden Gemeinden und das Amt mit insgesamt 17.500 Einwohnern. Sie arbeiten in einer modernen, bürgerorientierten Verwaltung.

Ihr Aufgabenbereich umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Festsetzung und Sollstellungen aller gemeindlichen Steuern
  • Widerspruchsverfahren für alle Steuerarten
  • Steuerstundungen und Erlasse bearbeiten und gewähren
  • Erhebung von Pachten und Mieten
  • Erarbeitung, Änderung und Prüfung der Steuersatzungen
  • Berechnung von Verzinsung und Hinterziehungszinsen
  • Festsetzung von Haftungsbescheiden (außerhalb der gemeindlichen Steuern)

Wir erwarten:

  • Berufsabschluss als Verwaltungsfachangestellte/r, Steuerfachangestellte/r, Abschluss A1 oder einen vergleichbaren Abschluss, möglichst mit Berufserfahrung
  • Gute PC-Kenntnisse und einen sicheren Umgang mit MS-Office
  • Teamfähigkeit

Wir bieten Ihnen:

  • ein sachlich befristetes Beschäftigungsverhältnis (Krankheitsvertretung) mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden
  • eine tarifliche Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA
  • eine Jahressonderzahlung sowie ein zusätzliches leistungsorientiertes Entgelt
  • eine betriebliche Altersvorsorge über die Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern
  • 30 Urlaubstage im Jahr
  • Einen kostenlosen PKW-Stellplatz auf dem Grundstück
  • umfangreiche Möglichkeiten zur regelmäßigen Fortbildung

 

Haben wir Ihr Interesse für eine abwechslungsreiche Tätigkeit geweckt?  Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige schriftliche Bewerbung bis spätestens 08.11.2024, gerne auch per Mail (nur im PDF Format)

 

Amt Warnow-West

Frau Anette Schütt

Schulweg 1a

18198 Kritzmow

a.schuett@warnow-west.de

 

Bewerbungsunterlagen werden bei uns nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens bis zum Ablauf der Frist nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufbewahrt und anschließend vernichtet. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir keine Bewerbungs- und Fahrkosten übernehmen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Anette Schütt unter 038207/633-21.

 

Kritzmow, 10.10.2024

Nike Czerny-Christenson

Leitende Verwaltungsbeamtin

Das Amt Warnow-West mit Sitz in Kritzmow, Verwaltung für die Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf sucht zum schnellstmöglichen Zeitpunkt einen/eine

 

                              Sachbearbeiter/in (m/w/d) im Ausweis-, Pass- und Meldewesen

 

Es erwartet Sie eine interessante und anspruchsvolle Tätigkeit für die sich stetig entwickelnden Gemeinden und das Amt mit insgesamt 17.500 Einwohnern. Sie arbeiten in einer modernen, bürgerorientierten Verwaltung.

Ihr Aufgabenbereich umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Führen des Melderegisters, Führen des Melderegisters, Durchführung von An-, Ab- und Ummeldungen
  • Bearbeitung von Ausweis- und Passangelegenheiten
  • Bearbeitung von Beglaubigungen, Erteilung von Bescheinigungen
  • Erarbeitung, Erlass und Durchführung ordnungsbehördlicher Verfügungen
  • Anträge auf Auszug aus Bundes- und Gewerbezentralregister
  • Durchführung von Namensänderungen
  • Vorbereitung der Begrüßung von Neugeborenen
  • Vorbereitung der Ehrungen zu Alters- und Ehejubiläen
  • Wahldatenerfassung und Führen des Wählerverzeichnisses, Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen
  • Administrationstätigkeiten für die eingesetzte Fachanwendung

Wir erwarten:

  • Berufsabschluss als Verwaltungsfachangestellte/r oder vergleichbaren Abschluss, vorzugsweise mit Berufserfahrung
  • hohe Kommunikationsfähigkeit sowie ein sicheres Auftreten
  • Teamfähigkeit

Wir bieten Ihnen:

  • ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden
  • eine tarifliche Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA
  • eine Jahressonderzahlung sowie ein zusätzliches leistungsorientiertes Entgelt
  • eine betriebliche Altersvorsorge über die Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern
  • 30 Urlaubstage im Jahr
  • einen kostenlosen PKW-Stellplatz auf dem Grundstück
  • umfangreiche Möglichkeiten zur regelmäßigen Fortbildung

 

Haben wir Ihr Interesse für eine abwechslungsreiche Tätigkeit geweckt?  Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige schriftliche Bewerbung bis spätestens 15.11.2024, gerne auch per Mail (nur im PDF Format)

 

Amt Warnow-West
Frau Anette Schütt
Schulweg 1a
18198 Kritzmow
a.schuett@warnow-west.de

 

Bewerbungsunterlagen werden bei uns nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens bis zum Ablauf der Frist nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufbewahrt und anschließend vernichtet. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir keine Bewerbungs- und Fahrkosten übernehmen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Anette Schütt unter 038207-633 21, a.schuett@warnow-west.de.

 

Kritzmow, 02.10.2024

Nike Czerny-Christenson

Leitende Verwaltungsbeamtin

 

 

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 (VO/FV/40-056/2023) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2021 (VO/FV/40-57/2023) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow hat in ihrer Sitzung am 11.09.2024 den Jahresabschluss 2021 festgestellt und dem Bürgermeister Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2021 mit seinen Anlagen und die Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen und der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 1.11 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Hans-Werner Bull

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Die Sitzung des Schul- und Bauhofausschusses Amt Warnow-West findet am Donnerstag,
26.09.2024 um 18:00 Uhr im Sitzungsraum im Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198
Kritzmow statt.