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Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 11.12.2014  und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, geändert durch

– die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 22.12.2011 unter der Rubrik Satzungen des Amtes sowie durch

– die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 09.01.2013 unter der Rubrik Satzungen des Amtes

wird wie folgt geändert:

1.      § 3 Abs. 1a) wird wie folgt neu gefasst:

„a) Hauptausschuss als beratenden Ausschuss:

– bestehend aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und dem Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher ist Vorsitzender des Hauptausschusses.

Aufgabengebiet:

– Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit diese nicht dem Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss oder Schul- und Bauhofausschuss obliegen“

2.       § 3 Abs. 1 c) wird wie folgt neu gefasst:

c) Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss:

bestehend aus insgesamt 7 Mitgliedern (jeweils 1 Mitglied je amtsangehörige Gemeinde).

Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport zur Änderung der Mehrheitsverhältnisse wird er besetzt mit:

2 Mitgliedern des Amtsausschusses und 5 sachkundigen Einwohner des Amtes.

Aufgabengebiet:

Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist, der amtsangehörigen Gemeinden“

3.      § 8 Entschädigungen wird wie folgt neu gefasst:

„§ 8 Entschädigungen

(1) Der Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.060 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

 

(2) Die Stellvertreter des Amtsvorstehers erhalten bei dessen Verhinderung für jeden Tag der Stellvertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandentschädigung des Amtsvorstehers. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die Sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten    für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro.

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine      funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro monatlich.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 03.02.2015

Gerhard Matthies
Amtsvorsteher

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

 

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

 

 

 

Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.11.2014 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 05.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 5/19. Jahrgang vom 16.05.2011, geändert durch

–         die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 03.11.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 08.11.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

–         die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 02.05.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden sowie durch

–         die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 24.07.2014, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 31.07.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 Zusammensetzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt 

wird die Formulierung „3 Gemeindevertreter, 2 sachkundige Einwohner“ geändert in „4 Gemeindevertreter, 3 sachkundige Einwohner“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 29.01.2015

 

Hans-Werner Bull
Bürgermeister

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

 

 

 

Öffentliche Bekanntmachung

Zur Neuwahl eines Vorstandes der Jagdgenossenschaft Stäbelow wegen Zeitablauf wird hiermit zu einer Versammlung der Jagdgenossen eingeladen.

Ort:                 Landfleischerei Magdeburg, Satower Straße 15, 18198 Stäbelow

Termin:           Dienstag, 10.02.2015; 19.00 Uhr

Weiterlesen Jagdgenosschenschaft Stäbelow – Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Zur Neuwahl eines Vorstandes der Jagdgenossenschaft Ziesendorf wegen Zeitablauf wird hiermit zu einer Versammlung der Jagdgenossen eingeladen.

Ort: Technikstützpunkt Ziesendorfer Landbau-GbR in Fahrenholz, Wiesenkoppelkamp 1, 18059 Ziesendorf

Termin: 12.02.2015; 18.00 Uhr

Weiterlesen Jagdgenossenschaft Ziesendorf – Öffentliche Bekanntnmachung

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht worden.
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Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen

Bebauungsplan Nr. 14, Mischgebiet „Allershäger Straße“

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen in der Sitzung am 18.12.2014 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14, Mischgebiet „Allershäger Straße“  liegt

            vom 27.01.2015 bis zum 26.02.2015

im Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, während der Dienst- und Öffnungszeiten  öffentlich aus.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – öffentliche Auslegung B-Plan 14 „Allershäger Straße“

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht worden.
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Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Flächennutzungsplan 2015

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 16.12.2014 die Aufstellung des Flächennutzungsplanes 2015 beschlossen.

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Flächennutzungsplan 2015 Aufstellungsbeschluss

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht worden.
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Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Bebauungsplan Nr. 15, „Wohngebiet südlich der Hauptstraße (ehemals Hof Hartmann)“ in Elmenhorst

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für die 1. Änderung,
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 09.10.2014 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15, „Wohngebiet südlich der Hauptstraße (ehemals Hof Hartmann)“, beschlossen.

Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 16.12.2014 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 1. Änderung liegt

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – B-Plan 15 „Wohngebiet südlich der Hauptstraße (ehemals Hof Hartmann)“

Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2015 für die Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf

Gemäß § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2015 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, hiermit öffentlich festgesetzt.

Die Grundsteuer 2015 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2015 fällig.

Weiterlesen Amt – Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2015